Die Tilgungsfrist bezeichnet den Zeitraum, nach dessen Ablauf die im Fahreignungsregister (FAER) gespeicherten Eintragungen von Amts wegen zu löschen sind. Rechtsgrundlage ist § 29 StVG.
Die Löschung aus dem Register erfolgt nicht unmittelbar mit Eintritt der Tilgungsreife, sondern erst nach Ablauf der einjährigen Überliegefrist gemäß § 29 Abs. 6 StVG.
Die Tilgungsfristen sind in § 29 Abs. 1 StVG abschließend geregelt. Folgende Fristen existieren:
Diese Frist gilt bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die
Die fünfjährige Tilgungsfrist gilt bei:
Die längste Tilgungsfrist beträgt zehn Jahre. Sie gilt bei:
Die Tilgungsfristen können gemäß § 29 Abs. 1 S. 5 StVG durch Rechtsverordnung verkürzt werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht. Dieser Sonderfall spielt insbesondere bei Entscheidungen eine Rolle, die nach § 2a StVG (Fahrerlaubnis auf Probe) oder auf Grundlage medizinisch-psychologischer Gutachten ergangen sind.
Grundsatz: Die Tilgungsfrist beginnt gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG mit dem Datum der Rechtskraft bzw. Unanfechtbarkeit der Entscheidung.
Das Gesetz sieht für einzelne Entscheidungstypen abweichende Anknüpfungspunkte vor:
Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB oder einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis bestimmt § 29 Abs. 5 StVG eine Sonderregelung: Die Tilgungsfrist beginnt erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Erfolgt keine Neuerteilung, beginnt die Frist spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde.
Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 5 S. 2 StVG erst fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.
Seit der Reform des Punktesystems im Jahr 2014 gibt es keine Tilgungshemmung mehr. Jede Eintragung im Fahreignungsregister (FAER) läuft vollständig unabhängig von anderen Eintragungen. Neue Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten haben damit keinen Einfluss auf den Lauf der Tilgungsfrist älterer Einträge.
Übergangsregelungen: Für Alteintragungen, die vor der Punktereform 2014 entstanden sind, gelten die Übergangsregelungen des § 65 StVG. Diese können im Einzelfall dazu führen, dass auf Alteintragungen noch das frühere Recht anzuwenden ist. Betroffene mit Eintragungen aus der Zeit vor der Reform sollten dies anwaltlich prüfen lassen.
Nach Eintritt der Tilgungsreife beginnt die einjährige Überliegefrist gemäß § 29 Abs. 6 StVG. Die Eintragung bleibt in dieser Zeit zwar noch im Register gespeichert, darf aber nur noch zu folgenden Zwecken verwendet werden:
Zudem werden Eintragungen nicht gelöscht, solange der Betroffene im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist. Während dieser verlängerten Speicherung gelten die vorstehenden Nutzungsbeschränkungen der Überliegefrist entsprechend (§ 29 Abs. 6 StVG).
Nach erfolgter Löschung einer Eintragung gilt ein Verwertungsverbot gemäß § 29 Abs. 7 StVG. Die Tat und die darauf bezogene Entscheidung dürfen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden. Dies betrifft insbesondere die Beurteilung der Fahreignung und gilt auch dann, wenn die Eintragung noch in den Fahrerlaubnisakten vorhanden ist.
Das Verwertungsverbot ist zwar grundsätzlich absolut. Dessen ungeachtet unterliegt es aber zwei gesetzlich geregelten Ausnahmen:
Eine über die genannten Zwecke hinausgehende Verwertung – etwa zur Beurteilung der Fahreignung oder als Grundlage behördlicher Eignungszweifel – bleibt dagegen unzulässig.
Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn
| Frist / Regelung | Anwendungsfall / Besonderheit |
| 2,5 Jahre | OWi mit 1 Punkt (verkehrssicherheitsbeeinträchtigend) oder mit Fahrverbot |
| 5 Jahre | Straftaten (ohne Entziehung), OWi mit 2 Punkten, Seminarteilnahmen, bestimmte Verbote |
| 10 Jahre | Straftaten mit Fahrerlaubnisentzug oder isolierter Sperre; Maßnahmen/Verzichte nach § 28 Abs. 3 Nr. 5–8 StVG |
Verkürzung möglich: Entscheidungen aufgrund körperlicher/geistiger Mängel oder fehlender Befähigung (§ 29 Abs. 1 S. 5 StVG)
Keine Löschung: Dauerhaftes Fahrerlaubnisverbot oder Verbot des Gebrauchmachens von ausl. Fahrerlaubnis (§ 29 Abs. 2 StVG)
Alteintragungen / Übergangsrecht: § 65 StVG beachten
Die Tilgungsfristen betragen nach § 29 Abs. 1 StVG zwei Jahre und sechs Monate (bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt oder Fahrverbot), fünf Jahre (bei Straftaten ohne Fahrerlaubnisentzug sowie Ordnungswidrigkeiten mit zwei Punkten) oder zehn Jahre (bei Straftaten mit Fahrerlaubnisentzug oder isolierter Sperre). Hinzu kommt jeweils eine einjährige Überliegefrist, nach der die Löschung tatsächlich erfolgt.
Die Tilgungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung (§ 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG). Bei Seminarteilnahmen gilt der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung (§ 29 Abs. 4 Nr. 4 StVG). Sonderregeln gelten bei Fahrerlaubnisentzug oder -verzicht: Dort beginnt die Frist erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft (§ 29 Abs. 5 StVG).
Nach Eintritt der Tilgungsreife beginnt eine einjährige Überliegefrist (§ 29 Abs. 6 StVG). Während dieser Zeit darf die Eintragung nur noch für bestimmte Zwecke verwendet werden – etwa für Maßnahmen der Fahrerlaubnis auf Probe oder Auskünfte an den Betroffenen. Nach Ablauf der Überliegefrist wird die Eintragung gelöscht. Ab diesem Zeitpunkt gilt ein absolutes Verwertungsverbot (§ 29 Abs. 7 StVG): Die Tat darf bei der Beurteilung der Fahreignung nicht mehr herangezogen werden.
