Der Einspruch ist ein Rechtsmittel im Ordnungswidrigkeitenverfahren, d.h. die Möglichkeit, sich gegen einen Bußgeldbescheid zu wehren, zum Beispiel nach einem Verkehrsverstoß oder einer anderen Ordnungswidrigkeit.
Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids bei der Behörde eingelegt werden, die den Bescheid erlassen hat (§ 67 Abs. 1 OWiG). Dies kann schriftlich oder persönlich zur Niederschrift erfolgen.
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Bußgeldbescheid zugestellt wurde.
Nach dem Einspruch prüft die Behörde den Fall erneut. Hält sie an ihrer Entscheidung fest, wird die Angelegenheit an das Amtsgericht weitergegeben, das dann unabhängig über den Fall entscheidet.
Der Einspruch kann sich auf den gesamten Bescheid oder nur auf bestimmte Punkte (z. B. nur die Höhe der Geldbuße) beziehen (§ 67 Abs. 2 OWiG). Ein besonderer Grund für den Einspruch muss nicht angegeben werden.
Wird der Einspruch nicht innerhalb der Frist eingelegt, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar
Nach dem Einspruch prüft die Behörde den Fall erneut. Hält sie an ihrer Entscheidung fest, wird die Angelegenheit an das Amtsgericht weitergegeben, das dann unabhängig über den Fall entscheidet.
Der Einspruch kann sich auf den gesamten Bescheid oder nur auf bestimmte Punkte (z. B. nur die Höhe der Geldbuße) beziehen (§ 67 Abs. 2 OWiG). Ein besonderer Grund für den Einspruch muss nicht angegeben werden.
Wird der Einspruch nicht innerhalb der Frist eingelegt, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar