
Wer allerdings lediglich angibt, plötzlich habe ein Tier auf der Fahrbahn gestanden, und sich dann auch noch in Widersprüche verwickelt, kann eher mit Nachforschungen rechnen, als mit einer Geldzahlung. Daran ändert dann auch eine Klage nichts, wie das Saarländische Oberlandesgericht mit Urteil vom 12.08.2026, Az. 5 U 31/25, zeigt. Das gilt erst recht, wenn die Schilderung des Unfallhergangs von Termin zu Termin wechselt.
Ein Autofahrer meldete seinem Kaskoversicherer, dass am 9. April 2022 zwischen 21 und 22 Uhr auf der A1 von links ein Tier vor seinem Fahrzeug auf die Fahrbahn gelaufen sei. Beim Ausweichen habe er es mit der linken Fahrzeugseite gestreift und sei dann gegen die rechte Leitplanke geprallt. Das Fahrzeug erlitt dabei einen Totalschaden.
Den Bedingungen der Teilkaskoversicherung zufolge, waren Zusammenstöße mit Tieren aller Art abgedeckt. Es kam daher nicht darauf an, ob es sich bei dem Tier um Haarwild nach dem Bundesjagdgesetz handelte. Als der Versicherer die Zahlung verweigerte, erhob der Autofahrer Klage beim Landgericht Saarbrücken. Dieses wies die Klage auf Grundlage der Zeugenvernehmung und der Feststellungen eines Sachverständigengutachtens allerdings ab (Urt. v. 14.04.2025, Az. 14 O 19/23). Auch die Berufung des Autofahrers hatte keinen Erfolg.
Der weite Wortlaut der Bedingungen half nicht. Denn Voraussetzung für die Leistung des Versicherers war ein Zusammenstoß. Ein solcher liegt laut BGH (Urt. v. 18.12.1991, Az. IV ZR 204/90) nur vor, wenn das Fahrzeug das Tier tatsächlich berührt hat und gerade diese Berührung den Schaden verursacht hat. Das muss der Versicherungsnehmer beweisen, und zwar zur vollen Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO).
Ein Grund für das Scheitern der Klage war, dass selbst nach teilweise wiederholter Beweisaufnahme nicht feststand, ob überhaupt ein Tier vor dem Fahrzeug aufgetaucht war.
Der Kläger hatte den Polizeibeamten an der Unfallstelle erklärt, er sei einem Tier ausgewichen, einen Zusammenstoß habe es nicht gegeben. Folgerichtig verständigte die Polizei keinen Jagdpächter und stellte keine Wildschadenbescheinigung aus. Erst am 13.05.2022 erbat der Kläger eine solche Bescheinigung, als er erstmals von einer Kollision sprach.
Vor Gericht wanderte der Anstoß von der linken Fahrzeugseite zum linken Scheinwerfer, der rechte Fahrstreifen wurde zum linken, und vor dem Senat war sich der Autofahrer nicht einmal mehr sicher, ob er das Tier überhaupt berührt hatte.
Die Beifahrerin hatte zwar Tiere am Rand der Gegenfahrbahn gesehen. Allerdings sei davon keines auf die eigene Richtungsfahrbahn gelaufen. Eine nachfolgende Autofahrerin sah tatsächlich ein Tier, vermutlich ein Reh. Dieses war allerdings erst im Qualm, den der Anprall an der Leitplanke erzeugt hatte, und „von weitem” aus einem Trümmerfeld von mindestens 200 Metern Länge heraus zu erkennen. Dass dies den Unfall ausgelöst haben könnte, hielt der Senat für fraglich. Hingegen hielt er es für naheliegend, dass die Frage an die Insassen, ob sie „das Tier gesehen“ hätten, den Kläger auf die Version mit dem Wildunfall gebracht haben könnte.
In dem vom Versicherer eingeholten Schadensgutachten waren zwar Tierhaare am Fahrzeug vermerkt. Allerdings waren sie weder auf einem der 49 Lichtbilder abgebildet noch enthielt das Gutachten Angaben darüber, wo sie sich befunden haben sollten. Hinzu kam, dass der gerichtliche Sachverständige nichts mehr fand, da das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Besichtigung bereits repariert war. Einen sogenannten spurenarmen Kontakt mit Wild konnte er nur „technisch nicht definitiv“ ausschließen.
