
Mitunter werden Fahrzeuge nur zum Schein übereignet oder auf einen anderen zugelassen, weil es im Moment praktisch ist. Meist geht das auch gut. Verlangt der frühere Eigentümer den Wagen später zurück, kommt es aber immer wieder zum Streit, so wie in dem hier zugrunde liegenden Fall. Ist das Vertrauen erst beschädigt, zählt nicht mehr die Absprache „unter Freunden“, sondern nur das, was sich belegen lässt. Wer dann nichts in der Hand hat, verliert mit dem Prozess auch das Fahrzeug.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist hierfür exemplarisch.
Ein Fahrzeugsammler (Kläger) hatte sich 1996 einen hochwertigen Oldtimer-Sportwagen gekauft. Als dieser nicht mehr verkehrssicher war, meldete er ihn ab. 2010 wurde das Fahrzeug aus der Schweiz zu einem befreundeten Kfz-Händler (Beklagter) nach Deutschland gebracht, der es instand setzte und der Papiere und Schlüssel in Händen hielt. Damit der Händler den Wagen dauerhaft zulassen und nutzen konnte, bestätigte ihm der Sammler 2012 schriftlich, dass er Eigentümer sei.
Als der Sammler den Wagen Jahre später zurückverlangte, verweigerte der Händler die Herausgabe. Das Fahrzeug gehöre ihm. Der Sammler hielt dagegen, das Eigentum sei nur „pro forma und rein äußerlich, aber nicht mit dinglicher Wirkung“ übertragen worden. Es sei allein darum gegangen, die dauerhafte Zulassung in Deutschland zu ermöglichen.
Der Händler trug eine andere Version vor. Der Sammler habe nach der Instandsetzung eines zweiten, baugleichen Fahrzeugs das Interesse an diesem Wagen verloren; er selbst habe ihn als Anerkennung für geleistete Dienste erhalten.
In seinem Scheidungsverfahren hatte der Händler zwar bestritten, Eigentümer zu sein, nachdem die Gegenseite das Fahrzeug mit 600.000 Euro in den Zugewinnausgleich eingestellt hatte. Das Oberlandesgericht maß dem wenig Gewicht bei. Wer ein Fahrzeug während des Scheidungsverfahrens abmelde und in einer Garage verschwinden lasse, verhalte sich wie jemand, der es für sein eigenes halte.
Im Zentrum stand, ob der Sammler oder der Händler Eigentümer war. Denn Herausgabe verlangen kann nur der Eigentümer (§ 985 BGB). Eine Besonderheit lag darin, dass der Händler 2012 auch ohne Übergabe Eigentümer werden konnte, weil er das Fahrzeug seit 2010 ohnehin in Besitz hatte (§ 929 Satz 2 BGB).
Der Sammler berief sich deshalb auf ein Scheingeschäft: Eine Willenserklärung, die im Einverständnis beider Seiten nur zum Schein abgegeben wird, ist nichtig (§ 117 Abs. 1 BGB; s.a. Landessozialgericht NRW, Beschl. v. 04.03.2021, Az. L 2 AS 1171/20). .
In der ersten Instanz reichte das noch. Nachdem der Händler dies bestritten und substanziiert eine eigene, stimmige Version der Übereignung vorgetragen hatte, musste der Sammler beweisen, dass beide Seiten die Rechtsfolgen nicht gewollt hatten.
In seiner Anhörung blieben die Angaben allerdings blass, an entscheidenden Stellen fehlte die Erinnerung, und die vorgelegten Rechnungen ließen sich zum größten Teil nicht einmal dem streitigen Fahrzeug zuordnen. Übrig blieb seine eigene Bestätigung von 2012, und die sprach gegen ihn. Rechtskräftig ist die Entscheidung nicht, die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof steht offen.
Da der Händler das Fahrzeug besaß, wurde zu seinen Gunsten vermutet, dass er mit dem Besitz auch das Eigentum erworben hat (§ 1006 Abs. 1 BGB).
Wer diese Vermutung angreift, muss den Beweis des Gegenteils führen (§ 292 ZPO) und das Gericht überzeugen (§ 286 ZPO). Zweifel oder schlichtes Bestreiten genügen nicht (BGH, Urt.v. 16.10.2003, Az. IX ZR 55/02; Urteil vom 04.02.2002, Az. II ZR 37/00). Eine sekundäre Darlegungslast trifft den Besitzer erst, wenn die Gegenseite qualifiziert zum eigenen Erwerb vorträgt und die fehlende Eigentümerstellung mit einiger Wahrscheinlichkeit nahelegt. Diesen Beweis blieb der Sammler schuldig.
Für den Händler sprach zusätzlich, dass das Fahrzeug auf ihn zugelassen war. Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) genießt zwar keinen öffentlichen Glauben und ist kein Eigentumsnachweis, sondern ein Indiz. Im Streit zwischen Fahrzeug- und Briefbesitzer gewinnt deshalb oft derjenige, der das Auto hat, und selbst der eingetragene Halter muss sein Eigentum beweisen (BGH, Urt. v. 01.03.2013, Az. V ZR 92/12; Az. IX ZR 55/02; OLG Stuttgart,Beschl. v. 14.12.2018, Az. 17 UF 155/18). Dem Sammler half das nicht: Er hatte weder den Wagen noch die Papiere.
Wer sein Fahrzeug einem anderen überlässt oder es ihm zum Schein übereignet, damit dieser es auf sich zulassen und nutzen kann, sollte das so dokumentieren, dass es noch als Beweismittel taugt, wenn sich der Freund an nichts mehr erinnert.