hello world!
hello world!

Wiederbeschaffungsaufwand

Informationen
19.08.2026

Bei einem Totalschaden wird statt der Reparaturkosten der Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt. Hintergrund ist das Wirtschaftlichkeitsgebot des Schadensrechts (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB): Ersetzt wird nur der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag, und beim wirtschaftlichen Totalschaden ist dies nicht die teurere Reparatur, sondern die günstigere Ersatzbeschaffung.

Der Wiederbeschaffungsaufwand berechnet sich aus der Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert. Das ist der Betrag, den ein Geschädigter „für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses” hätte „bezahlen müssen” (vgl. LG Berlin, Urt. v. 03.02.2021, Az. 23 O 310/18). Ist der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt, werden für beide Werte die Nettobeträge angesetzt; die Umsatzsteuer wird ohnehin nur ersetzt, soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Bei älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung kommt es für den Wiederbeschaffungswert vor allem auf den technischen Gesamtzustand an. Optische Lackschäden treten bei derartigen Fahrzeugen in den Hintergrund (AG Backnang, Urt. v. 20.01.2022, Az. 4 C 223/21). Als weiteres Kriterium neben der Laufleistung kann die verbleibende Gültigkeit der HU-Plakette eine Rolle spielen (AG Kiel, Urt. v. 22.12.2021, Az. 106 C 134/21).

Der Restwert, also der Wert des beschädigten Fahrzeugs im unreparierten Zustand, wird bei der Totalschadensabrechnung stets vom Wiederbeschaffungswert abgezogen, gleichgültig ob der Geschädigte das Fahrzeug verkauft oder weiternutzt (Bereicherungsverbot). Maßgeblich ist grundsätzlich der Restwert, den der Sachverständige auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt; der Geschädigte muss weder eigene überregionale Marktforschung betreiben noch einen Sondermarkt spezialisierter Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch nehmen (BGH, Urt. v. 07.12.2004, Az. VI ZR 119/04). Behält der Geschädigte das Fahrzeug und nutzt es weiter, kann ihn der Schädiger nicht auf höhere, nur über solche Sondermärkte erzielbare Restwertangebote verweisen, die er tatsächlich nicht realisiert (BGH, Urt. v. 06.03.2007, Az. VI ZR 120/06).

Bei ihrer Entscheidung über die Art der Schadensbeseitigung dürfen Geschädigte auf den vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert vertrauen. Erweist sich dieser Wert später als zu hoch, geht das grundsätzlich nicht zu ihren Lasten; das Prognoserisiko trägt der Schädiger. Diese Entlastung setzt allerdings voraus, dass der Geschädigte gutgläubig auf ein plausibles Gutachten vertraut hat. Bei erkennbar fehlerhaftem Gutachten, grober Fahrlässigkeit oder einem Zusammenwirken zum Nachteil des Schädigers kann der Ersatz korrigiert werden.

Innerhalb der 130%-Grenze (Integritätszuschlag) darf der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren lassen, statt es abzurechnen; der Reparaturaufwand darf dann bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen (grundlegend BGH, Urt. v. 15.10.1991, Az. VI ZR 314/90). Dieser Zuschlag steht ihm aber nur zu, wenn das Fahrzeug tatsächlich, vollständig und fachgerecht in dem Umfang repariert wird, den der Sachverständige seiner Kalkulation zugrunde gelegt hat.

Eine bloße Teil- oder Billigreparatur genügt nicht (BGH, Urt. v. 15.02.2005, Az. VI ZR 70/04). Zusätzlich muss der Geschädigte sein Integritätsinteresse belegen, indem er das reparierte Fahrzeug im Regelfall mindestens sechs Monate weiternutzt (BGH, Urt. v. 13.11.2007, Az. VI ZR 89/07). Eine rein fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis ist im 130%-Bereich ausgeschlossen: Unterbleibt die nachgewiesen vollständige Reparatur oder wird das Fahrzeug vorzeitig veräußert, bleibt der Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.

Unterhalb des Wiederbeschaffungswerts gelten diese strengen Anforderungen nicht; dort ist die fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis der Regelfall. Reicht der Reparaturaufwand über den bloßen Wiederbeschaffungsaufwand hinaus, setzt die weitergehende fiktive Abrechnung allerdings voraus, dass der Geschädigte das Fahrzeug weiternutzt und nicht unrepariert veräußert. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der jeweils gewählten Abrechnungsart, insbesondere für die Weiternutzung im 130%-Bereich, trägt der Geschädigte (BGH, Urt. v. 13.11.2007, Az. VI ZR 89/07).

Stichwort teilen bei
Zurück zur Übersicht

Ansprechpartner

Aylin Versümer

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verkehrsrecht
rostock@kanzlei-voigt.live
Zum Profil
calendar-fullmagnifiercrossWordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner