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Standardisiertes Messverfahren

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12.05.2025
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Als standardisiertes Messverfahren wird ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren bezeichnet, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf derart festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Als standardisiert erkennen die Gerichte vor allem Geschwindigkeitsmesssysteme an, deren Bauart die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zur Eichung zugelassen hat (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 04.01.2021, Az. 8 B 1781/20).

Was bewirkt der Status „standardisiert“ im Bußgeldverfahren?

Er entlastet das Gericht bei der Beweisaufnahme. Der BGH hat klargestellt, dass „der Tatrichter nur dann gehalten ist, die Zuverlässigkeit von Messungen, die mit einem anerkannten und weitgehend standardisierten Messverfahren gewonnen worden sind, zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler bestehen“ (Beschl. v. 30.10.1997, Az. 4 StR 24/97; zuvor bereits BGH 19.08.1993 – 4 StR 627/92). Ob solche Anhaltspunkte vorliegen, kann nach dem BGH „auch von den technischen Besonderheiten des angewandten Messverfahrens abhängen“. Für den Betroffenen heißt das: Die Messung gilt als richtig, solange er keine konkreten Zweifel aufzeigt.

Standardisiert heiß nicht fehlerfrei!

Der Status verlagert die Last, Zweifel aufzuzeigen, er ersetzt aber nicht die Prüfung im Einzelfall. Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat eine Verurteilung aufgehoben, weil die Fachgerichte Beweisanträge zur Messung nicht ausreichend gewürdigt hatten. Die Grundsätze des standardisierten Messverfahrens „entheben den Tatrichter jedoch nicht davon, Einlassungen zur Kenntnis zu nehmen oder, soweit diese nicht von vornherein als pauschale Behauptungen unzureichend sind, in Erwägung zu ziehen“ (Beschl. v. 18.02.2022, Az. VfGBbg 54/21). Bestehen konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler, muss das Fachgericht die Korrektheit des Messergebnisses individuell überprüfen, gegebenenfalls mit einem Sachverständigen, und seine Überzeugung im Urteil darlegen (ebd.; vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020, Az. 2 BvR 1616/18).

Das OLG Koblenz geht davon aus, dass es bei Geschwindigkeitsmessungen keinen Erfahrungssatz gebe, „dass die eingesetzten Messgeräte unter allen Umständen zuverlässige Ergebnisse lieferten“. Die technische Komplexität der Messmethoden und die verringerten Anforderungen an Beweiserhebung und Urteilsfeststellungen ließen ein Bedürfnis des Betroffenen am Zugang zu weiteren Informationen über die Messung nachvollziehbar erscheinen (Beschl. v. 01.02.2022, Az. 2 OWi 32 SsBs 99/21). Fehlerquellen liegen dabei nicht nur in der Technik: Auch bei voll automatisierten Messungen sind Handhabungs- und Zuordnungsfehler möglich. Ebenso können im Einzelfall Umstände dagegen sprechen, dass das Gerät geeicht war und die Bedienungsanleitung beachtet wurde (vgl. KG, Beschl. v. 25.07.2024, Az. 3 ORbs 126/24, 122 SsBs 22/24).

Der Anspruch auf Zugang reicht allerdings nur so weit, wie Informationen bei der Behörde tatsächlich vorhanden sind. Speichert ein Gerät keine Rohmessdaten, führt das allein nicht zu einem Beweisverwertungsverbot; einen Anspruch auf Beweismittel, die nie entstanden sind, gibt es nicht (BGH, Beschl. v. 02.07.2026, Az. 4 StR 235/25). Wer die Messung angreifen will, muss deshalb konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler vortragen.

Welche Bedeutung hat das Messprotokoll?

Für den Status kommt es auf die Einhaltung der technischen Vorgaben beim Betrieb des Geräts an, nicht auf die korrekte Erstellung des Protokolls über den Messvorgang (BayObLG, Beschl. v. 01.03.2024, Az. 201 ObOWi 110/24). Ein unzureichendes Messprotokoll kann zwar ein Anhaltspunkt sein, der konkrete Zweifel an der Funktionstüchtigkeit oder sachgerechten Handhabung des Geräts begründet. Das Ergebnis einer Messung, die alle technischen Vorgaben einhält, kann es aber denknotwendig nicht beeinflussen. Ein bloßer Mangel des Protokolls begründet deshalb für sich genommen noch keine Zweifel an der sachgerechten Handhabung (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.06.2026, Az. 3 ORbs 3300 SsBs 343/26).

