
Wenn ein Auto automatisiert fährt und der Computer lenkt, haftet der Hersteller. Diese Annahme hört man nach Unfällen häufig. Die Ethik-Kommission des Bundesverkehrsministeriums hatte 2017 tatsächlich gefordert, die Verantwortung beim automatisierten Fahren vom Fahrer auf Hersteller und Betreiber zu verlagern (Bericht der Ethik-Kommission, Regel 10). Der Gesetzgeber hat sich aber für einen anderen Weg entshcieden: Für Geschädigte bleiben der Halter und dessen Haftpflichtversicherer die ersten Anspruchsgegner.
Die Bundesregierung hat die 20 Regeln begrüßt und einen Maßnahmenplan beschlossen (BT-Drs. 18/13500). Kurz zuvor, am 21. Juni 2017, war das Gesetz zum automatisierten Fahren in Kraft getreten. Seitdem dürfen Fahrzeuge unter bestimmten Bedingungen die Fahraufgabe übernehmen (§ 1a StVG). 2021 folgte das autonome Fahren ohne Fahrer in genehmigten Betriebsbereichen (§§ 1d ff. StVG). Niedersachsen und das Saarland drängen inzwischen im Bundesrat auf Modellregionen für autonomes Fahren (BR-Drs. 544/26).
Der Kern einer Ethik-Regel steht heute im Gesetz: Das Unfallvermeidungssystem eines autonomen Fahrzeugs darf bei unvermeidbarer Gefahr für Menschenleben keine Gewichtung nach persönlichen Merkmalen vorsehen (§ 1e Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c StVG). Eine Auswahl nach Alter oder Geschlecht ist damit ausgeschlossen.
Seit dem 1. Juli 2026 verwendet das Gesetz einheitlich den Begriff „automatisierte Fahrfunktion“. Die Unterscheidung „hoch- oder vollautomatisiert“ ist entfallen (BGBl. 2026 I Nr. 142). Das ist eine begriffliche Anpassung an internationale Standards. An den Pflichten von Fahrer und Halter ändert sie nichts.
Zuerst der Halter. Die Haftung nach § 7 StVG setzt kein Verschulden voraus. Sie greift auch dann, wenn die Fahrfunktion den Unfall verursacht hat. Ein Systemfehler ist keine höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG), denn er stammt aus dem Fahrzeug selbst. Geschädigte wenden sich direkt an den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners (§ 115 VVG).
Für besonders schwere Unfälle gelten höhere Grenzen. Beruht der Schaden auf einer automatisierten Fahrfunktion oder entsteht er beim Betrieb einer autonomen Fahrfunktion, haftet der Halter für Personenschäden bis zu 10 statt 5 Millionen Euro und für Sachschäden bis zu 2 statt 1 Million Euro (§ 12 Abs. 1 StVG).
Der Fahrer bleibt Fahrzeugführer, auch wenn er nicht selbst lenkt (§ 1a Abs. 4 StVG). Er haftet nach § 18 StVG für vermutetes Verschulden. Entlasten kann er sich, wenn er die Funktion bestimmungsgemäß genutzt und auf jede Übernahmeaufforderung reagiert hat.
Beim autonomen Fahren gibt es keinen Fahrzeugführer. Das Fahrzeug bewältigt die Fahraufgabe selbst. Eine Technische Aufsicht beobachtet die Fahrt nicht ständig, sondern wird tätig, wenn das System sie anfordert (§ 1e Abs. 2 Nr. 1 StVG). Dann muss sie:
Eine Haftung nach § 18 StVG trifft die Aufsicht nicht, weil sie das Fahrzeug nicht führt. Verletzt sie ihre Pflichten schuldhaft, kommt nur die allgemeine Deliktshaftung nach § 823 BGB in Betracht. Der Halter haftet dagegen weiter nach § 7 StVG und muss sicherstellen, dass die Aufsicht ihre Aufgaben erfüllt (§ 1f Abs. 1 StVG). Für Geschädigte ändert sich der Weg also nicht: Ansprechpartner ist der Haftpflichtversicherer des autonomen Fahrzeugs.
Nur bei einer echten automatisierten Fahrfunktion. Dann darf er sich abwenden, muss aber wahrnehmungsbereit bleiben. Er muss unverzüglich übernehmen, wenn das System ihn auffordert oder offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen entfallen sind (§ 1b StVG). Für bloße Assistenzsysteme gilt das nicht.
