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Wann dürfen rote Ampeln überfahren werden?

Es ist eine alltägliche Situation: Vor einer roten Ampel stauen sich die Fahrzeuge, und von hinten nähert sich ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn. Aus Unsicherheit zögern viele Autofahrer und fahren erst weiter, nachdem die Ampel auf Grün umgesprungen ist. Abgesehen davon, dass hierdurch wertvolle Zeit verloren geht und das Einsatzfahrzeug am Fortkommen behindert wird, ist dieses Zögern in bestimmten Konstellationen gar nicht erforderlich – und kann sogar rechtswidrig sein.
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16.01.2024
ca. 4 Minuten
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Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen nicht nur Einsatzfahrzeuge rote Ampeln überfahren. Aber welche Konstellationen sind das?

Die rechtliche Bewertung richtet sich nach §§ 37 und 38 StVO. Grundsätzlich ist vor einer roten Ampel Halt geboten (§ 37 Abs. 2 StVO). Kommt jedoch ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn, sind alle übrigen Verkehrsteilnehmer verpflichtet, sofort freie Bahn zu schaffen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 StVO). Das kann im Ausnahmefall auch bedeuten, dass Fahrzeuge – unter größtmöglicher Vorsicht – das Rotlicht überfahren müssen, um dem Einsatzfahrzeug die Durchfahrt zu ermöglichen. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen aber nicht nur in dieser Konstellation rote Ampeln überfahren werden. Welche das sind, erklärt dieser Beitrag.

Regelung durch Polizeibeamte

Wo Polizeibeamte den Verkehr regeln, gehen deren Weisungen den Verkehrszeichen vor. Gibt ein Polizeibeamter den Verkehr frei, darf trotz Rotlichts gefahren werden. Autofahrer müssen dennoch gesteigerte Vor- und Rücksicht auf den übrigen Verkehr nehmen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 29.04.1980, Az. 1 Ss 1037 B 7/79; OLG Köln, Urt. v. 06.06.1966, Az. 12 U 208/65).

Grüner Pfeil

Befindet sich neben der Ampel ein grüner Pfeil, dürfen Rechtsabbieger auch bei Rotlicht fahren. Jedoch ist vor der Haltelinie kurz anzuhalten, und andere Verkehrsteilnehmer dürfen weder behindert noch gefährdet werden. „Gefordert ist eine über die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 1 StVO hinausgehende äußerste Sorgfalt“ (OLG Bamberg, Urt. v. 20.07.2021, Az. 5 U 428/20). Wer ohne anzuhalten weiterfährt, riskiert ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro sowie einen Punkt in Flensburg.

Einsatzfahrzeuge

Fahrzeugen im Einsatz ist Platz zu schaffen (§ 38 Abs. 1 StVO). Im Einzelfall kann das auch bedeuten, dass über eine rote Ampel gefahren werden muss. Dabei gelten jedoch strenge Voraussetzungen, die im Einzelnen zu beachten sind. Einen ausführlicheren Beitrag zu Einsatzfahrzeugen mit Sonderrechten finden Sie hier: Tatü Tata – Die StVO gilt auch bei Einsatzfahrten mit Sonderrechten!

Tatbestand und Voraussetzungen

Das Überfahren einer roten Ampel zur Freigabe der Bahn ist nur dann zulässig, wenn höchste Eile geboten ist und das Einsatzfahrzeug sowohl Blaulicht als auch Martinshorn eingeschaltet hat. Die Sonderrechte des Einsatzfahrzeugs werden erst durch beide Signale gemeinsam ausgelöst; die Verpflichtung zur Freigabe der Bahn trifft die übrigen Verkehrsteilnehmer erst, wenn sie die Signale wahrnehmen konnten.

Autofahrer dürfen das Rotlicht nur überfahren, wenn dies zur Schaffung freier Bahn zwingend erforderlich ist und keine anderen Möglichkeiten bestehen – etwa das Ausweichen auf die Seite. Dabei müssen sie sich vergewissern, dass das Überfahren der Ampel keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere den Querverkehr, begründet.

Wichtig: Wer die Ampel überfährt, hat nicht automatisch „freie Fahrt“. Er darf lediglich die Haltelinie überfahren, um dem Einsatzfahrzeug Platz zu schaffen. Die eigene Fahrt darf erst bei der nächsten Grünphase fortgesetzt werden.

Sorgfaltspflichten und Haftung

Das Überfahren der roten Ampel darf keinesfalls „blindlings“ erfolgen. Der Fahrer muss sich vorsichtig vortasten und sicherstellen, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer die Situation erkannt haben.

