
So war es auch in einem Sachverhalt, über den zunächst das Landgericht Bielefeld (Az. 22 O 77/22) und sodann das Oberlandesgericht Hamm )Az. 20 U 51/24 v. 29.10.2025) zu entscheiden hatten, der aktuell beim Bundesgerichtshof anhängig ist (Az. IV ZR 251/25, Pressemitteilung Nr. 167/2026) und bei dem es um die Leistungspflicht aus einer Gruppenunfallversicherung geht.
Ein Motorradfahrer war bei einer Fahrveranstaltung auf einer Rennstrecke gestürzt und hatte sich dabei erheblich verletzt. Ein wichtiger Aspekt war, dass es bei der Veranstaltung weder um Platzierungen ging noch es eine Siegerehrung gab. handelte. Den Vertrag mit dem Unfallversicherer hatte die Veranstalterin abgeschlossen, die die Ansprüche des Motorradfahrers auf Zahlung und auf Feststellung der künftigen Leistungspflicht im eigenen Namen einklagt (§ 45 Abs. 1 VVG).
Dabei berief er sich auf Ziffer 5.1.5 seiner Unfallversicherungsbedingungen, wonach kein Schutz bei Fahrtveranstaltungen mit Motorfahrzeugen einschließlich Übungsfahrten, „bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt“ besteht. Versicherungsschutz soll nach Satz 2 jedoch für Veranstaltungen bestehen, bei denen es allein oder hauptsächlich auf Durchschnittsgeschwindigkeiten ankommt. Dies können z.B. Oldtimer-, Stern-, Zuverlässigkeits- oder Orientierungsfahrten sein. Worauf es danach „ankommt“, ist der Kern des Streits.
Das Landgericht Bielefeld hatte der Klage stattgegeben (Urt. v. 21.02.2024, Az. 22 O 77/22), das Oberlandesgericht Hamm sie dagegen abgewiesen (Urt. v. 29.10.2025, Az. 20 U 51/24). Das OLG Hamm vertrat dabei die Ansicht, dass der Ausschluss kein Rennen mit Wertung voraussetze. Vielmehr sei es ausreichend, wenn die Teilnehmer „Grenzen auf der Rennstrecke ausloten“ können, d.h. so schnell fahren, wie sie es sich selbst gerade noch zutrauen. Erst recht gelte das, wenn eine Veranstaltung erkennbar ähnliche Gefahren wie ein Rennen berge.
Da die Klärung der Frage des Leistungsausschlusses grundsätzliche Bedeutung, über den Einzelfall hinaus hat, hat der Das OLG den Weg zum BGH selbst freigegeben (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Wie schmal der Grat ist, zeigt eine Entscheidung zur Kaskoversicherung: Das OLG Karlsruhe hat dort eine Gleichmäßigkeitsprüfung, die nicht auf Höchstgeschwindigkeit ausgerichtet war, nicht unter den Rennausschluss fallen lassen (Urteil vom 07.11.2024, Az. 12 U 69/24).
Bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist des Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne Spezialkenntnisse entscheidend. Ist ein Dritter versichert, zählt dessen Verständnis mit. Ausschlussklauseln reichen nicht weiter, als Wortlaut und erkennbarer Zweck es verlangen (BGH, Urt. v. 19.11.2025, Az. IV ZR 66/25). Zweifel gehen zulasten des Versicherers (§ 305c Abs. 2 BGB; BGH, Urt. v. 15.10.2025, Az. IV ZR 86/24).
Die Bedingungen des Versicherers unterscheiden ausdrücklich zwischen Veranstaltungen, bei denen es auf Höchstgeschwindigkeit ankommt, und solchen, bei denen eine Durchschnittsgeschwindigkeit einzuhalten ist. Für einen aufmerksamen Leser bedeutet das, es zählen die Regeln der Veranstaltung, nicht die Fahrweise des Einzelnen.
Das OLG verlegt den Maßstab in den Kopf des Fahrers. Welches Tempo jemand „nach seinem Dafürhalten“ noch beherrscht, lässt sich vorab kaum feststellen. Zu Ende gedacht fiele daher jede zügige Runde auf einer Rennstrecke unter den Ausschluss.
Welches Tempo jemand „nach seinem Dafürhalten“ noch beherrscht, lässt sich vorher nicht feststellen; zu Ende gedacht fiele jede zügige Runde unter den Ausschluss. Eine so verstandene Klausel zeigt dem Versicherungsnehmer die Grenze seines Schutzes nicht mehr; daran misst der Bundesgerichtshof Ausschlussklauseln (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Dass ein Rennen zwei Fahrer voraussetzt, bestätigt das Strafrecht: Bei den Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr musste der Gesetzgeber das Rennen gegen sich selbst in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB eigens unter Strafe stellen.
Versicherer können den Schutz für Fahrten auf Rennstrecken pauschal und unabhängig von der Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ausschließen. In vielen Kaskobedingungen ist dies auch der Fall, und Gerichte halten solche Klauseln für wirksam (OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.02.2025, Az. 5 U 119/23 zu einer Touristenfahrt auf der Nordschleife; vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 20.06.2022, Az. 20 U 139/22). Dann kommt es auf die Geschwindigkeit nicht an. Die Prüfung beginnt beim Wortlaut der eigenen Bedingungen.
Nach einem Sturz ohne Unfallgegner haftet niemand. Umso wichtiger ist die Unfallversicherung: Als Summenversicherung zahlt sie unabhängig vom Verschulden. Eine Ablehnung mit der Rennklausel sollte bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs niemand vorschnell hinnehmen.
Hinweis: Solange der Versicherer einen gemeldeten Anspruch prüft, steht die Verjährung still. Mit dem Ablehnungsschreiben läuft sie dort weiter, wo sie angehalten wurde (§ 15 VVG).
Der Ausgang des Verfahrens wird weit über den zu entscheiden Sachverhalt hinaus strahlen und sich z.B. auch auf die Trackdays auf der Nordschleife hat die Entscheidung Gewicht, auch wenn der BGH die Strecke nicht nennt. Wer dort fährt, lässt sich vorher schriftlich bestätigen, ob genau diese Veranstaltung versichert ist.
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