Wo die Grenze zwischen Assistenzsystem und automatisierter Fahrfunktion verläuft, zeigt eine Entscheidung des BayObLG. Dort hatte ein Fahrer auf der Autobahn Lenkradgewichte angebracht und die Innenraumkamera abgeklebt, um während der Fahrt schlafen zu können. Die §§ 1a, 1b StVG halfen weder ihm noch der Anklage weiter. Sein Fahrzeug war ein System der Stufe 2, es galten die allgemeinen Verkehrsregeln. Eine Manipulation macht aus einem Assistenzsystem keine automatisierte Fahrfunktion (Beschl. v. 21.10.2024, Az. 202 ObOWi 644/24).
Automatisierte Fahrzeuge speichern Position und Uhrzeit bei jedem Wechsel zwischen Fahrer und System, bei Übernahmeaufforderungen und bei Systemstörungen. Nach einem Unfall muss der Halter die Übermittlung dieser Daten an Dritte veranlassen, soweit sie zur Durchsetzung von Ansprüchen erforderlich sind. Normalerweise werden die Daten nach sechs Monaten gelöscht. War das Fahrzeug an einem Unfall beteiligt, bleiben sie drei Jahre gespeichert (§ 63a StVG).
Bei autonomen Fahrzeugen reicht der Anspruch weiter. Geschädigte können vom Halter Auskunft über einen umfangreichen Datensatz verlangen, darunter Geschwindigkeit, Beschleunigung, Softwarestand und Eingriffe der Technischen Aufsicht (§ 1g Abs. 7 StVG).
Für Fahrzeuge mit reinen Assistenzsystemen gibt es keinen vergleichbaren gesetzlichen Datenanspruch.
Der Bundestag hat am 8. Oktober 2026 das neue Produkthaftungsgesetz beschlossen (BT-Drs. 21/8429). Software gilt danach ausdrücklich als Produkt. Das Gesetz soll am 9. Dezember 2026 in Kraft treten und erfasst nur Produkte, die ab diesem Tag in Verkehr gebracht werden.
Der Hersteller haftet neben dem Halter, nicht erst nach ihm. Beide haften dem Geschädigten als Gesamtschuldner. Der Unterschied liegt im Nachweis. Gegen den Halter genügt es, dass der Schaden beim Betrieb seines Fahrzeugs entstanden ist. Gegen den Hersteller müssen Geschädigte einen Produktfehler belegen und zeigen, dass dieser Fehler den Schaden verursacht hat.
Das neue Gesetz erleichtert diesen Nachweis (§§ 19, 20 ProdHaftG n. F., BT-Drs. 21/8429). Legen Geschädigte im Prozess plausibel dar, dass ein Produkthaftungsanspruch in Betracht kommt, kann das Gericht den Hersteller verpflichten, technische Unterlagen offenzulegen. Geschäftsgeheimnisse werden dabei geschützt. Ein Fehler wird vermutet, wenn
Steht ein Fehler fest und passt der Schaden typischerweise dazu, wird auch die Ursächlichkeit vermutet. Ist der Nachweis wegen der technischen Komplexität übermäßig schwierig, genügt es, Fehler und Ursächlichkeit als wahrscheinlich darzulegen. Bei selbstlernenden Fahrsystemen kann das den Ausschlag geben. Ein Prozess gegen den Hersteller bleibt trotzdem aufwendiger als die Regulierung über die Kfz-Haftpflicht, in der es auf einen Produktfehler nicht ankommt.
Für Unternehmen gibt es eine wichtige Grenze. Sachschäden an Fahrzeugen, die ausschließlich beruflich genutzt werden, deckt das Produkthaftungsgesetz nicht. Wird ein Firmenwagen, ein Taxi oder ein Werkstattersatzwagen beschädigt, bleibt für diesen Schaden nur der Weg über die Kfz-Haftpflicht.
Weisen Sie Kunden darauf hin, dass Fahrzeugdaten gesichert werden sollten, bevor Steuergeräte getauscht oder zurückgesetzt werden. Ein einmal gelöschter Datensatz lässt sich regelmäßig nicht wiederherstellen. Achten Sie außerdem darauf, dass Diagnosearbeiten sowie die Kalibrierung von Kameras und Radarsensoren vollständig dokumentiert und in Gutachten sowie Rechnung ausgewiesen werden.
Auch wenn ein Computer gelenkt hat, bleibt bei – wie bei einem “konventionellen Unfall” der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners der erste Ansprechpartner.
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