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Werkstattrisiko: In der Kasko bleibt es beim Kunden!

Zahlt der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers, muss er meist auch Fehler oder überhöhte Positionen der Werkstatt hinnehmen. Zahlt dagegen der eigene Kaskoversicherer, werden nur die tatsächlich erforderlichen Reparaturkosten übernommen. Überflüssige oder überhöhte Rechnungspositionen bleiben am Versicherungsnehmer hängen.
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10.09.2026
ca. 3 Minuten
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Kfz-Mechaniker prüft Unterlagen vor offenem Motorraum

Wer trägt das Werkstattrisiko und muss die Kosten ersetzen, wenn eine Werkstatt zu viel abrechnet? Das AG München hatte hier für die Kaskoversicherung dieselben Regeln angesetzt wie für den Haftpflichtschaden (Urt. v. 23.05.2023, Az. 331 C 14558/22; siehe auch „Das Werkstattrisiko gilt auch für die Kaskoversicherung!“). Der Bundesgerichtshof hat jetzt anders entschieden.

Was war passiert?

Nachdem eine Versicherungskundin ihr vollkaskoversichertes Auto nach einem Unfall hatte reparieren lassen, kürzte der Kaskoversicherer die Erstattung um 389,01 €, weil verschiedene Arbeiten überflüssig gewesen seien. Nach den anzuwendenden Versicherungsbedingungen (Ziff. A.2.6.2 AKB) waren bei fachgerechter Reparatur die „erforderlichen Kosten“ zu ersetzen, höchstens bis zum Wiederbeschaffungswert. Den Ausschlag gab ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger, der mehrere Positionen als überhöht einschätzte. Zuvor hatten schon Amts- und Landgericht die Klage abgewiesen.

Der BGH schafft Klarheit!

Auch vor dem BGH verlor sie (BGH, Urt. v. 09.09.2026, Az. IV ZR 235/25).

Der Grund: Der Kaskoversicherer schuldet nur, was im Versicherungsvertrag vereinbart ist (§ 1 VVG). Erforderlich ist dabei allein, was ein wirtschaftlich vernünftiger Kunde für eine fachgerechte Reparatur ausgeben würde. Überhöhte Arbeitszeiten und Materialpreise gehören ebenso wenig dazu wie Arbeiten, die nie ausgeführt wurden.

Worin besteht der Unterschied? Im Haftpflichtfall richtet sich die Entschädigung nicht nach einem Vertrag, sondern nach dem gesetzlichen Schadensersatzrecht (§ 249 BGB). Geschädigte werden dort besonders geschützt, weil ihnen der Verursacher die Reparatur erst eingebrockt hat. Der Versicherer des Unfallverursachers muss deshalb sogar Arbeiten bezahlen, die nicht ausgeführt wurden, sofern der Geschädigte das nicht erkennen konnte (BGH, Urt. v. 16.01.2024, Az. VI ZR 253/22). Er kann aber später bei der Werkstatt Regress nehmen. Bei der Kasko fehlt ein solcher fremder Verursacher, also gelten diese Schutzregeln dort nicht.

Vorgaben des Versicherers können zählen!

Der BGH hat nur über einen Fall entschieden, in dem die Kundin die Werkstatt ohne Vorgaben des Versicherers ausgewählt hatte. Hätte der Versicherer die Kundin über sein Schadensmanagement in einen Partnerbetrieb geschickt, wäre die Entscheidung womöglich anders ausgefallen.

Was bedeutet das Urteil für Autohäuser und Werkstätten?

Viele Betriebe lassen sich den Anspruch des Kunden gegen den Versicherer abtreten, also übertragen, und rechnen direkt ab. Für sie ändert sich wenig. Denn schon im Haftpflichtfall muss die Werkstatt dann jede Position beweisen (BGH, Urt. v. 16.01.2024, Az. VI ZR 239/22). Dort blieb ein Betrieb auf 227,31 € für einen „Arbeitsplatzwechsel“ zur Lackierung sitzen, den er nicht belegen konnte.

Neu ist der Druck von Kundenseite: Wer selbst bezahlt hat und nach der Rechnungskürzung durch die Kasko auf dem Rest sitzt, wird ihn von der Werkstatt zurückverlangen. Denn wer Arbeiten nicht ausführt, darf sie auch nicht berechnen (§ 631 BGB).

Schutz bieten eine saubere Auftragsannahme und eine Reparatur, die auf einem Gutachten oder Kostenvoranschlag beruht und vor Arbeitsbeginn vom Versicherer freigegeben ist. Wer jede Position mit Arbeitskarte und Fotos belegen kann, hat gute Karten. Verbringungskosten gehören nur auf die Rechnung, wenn das Auto wirklich zum Lackieren in einen anderen Betrieb gebracht wurde. Im Streit prüft ein Sachverständiger, und der kann nur bestätigen, was dokumentiert ist.

Tipp für Geschädigte: Haftpflicht vor Kasko!

Hat ein anderer Verkehrsteilnehmer den Unfall verursacht, trägt dessen Haftpflichtversicherung die Reparaturkosten und das Werkstattrisiko, bei eigener Mithaftung des Geschädigten anteilig. Die eigene Kasko muss niemand vorher einschalten (siehe Vorfinanzierung).

Bei beiderseitiger Mitschuld kann die Kasko dennoch sinnvoll sein: Über das Quotenvorrecht kann der Geschädigte etwa seine Selbstbeteiligung vorrangig vom Unfallgegner ersetzt bekommen. Ohne Unfallgegner bleibt die Kasko der richtige Weg, und dort muss die Rechnung stimmen.

An einem Grundsatz ändert das Urteil nichts: Wer in einen Unfall verwickelt ist, sollte frühzeitig Kontakt zu uns aufnehmen! Wir prüfen die Ersatzpflicht und setzen berechtigte Ansprüche durch.

Das gilt ebenso für Autohäuser und Werkstätten, etwa wenn Rechnungen gekürzt werden.

Voigt regelt.

Hinweis: Der Volltext des Urteils liegt noch nicht vor. Bis dahin führt der Link zur Pressemitteilung des BGH.

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