Im Prozess half das aber nicht. Denn die bloße Möglichkeit eines Zusammenstoßes ersetzt den Vollbeweis nicht.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass ein Anspruch auf Leistungen aus der Kaskoversicherung auch dann bestehen kann, wenn gar kein Zusammenstoß mit dem Tier stattgefunden hat. Vielmehr genügt es, dass der Versicherungsnehmer oder berechtigte Fahrer eine objektiv gebotene Rettungsmaßnahme zur Abwendung oder Minderung eines versicherten Schadens trifft, die den Umständen nach für geboten gehalten werden durfte (vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 22.09.2004, Az. 3 U 80/04).
Wer einem Tier ausweicht und dabei sein Fahrzeug beschädigt, hat zwar keinen Zusammenstoß. Er kann aber Rettungskosten verlangen. Hier gilt, dass § 83 Abs. 1 VVG den Versicherer verpflichtet, Aufwendungen nach § 82 VVG zu ersetzen, und § 90 VVG erstreckt das in der Sachversicherung auf Maßnahmen vor einem unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall. Dies war auch der Grund dafür, weshalb einem Motorradfahrer ein Anspruch auf Ersatz der Schäden aus einem Ausweichmanöver vor Rehen am Straßenrand zugesprochen wurde (OLG Saarbrücken, Urt. v. 23.11.2022, Az.5 U 120/21).
Bei einer “Klage auf sog. Rettungskostenersatz wegen Wildwechsels gegen die Teilkaskoversicherung bedarf es der vollen richterlichen Überzeugung im Sinne des § 286 ZPO, dass der Unfall durch einen Wildwechsel verursacht worden ist. Beweiserleichterungen kommen dem Kläger nicht zugute, die von der Rechtsprechung entwickelten Regeln der Überzeugungsbildung in den Fällen der Behauptung des Versicherungsfalls “Diebstahl” sind auf den Versicherungsfall “vermiedener Tierschaden” nicht übertragbar” (OLG Rostock, Urt. v. 27.05.2016, Az. 5 U 45/14).
Wer einen solchen Anspruch geltend macht, muss den drohenden Zusammenstoß daher auch voll beweisen können. In dem hier zugrundeliegenden Fall war das nicht gegeben: Da nicht feststand ob ein Tier auf oder neben der Fahrbahn gestanden hatte, stand auch nicht fest, ob es etwas gab, vor dem der Autofahrer hätte ausweichen können oder müssen. Ob auch eine reflexhafte Lenkbewegung eine Rettungshandlung sein kann, musste das Gericht deshalb nicht mehr beantworten.
Die Beweislast für den drohenden Zusammenstoß ist bei den Rettungskosten übrigens ebenso streng ist wie beim Zusammenstoß selbst.
Auch Wildunfall-Prozesse entscheiden sich in den ersten Stunden nach dem Unfall. Was im Polizeibericht steht, landet im Prozess, und jede spätere Abweichung kostet Glaubwürdigkeit. Schildern Sie deshalb vor Ort vollständig, wo und wie das Tier das Fahrzeug berührt hat, und lassen Sie sich die Wildschadensbescheinigung sofort ausstellen. Fotografieren Sie Haare, Blut und Anstoßstellen selbst, bevor das Fahrzeug abgeschleppt oder repariert wird. Notieren Sie außerdem die Anschrift von Zeugen. Die Fristen für die Schadenanzeige ergeben sich aus den Bedingungen des Kaskoversicherungsvertrags.
Bei einer Vollkaskoversicherung ist nach einer Kollision, z.B. mit der Leitplanke, kein Tiernachweis erforderlich, da dort der Unfall selbst versichert ist. Der Versicherer kann dann allenfalls bei grober Fahrlässigkeit kürzen.
Bestreitet Ihr Versicherer den Wildunfall oder lehnt er Rettungskosten nach einem Ausweichmanöver ab?