Was gilt, wenn die Gebrauchsanweisung nicht befolgt wurde?

Die Grundsätze des standardisierten Messverfahrens gelten nur, wenn das Gerät geeicht, entsprechend seiner Bauartzulassung und nach der Gebrauchsanweisung des Herstellers eingesetzt wurde. Es kommt auf zwingende Vorgaben an, „deren Verletzung ein zum Nachteil des Betroffenen fehlerhaftes Messergebnis besorgen lässt und deren Missachtung daher dazu führt, dass nicht mehr von einer mittels eines standardisierten Verfahrens gewonnenen Messung auszugehen ist“ (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 13.01.2022, Az. 1 OWi 2 SsBs 58/21). Ein Beispiel ist der nach der Bedienungsanleitung erforderliche Abzug des Wegstreckenanteils, der die Abstandsverkürzung während des Messvorgangs ausgleicht. Lässt sich nicht feststellen, dass er vorgenommen wurde, entfallen die Erleichterungen, die für die Darstellung standardisierter Messungen im Urteil gelten.

Achtung: Unverwertbar wird die Messung dadurch nicht. Sie ist dann ein individuelles Messverfahren, „das nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann“ (KG, Beschl. v. 23.07.2018, Az. 3 Ws (B) 157/18). Will das Gericht darauf gleichwohl eine Verurteilung stützen, muss es die Messung individuell überprüfen, etwa durch ein Sachverständigengutachten oder eine Stellungnahme der PTB (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.06.2026, Az. 3 ORbs 3300 SsBs 343/26).

Nicht jede Abweichung ist relevant!

Hat eine Abweichung keinen Einfluss auf das Messergebnis, liegt weiterhin ein standardisiertes Messverfahren vor. Das BayObLG stellt darauf ab, ob die Möglichkeit einer fehlerhaften Messung ausgeschlossen ist (Beschl. v. 01.03.2024, a. a. O.). So hat das OLG Zweibrücken eine Messung mit PoliScan Speed FM 1 als standardisiert behandelt, obwohl das Gerät entgegen den Empfehlungen seiner Bedienungsanleitung hinter einer Leitplanke stand; diese Empfehlung sei keine zwingende Vorgabe im genannten Sinn (Beschl. v. 13.01.2022, Az. 1 OWi 2 SsBs 58/21). Nach derselben Überlegung hat das OLG Karlsruhe beim Handlasermessgerät LTI 20/20 TruSpeed das Auflegen des Geräts auf eine feste Unterlage einem Stativ gleichgestellt, weil so ein Verwackeln ausgeschlossen war (Beschl. v. 05.11.2024, Az. 2 ORbs 350 SsBs 574/24).

Achtung beim LTI 20/20 TruSpeed!

Diese Gleichstellung betraf noch die alte Fassung der Gebrauchsanweisung. Seit dem 01.08.2024 schreibt die Gebrauchsanweisung des Geräts Stativ und Vergrößerungsoptik zwingend vor. Hält der Beamte das Gerät mit einer Schulterstütze und stützt den Arm auf ein Geländer, liegt nach dem OLG Karlsruhe kein standardisiertes Messverfahren mehr vor, auch wenn das Amtsgericht ein Verwackeln für ausgeschlossen hielt (Beschl. v. 29.06.2026, Az. 3 ORbs 3300 SsBs 343/26).

Einzelne Amtsgerichte gehen noch einen Schritt weiter und bezweifeln die Zuverlässigkeit des Geräts selbst bei Einhaltung der Gebrauchsanweisung. Das AG Singen sprach wegen des sogenannten Abgleiteffekts frei, bei dem der Laserstrahl während der Messung auf unterschiedlich weit entfernte Fahrzeugteile wandert (Urt. v. 13.10.2025, Az. 6 OWi 51 Js 30287/24). Das AG Biberach folgte einem Gutachten, das dem Gerät Messrichtigkeit und Messbeständigkeit absprach. Die Messung ließ sich zudem nicht mehr nachstellen, weil die Polizei das Gerät vor der Begutachtung neu hatte eichen lassen (Urt. v. 15.04.2026, Az. 10 OWi 520 Js 2942/25, nicht rechtskräftig). Obergerichtlich bestätigt ist diese Linie bislang allerdings nicht.

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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