Das Bußgeld ist – wie das Verwarnungsgeld – im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geregelt. „Bußgeld” ist dabei die umgangssprachliche Bezeichnung; das Gesetz selbst spricht von der Geldbuße. Sie ist das verwaltungsrechtliche Gegenstück zur Geldstrafe und wird verhängt, wenn der Betroffene durch eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 1 Abs. 1 OWiG).
Grundsätzlich kann nur vorsätzliches Handeln mit einer Geldbuße geahndet werden. Fahrlässigkeit wird nur dann erfasst, wenn das Gesetz dies ausdrücklich anordnet (§ 10 OWiG). Genügt ausnahmsweise bereits eine rechtswidrige Handlung, kann ein Bußgeld auch dann verhängt werden, wenn den Täter kein Vorwurf trifft (§ 1 Abs. 2 OWiG).
Der Rahmen für Geldbußen ergibt sich aus § 17 OWiG, für Verkehrsordnungswidrigkeiten aus den Sondervorschriften der §§ 24, 24a StVG. Die konkrete Höhe folgt den Regelsätzen der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV); maßgeblich für die Zumessung sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Schuldvorwurf – die wirtschaftlichen Verhältnisse spielen nur eine nachrangige Rolle.
Nach § 17 Abs. 1 OWiG beträgt die Geldbuße mindestens fünf Euro und – „wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt” – höchstens eintausend Euro.
Aus der Höhe allein lässt sich übrigens nicht ableiten, ob es sich um eine Geldbuße oder um eine Geldstrafe handelt: So sind etwa bei betrieblichen Aufsichtspflichtverletzungen nach § 130 OWiG Geldbußen bis zu einer Million Euro möglich.
Gerade der genannte Vorbehalt („wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt”) ist im Verkehrsrecht der Regelfall und wird in der Praxis häufig übersehen:
Die vielfach zitierte „1.000-Euro-Grenze” ist damit für den Straßenverkehr gerade nicht der maßgebliche Höchstbetrag.
Ergänzend gilt § 17 Abs. 2 OWiG: Droht das Gesetz für Vorsatz und Fahrlässigkeit dieselbe Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, kann fahrlässiges Handeln nur mit der Hälfte des Höchstbetrages geahndet werden.
Die Regelsätze für Verkehrsverstöße ergeben sich aus der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) und dem ihr als Anlage beigefügten Bußgeldkatalog (BKat).
Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG, für die der Bußgeldkatalog einen Regelsatz von bis zu 55 Euro vorsieht, ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben. Dieses wird gemäß § 2 Abs. 3 BKatV in Stufen von 5 bis 55 Euro erhoben; die Obergrenze korrespondiert mit § 56 Abs. 1 OWiG.
Weil der Bußgeldkatalog oberhalb dieser Schwelle mit 60 Euro einsetzt, wird von einem „echten” Bußgeld in der Praxis erst ab 60 Euro gesprochen. Das ist eine Folge der Katalogsystematik, aber keine gesetzliche Legaldefinition.
Hinweis zu einer häufigen Fehlzitierung:
Die Formulierung, wonach bei einem ermäßigten Regelsatz von weniger als 60 Euro eine Geldbuße nur festgesetzt werden soll, wenn eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht erteilt werden kann, steht in § 3 Abs. 6 Satz 2 BKatV.
Diese Vorschrift gilt jedoch ausschließlich für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer (insbesondere Fußgänger und Radfahrer), deren Regelsätze nach § 3 Abs. 6 Satz 1 BKatV zunächst um die Hälfte zu ermäßigen sind. Als allgemeine Regel für alle Verkehrsteilnehmer lässt sich die Norm nicht heranziehen.
Verwirklicht eine Handlung sowohl eine Ordnungswidrigkeit als auch eine Straftat, gilt der Vorrang des Strafrechts (§ 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Ein Bußgeld kommt dann nur in Betracht, wenn keine Strafe verhängt wird.
Der Regelsatz als Ausgangspunkt. Nach § 1 Abs. 2 BKatV sind die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen aus, in Abschnitt I des Katalogs zusätzlich von fahrlässiger, in Abschnitt II von vorsätzlicher Begehung. Bei einem erstmaligen Verstoß unter durchschnittlichen Umständen entspricht die Geldbuße daher regelmäßig dem Regelsatz.
Die Erhöhungstatbestände des § 3 BKatV knüpfen durchweg an Regelsätze von mehr als 55 Euro an:
| Tatbestand | Rechtsfolge | Norm |
| Gefährdung oder Sachbeschädigung | Erhöhung nach Tabelle 4 des Anhangs | § 3 Abs. 3 BKatV |
| Gefahrgut- oder Kraftomnibusverkehr (bestimmte Tatbestände) | Erhöhung um die Hälfte | § 3 Abs. 4 BKatV |
| Vorsätzliche Begehung eines Tatbestands des Abschnitts I | Verdoppelung des Regelsatzes | § 3 Abs. 4a BKatV |
| Halterverantwortlichkeit bei bestimmten Tatbeständen | Anwendung des Halter-Regelsatzes | § 3 Abs. 2 BKatV |
Die Verdoppelung bei Vorsatz ist damit normativ angeordnet und nicht lediglich verwaltungspraktische Übung. Auch die Beschränkung der Erhöhungen auf Regelsätze über 55 Euro ist keine bloße Faustregel, sondern ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 3 BKatV – sie gilt allerdings nur für die dortigen Katalogerhöhungen, nicht für die allgemeine Zumessung nach § 17 Abs. 3 OWiG.
Voreintragungen
Einschlägige Voreintragungen im Fahreignungsregister rechtfertigen ein Abweichen vom Regelsatz nach oben. Rechtsgrundlage ist insoweit nicht die BKatV, sondern die allgemeine Zumessungsvorschrift des § 17 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit dem gesteigerten Schuldvorwurf gegenüber einem Wiederholungstäter.
Positives Nachtatverhalten
Umgekehrt kann ein Bußgeld auch nach unten abweichen: Ein positives Nachtatverhalten kann eine Reduzierung der Geldbuße rechtfertigen (AG Eilenburg, Urt. v. 20.04.2025, Az. 8 OWi 507 Js 55952/24; Urt. v. 29.09.2022, Az. 8 OWi 950 Js 67934/21).
§ 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG bestimmt: Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Nach Satz 2 kommen „auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters in Betracht“; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.
Die Geldbuße darf im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Betroffenen weder übermäßig hoch noch unangemessen niedrig sein. Sie soll den Betroffenen empfindlich und nachhaltig treffen und muss der Bedeutung der Tat, der Schwere des Vorwurfs und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
Zu beachten ist ferner § 17 Abs. 4 OWiG: Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil aus der Tat übersteigen; reicht das gesetzliche Höchstmaß hierfür nicht aus, darf es überschritten werden. Im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten hat das vor allem bei gewerblichen Verstößen (Lenk- und Ruhezeiten, Ladungssicherung, Überladung) praktische Bedeutung.
Wie das OLG Thüringen mit Beschluss vom 14.06.2024 (Az. 1 ORbs 121 SsBs 40/24) formuliert hat, kommt es bei der Bemessung der nach § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG festzusetzenden Geldbuße in erster Linie auf die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit sowie auf den Vorwurf an, der dem Betroffenen zu machen ist.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse „kommen” nach § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG lediglich „in Betracht”, während sie bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gänzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 30.06.2010, Az. 3 Ss OWi 854/10). Ihre Bedeutung ist bei der Bemessung einer Geldbuße mithin nur nachrangig (OLG Bamberg, Beschl. v. 19.03.2018, Az. 3 Ss OWi 270/18; OLG Braunschweig, Beschl. v. 13.04.2021, Az. 1 Ss (OWi) 103/20).
Nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen sind deshalb entbehrlich, solange die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße verhängt wird und keine Anhaltspunkte für außergewöhnlich gute oder schlechte Verhältnisse bestehen. Das gilt selbst dann, wenn der wegen Vorsatzes verdoppelte Regelsatz nach § 3 Abs. 4a BKatV festgesetzt wird (OLG Hamm, Beschl. v. 12.08.2021, Az. 4 RBs 217/21; OLG Braunschweig, Beschl. v. 20.10.2015, Az. 1 Ss (OWi) 156/15).
Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zählen sämtliche Umstände, „die die Fähigkeit des Täters, eine bestimmte Geldsumme aufzubringen, beeinflussen (vgl. BGH NJW 1952, 34). Darunter fallen Einkommen jeder Art, Erträge aus allen Einkunftsarten sowie Vermögenswerte, unentgeltlich gewährte Vermögensvorteile und Erwerbsmöglichkeiten, auch wenn der Betroffene diese nicht nutzt, aber auch Belastungen in Form von Schulden oder Unterhaltsverpflichtungen“ (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 13.12.2019, Az. 3 Ws (B) 365/19).
Im Hinblick auf den in § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG normierten Schwellenwert von 250 Euro ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse regelmäßig entbehrlich, wenn das Bußgeld diesen Betrag nicht übersteigt und keine Besonderheiten vorliegen (OLG Köln, Beschl. v. 15.07.2022, Az. 1 RBs 198/22).
Auch dieser Wert ist kein gesetzlicher Grenzwert der Bußgeldbemessung, sondern ein von der Rechtsprechung aus der Rechtsmittelschwelle des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG abgeleiteter Orientierungswert. Er wirkt in beide Richtungen nicht starr: Unterhalb von 250 Euro sind Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine erheblich abweichende Leistungsfähigkeit vorliegen; oberhalb von 250 Euro verlangt die Rechtsprechung solche Feststellungen im Regelfall, ohne dass jede Überschreitung zwingend eine umfassende Sachaufklärung auslöst.
Der Bezug existenzsichernder Sozialleistungen kann zwar grundsätzlich darauf hindeuten, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht durchschnittlich sind. Der Entbehrlichkeit weiterer Feststellungen steht er aber nicht ohne Weiteres entgegen (vgl. KG, Beschl. v. 26.01.2022, Az. 3 Ws (B) 1/22; BayObLG, Beschl. v. 17.10.2019, Az. 202 ObOWi 948/19; OLG Hamm, Beschl. v. 08.01.2015, Az. 3 RBs 354/14; KG, Beschl. v. 07.01.2014, Az. 3 Ws (B) 651/13).
Hinweis: Die zitierten Entscheidungen sprechen noch vom „Arbeitslosengeld II”. Diese Leistung wurde zum 01.01.2023 durch das Bürgergeld nach dem SGB II abgelöst. Die Aussagen der Rechtsprechung gelten für den Bezug von Bürgergeld unverändert fort.
Unberührt bleibt die Möglichkeit von Zahlungserleichterungen nach § 18 OWiG (Zahlungsfrist, Ratenzahlung), die in der Praxis häufig der sachgerechtere Weg ist als eine Herabsetzung der Geldbuße.
Die Zahlung einer Geldbuße stellt keine Willenserklärung dar. In ihr kann daher – sofern keine weiteren Indizien hinzutreten – kein Verzicht auf den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gesehen werden (AG Waren (Müritz), Beschl. v. 02.07.2020, Az. 321 OWiG 232/19).
Nach § 107 Abs. 1 OWiG wird bei der Festsetzung einer Geldbuße eine Gebühr von fünf Prozent der festgesetzten Geldbuße erhoben, mindestens 25 Euro und höchstens 7.500 Euro. Hinzu treten die Auslagen, insbesondere Zustellungs- und Sachverständigenkosten. Im Regelfall werden die Gebühren – wie die Geldbuße – gegen den Betroffenen festgesetzt.
Bei Halt- und Parkverstößen können die Kosten des Verfahrens dem Halter auferlegt werden, wenn der Führer des Kraftfahrzeugs nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde (§ 25a Abs. 1 StVG). In diesem Fall beträgt die Gebühr nach § 107 Abs. 2 OWiG pauschal 20 Euro.
Wichtig: § 25a StVG begründet keine Haftung des Halters für die Geldbuße selbst, sondern ausschließlich für die Verfahrenskosten.