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Die Blackbox sagt aus -Teil 1

Wie Fahrzeugdaten zum Beweismittel werden. Eine zweiteilige Serie.
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09.09.2026
ca. 3 Minuten
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Zwei beschädigte Autos nach Unfall auf Landstraße

Teil 1: Das Auto schreibt mit

Wer Vorfahrt hat, hat Recht. Grundsätzlich stimmt das auch. Aber wie ein Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) Urteil vom 14.08.2026, Az. 4 O 221/23, belegt, gibt es von diesen Grundsatz aber auch Ausnahmen. Denn obgleich er Vorfahrt hatte , blieb ein Autofahrer nach einem Unfall auf 80 Prozent seines Schadens in Höhe von etwa 19.500 Euro sitzen.

Der heikle Punkt an der Sache: Überführt hat ihn nicht ein Zeuge, sondern sein eigenes Auto. Denn der in der “Blackbox” gespeicherte Fahrdatensatz dokumentierte Tempo 131, wo 70 km/h erlaubt waren.

Weder Flugschreiber noch Dashcam

Der Begriff „Blackbox“ kann irritieren. Denn mit der aus Flugzeugen bekannten Blackbox, die ununterbrochen alles mitschneidet, hat der Datenspeicher im Pkw wenig gemeinsam.

Zu unterscheiden sind hier insbesondere zwei Dinge. Der Ereignisdatenspeicher (Event Data Recorder, kurz EDR) ist fest verbaut, meist im Steuergerät des Airbags, und friert nur ein schmales Zeitfenster rund um ein Aufprallereignis ein. Auch mit Dashcams hat der EDR wenig gemeinsam. Der EDR speichert Zahlen, die Dashcam Bilder. Der Unterschied ist für die Verwertbarkeit der Aufzeichnung im Prozess entscheidend.

Der Datenspeicher fährt serienmäßig mit

Datenspeicher in Fahrzeugen sind längst keine Ausnahmeerscheinung mehr. Die europäische Fahrzeugsicherheitsverordnung, die General Safety Regulation (VO (EU) 2019/2144), trat am 05.01.2020 in Kraft getreten und schreibt den Ereignisdatenspeicher verbindlich vor.

Die technischen Einzelheiten für Pkw und leichte Transporter (Klassen M1 und N1) regelt die Delegierte Verordnung (EU) 2022/545, die ihrerseits auf der UN-Regelung Nr. 160 aufsetzt. Für neue Fahrzeugtypen greift die Pflicht seit dem 06.07.2022, für Neuzulassungen seit dem 07.07.2024. Für schwere Nutzfahrzeuge (Klassen M2, M3, N2 und N3) greift die UN-Regelung Nr. 169 seit dem 07.01.2026 für neue Typen und ab dem 07.01.2029 für alle Neufahrzeuge. Die Konsequenz ist, dass praktisch jedem neu zugelassenen Auto fährt ein Unfalldatenspeicher mitfährt.

Der Speicher sitzt im Airbag

Verbaut ist der EDR meist im Steuergerät des Airbags. Denn dort laufen die Signale der Beschleunigungssensoren zusammen, die auch die Aufzeichnung auslösen. Ausgelesen werden können die Daten im Bedarfsfall über eine genormte Fahrzeugschnittstelle, auch Diagnosebuchse oder OBD-Anschluss genannt. Für Geschädigte heißt das: Die Informationen sind vorhanden und zugänglich. Sie müssen nur rechtzeitig gesichert werden.

Der Speicher weiß nicht alles!

Der EDR erfasst nur den Zeitraum von wenigen Sekunden vor, während und nach dem auslösenden Ereignis.

Aufgezeichnet werden etwa

  • die Geschwindigkeit,
  • die Bremsbetätigung,
  • der Gurtstatus,
  • die Airbagauslösung und Beschleunigungswerte,
  • je nach Fahrzeug auch Angaben zur Lenkung.

Die Erstellung eines Bewegungsprofils, eine dauerhafte Ortung sowie Ton oder Bildausnahmen sind damit nicht verbunden. Über den gesetzlichen Mindestumfang hinaus legen viele Hersteller weitere Daten ab, die ein Sachverständiger auslesen kann. So ließen sich auch die in Frankenthal behaupteten Lenkbewegungen im Rahmen der Unfallanalyse überprüfen. Gerade diese enge Begrenzung macht den EDR datenschutzrechtlich handhabbarer als eine Kamera, die ununterbrochen die Umgebung aufnimmt.

EDR und Fahrtenschreiber sind nicht dasselbe

Der digitale Fahrtenschreiber (Tachograph) nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ist bei schweren Lkw im Güterverkehr und bei Bussen ohnehin Pflicht. Er protokolliert fortlaufend die Lenk- und Ruhezeiten sowie die Geschwindigkeit, um deren Einhaltung zu kontrollieren. Der EDR hält hingegen allein das kurze Fenster um den Aufprall fest.

Die technische Seite und die gesetzlichen Grundlagen sind damit umrissen.

Im Prozess stellt sich dann die Frage: Was gilt für die Verwertung der Daten?

Mehr dazu in Teil 2.

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