Bei unübersichtlichen Kreuzungen kann sogar Schrittgeschwindigkeit geboten sein. Die Rechtsprechung verlangt zudem, dass das Einsatzfahrzeug die Signale bis zum vollständigen Verlassen des Kreuzungsbereichs eingeschaltet lässt.

Kommt es dennoch zu einem Unfall, werden die Haftungsquoten nach den Umständen des Einzelfalls verteilt. Das Überfahren der roten Ampel begründet dabei grundsätzlich eine erhebliche Mitverantwortung des betreffenden Fahrers.

Meinungsstand

Die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung bestätigt, dass das Überfahren einer roten Ampel zur Schaffung freier Bahn für Einsatzfahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn im Ausnahmefall zulässig ist, sofern die oben genannten Voraussetzungen eingehalten werden, Es wird jedoch einhellig betont, dass die Sorgfaltspflichten streng sind und eine Gefährdung des Querverkehrs unbedingt zu vermeiden ist.

Geschlossener Verband

Wer in einem geschlossenen Verband im Sinne von § 27 StVO fährt, darf eine rote Ampel überfahren, wenn das erste Fahrzeug diese bei Grün passiert hat. Die Begründung liegt darin, dass Kolonnen rechtlich als ein Fahrzeug betrachtet werden. Die Fahrzeuge müssen sich dabei „geschlossen“, das heißt als Glieder eines eine Einheit bildenden Verbandes, bewegen, weil sonst der Zusammenhang zwischen ihnen für andere Verkehrsteilnehmer nicht ohne Weiteres erkennbar ist (OLG Schleswig, Urt. v. 31.07.1991, Az. 9 U 133/89).

Vorsicht ist dennoch geboten: Nicht jede Ansammlung von Fahrzeugen – etwa Hochzeitskonvois – ist selbst bei gemeinsamer Fahrt ein Verband. Ein geschlossener Verband erfordert unter anderem „einen verantwortlichen Führer, der für die Einhaltung der einzelnen für den Verband geltenden Vorschriften verantwortlich ist und auch die Kennzeichnung der zu dem Verband gehörenden Fahrzeuge bestimmt“ (KG Berlin, Beschl. v. 27.08.2020, Az. 3 Ws (B) 175/20).

Defekte Ampel

Zeigt eine Ampel infolge einer Funktionsstörung dauerhaft Rot, ist das Rotlicht unbeachtlich. Die Ampel darf dann mit äußerster Vorsicht überfahren werden.

Drängt sich die Fehlerhaftigkeit einer solchen Ampelschaltung, die etwas Unsinniges gebietet, nicht ohne Weiteres auf, ist vor dem Überqueren der Haltelinie in jedem Fall eine ausreichend lange Zeit abzuwarten (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 29.04.1980, Az. 1 Ss 1037 B 7/79). Die Länge dieses Zeitraums ist nicht normiert; eine Wartezeit von fünf Minuten kann jedoch genügen (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 11.09.2023, Az. 5 ORbs 23).

Wer irrig einen Defekt angenommen hat, wird um Konsequenzen zwar nicht gänzlich umhinkommen. Es bestehen jedoch gute Chancen, dass der Verstoß nicht als grob pflichtwidrig eingestuft wird. Von der Verhängung eines Regelfahrverbots wird in diesen Fällen regelmäßig abgesehen (vgl. AG Dortmund, Urt. v. 17.01.2017, Az. 729 OWi 9/17; OLG Hamm, Beschl. v. 10.06.1999, Az. 2 Ss OWi 486/99).

Fazit

Der Grundsatz, dass vor einer roten Ampel anzuhalten ist, ist unbestritten. Es existieren jedoch Konstellationen, in denen ein Überfahren des Rotlichts ohne oder nur mit geringen Folgen möglich – oder sogar geboten – ist. Das gilt insbesondere im Zusammenhang mit Einsatzfahrzeugen: Das Überfahren einer roten Ampel ist unter strikten Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig, wenn beide Sondersignale eingeschaltet sind, ein Ausweichen auf andere Weise nicht möglich ist und eine Gefährdung des Querverkehrs in jedem Fall ausgeschlossen wird.

In allen anderen Situationen können Punkte in Flensburg, eine Geldbuße sowie ein Fahrverbot drohen.

Sollte Ihnen ein Rotlichtverstoß vorgeworfen werden oder sollten Sie an einer Ampel in einen Unfall verwickelt worden sein – kontaktieren Sie uns.

Voigt regelt!

Aktualisiert am 22.05.2026

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