Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage verläuft und dort zugleich die anliegenden Grundstücke erschließt oder das Ortsstraßennetz mehrfach verknüpft (§ 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG). Der Begriff ist dem Straßenrecht, nicht dem Straßenverkehrsrecht zuzuordnen.
Er beantwortet die Frage, wer eine Straße baut und unterhält – nicht, wie schnell dort gefahren werden darf. Siehe auch: Ortsdurchfahrtenrichtlinien – ODR.
Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist (§ 5 Abs. 4 Satz 2 FStrG). Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes Gelände oder eine nur einseitige Bebauung unterbrechen diesen Zusammenhang nicht (Satz 3). Wo die Ortsdurchfahrt beginnt und endet, legt die oberste Landesstraßenbaubehörde fest – im Benehmen mit der höheren Verwaltungsbehörde und nach Anhörung der Gemeinde (Satz 4).
Für Bundesstraßen trägt grundsätzlich der Bund die Straßenbaulast (§ 5 Abs. 1 FStrG).
Bei den Ortsdurchfahrten verschiebt sich diese Last nach der Einwohnerzahl der Gemeinde. Gemeinden mit mehr als 80.000 Einwohnern sind selbst Träger der Straßenbaulast (§ 5 Abs. 2 Satz 1 FStrG). Gemeinden mit mehr als 50.000, aber weniger als 80.000 Einwohnern können die Baulast auf eigenes Verlangen übernehmen (§ 5 Abs. 2a FStrG). In allen übrigen Gemeinden bleibt der Bund Träger; die Gemeinde verantwortet dort nur Gehwege und Parkplätze (§ 5 Abs. 3 FStrG).
Die Ortsdurchfahrt bleibt rechtlich Teil der Bundesstraße und wird nicht zur Gemeindestraße (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 FStrG). Überörtlicher Durchgangsverkehr und örtlicher Erschließungsverkehr laufen damit über dieselbe Trasse. Aus dieser Gemengelage entstehen die typischen Konflikte um Zuständigkeit und Kosten zwischen Bund und Gemeinde. Ob die behördliche Festsetzung der Grenzen rechtsbegründend wirkt oder den ohnehin bestehenden Verlauf nur nachzeichnet, hängt vom jeweiligen Regelungszusammenhang ab; in Teilbereichen stellt die Rechtsprechung auf den materiellen Begriff der Ortsdurchfahrt ab, nicht allein auf den behördlichen Festsetzungsakt.
Für Tempolimit, Vorfahrt und Bußgeld kommt es nicht auf die straßenrechtliche Ortsdurchfahrt an, sondern auf die geschlossene Ortschaft im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung. Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt für alle Kraftfahrzeuge eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO). Beginn und Ende dieser Zone markiert nicht die Festsetzung nach dem FStrG, sondern die Ortstafel (Zeichen 310). Beide Bereiche decken sich örtlich oft, sind rechtlich aber zu trennen: Der Vorwurf einer Innerorts-Überschreitung knüpft an die Beschilderung an, nicht an die straßenrechtliche Einordnung der Strecke.