
AG Offenburg, Urteil vom 14.08.2026 – 4 C 83/25
Wer mit einem Bus zusammenstößt, geht aufgrund der Masse, die schnell 13 Tonnen betragen kann, von einer Mithaftung des Busbetreibers aus. Denn von einem so großen Fahrzeug geht schließlich eine erhöhte Betriebsgefahr aus. Das Amtsgericht Offenburg hat dieser Annahme jedoch eine klare Absage erteilt. Wer aus einer untergeordneten Straße einbiegt und dabei die Vorfahrt verletzt, haftet regelmäßig allein. Die Betriebsgefahr des bevorrechtigten Fahrzeugs tritt selbst bei einem Omnibus vollständig zurück.
Als ein Autofahrer aus einer Nebenstraße nach links in die vorfahrtberechtigte Hauptstraße einbiegen wollte, stieß er mit einem auf der Hauptstraße fahrenden Linienbus zusammen. Anschließend klagte der Autofahrer auf Schadensersatz. Seinen Anspruch begründete er damit, dass den Bus wegen seiner Größe und seines Gewichts eine erhöhte Betriebsgefahr treffe. Außerdem sei seine Sicht durch einen abgestellten E-Scooter behindert gewesen und der Bus habe kurz zuvor an einer Haltestelle gehalten. Erfolg hatte er damit allerdings nicht.
Bei der Haftung aus Betriebsgefahr nach § 17 StVG wird in zwei Schritten geprüft. Zunächst geht es um die Unvermeidbarkeit gemäß § 17 Abs. 3 StVG. Maßstab ist dabei der „Idealfahrer“, der jede vorausschauend erkennbare Gefahr einkalkuliert.
In dem vorliegenden Sachverhalt kam das Gericht zu der Überzeugung, dass beide Fahrer den Zusammenstoß bei aufmerksamer Beobachtung des Verkehrs hätten verhindern können. Für keine Seite war der Unfall also unabwendbar, niemand wird von der Haftung befreit.
In einem zweiten Schritt wog das Gericht die Verursachungsbeiträge ab. Hier stand die Wartepflicht des klagenden Autofahrers im Vordergrund. Wer aus einer untergeordneten Straße einfährt, muss ausschließen können, dass er bevorrechtigte Fahrzeuge gefährdet oder wesentlich behindert (§ 8 Abs. 2 StVO).
Bei eingeschränkter Sicht muss er sich vorsichtig bis zur Sichtlinie vortasten. Denn wenn im Einmündungsbereich ein einbiegendes und ein bevorrechtigtes Fahrzeug kollidieren, spricht der Anscheinsbeweis nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung für eine schuldhafte Vorfahrtverletzung des Wartepflichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 15.06.1982, Az. VI ZR 119/81). Begründet wird dies damit, dass von einem Einbiegenden eine gesteigerte Sorgfalt verlangt wird: Er muss misstrauisch einfahren und im Zweifel warten (BGH, Urt. v. 26.09.1995, Az. VI ZR 151/94).
Diesen Anscheinsbeweis konnte der Autofahrer nicht erschüttern. Weder der abgestellte E-Scooter noch das vorherige Halten des Busses an der Haltestelle konnten daran etwas ändern.
Denn solange der Bus erkennbar war, hätte sich der Autofahrer bis zur Sichtlinie vortasten müssen. Auf eine freie Fahrt durfte er nicht vertrauen. Der Busfahrer durfte hingegen darauf vertrauen, dass seine Vorfahrt beachtet wird, solange nichts Sichtbares auf das Gegenteil hindeutete (Vertrauensgrundsatz). Eine andere Beurteilung ist in derartigen Fällen nur dann gerechtfertigt, wenn der Bevorrechtigte selbst grob verkehrswidrig unterwegs ist, etwa mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit (siehe dazu unseren Beitrag „Zu schnell und trotzdem Vorfahrt?”). Ein solcher Verstoß des Busfahrers konnte hier jedoch nicht festgestellt werden.
Die Folge war, dass die Betriebsgefahr des Busses vollständig hinter das Verschulden des Autofahrers zurücktrat. Was die durch Größe und Gewicht gesteigerte Betriebsgefahr betraf, so konnte das Gericht keine daraus folgende Quote feststellen. Ausschlaggebend war, dass das verkehrswidrige Verhalten des wartepflichtigen Pkw-Fahrers die alleinige Ursache für den Unfall bildete. Hinzu kam, dass bei der Abwägung nach § 17 StVG ohnehin nur feststehende Umstände berücksichtigt werden.
Am Ende stellte das Gericht daher die Alleinhaftung des Autofahrers fest und wies die Klage ab.
Für Geschädigte mit Vorfahrt ist das eine gute Nachricht: Der Anscheinsbeweis arbeitet für sie, und selbst ein schweres Fahrzeug wird nicht automatisch mit einer quotalen Haftung belegt. Das gilt allerdings nur, solange den Bevorrechtigten kein eigener Verstoß trifft. Entscheidend ist auch hier die Beweislage. Wer betroffen ist, sollte nach einem Unfall frühzeitig Spuren sichern, und das nicht allein im Einmündungsbereich. Wer selbst wartepflichtig war, sollte sich dagegen nicht auf die bloße Betriebsgefahr des Gegners verlassen.
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