Die Überliegefrist nach § 29 Abs. 6 StVG ist ein einjähriger Zeitraum, der sich unmittelbar an die reguläre Tilgungsfrist einer Eintragung im Fahreignungsregister (FAER) anschließt. Während dieser Frist ist die bereits tilgungsreife Eintragung noch gespeichert, darf aber nur noch für wenige, gesetzlich abschließend bestimmte Zwecke verwendet werden. Nach Ablauf der Überliegefrist gilt ein striktes, absolutes Verwertungsverbot.
Gemäß § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG werden Eintragungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 Buchstabe a oder c StVG nach Eintritt der Tilgungsreife nicht sofort gelöscht. Dies erfolgt erst nach Ablauf einer Überliegefrist von einem Jahr.
Die Überliegefrist gilt ausschließlich für diese Eintragungskategorien. Alle anderen Eintragungen im Fahreignungsregister werden unmittelbar nach Eintritt der Tilgungsreife, d.h. nach Ablauf der Tilgungsfrist gelöscht. Die Überliegefrist bewirkt dabei keine Tilgungshemmung mehr. Jede Eintragung wird unabhängig von anderen Eintragungen gelöscht.
Während der Überliegefrist darf der Inhalt einer Eintragung nur zu den in § 29 Abs. 6 Satz 3 StVG abschließend genannten Zwecken verwendet werden – insbesondere für Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe, für das Fahreignungs-Bewertungssystem sowie zur Auskunft an den Betroffenen. Darüber hinaus ist eine Verwendung für Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zulässig, wenn die betreffende Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme genannt ist (§ 29 Abs. 6 Satz 3 Nr. 4 StVG). Eine über diese abschließende Aufzählung hinausgehende Nutzung ist unzulässig.
Die Verwendung einer Eintragung während der Überliegefrist nach § 29 Abs. 6 Satz 3 Nr. 4 StVG setzt dabei voraus, dass eine separat geahndete Tat nachfolgend in einem späteren Verwaltungsverfahren durch die Fahrerlaubnisbehörde zur Grundlage einer weiteren – im Fahreignungsregister eingetragenen und noch nicht gelöschten – Entscheidung gemacht wurde (VG Karlsruhe, Beschl. v. 03.12.2021, Az. 2 K 2745/21).
Nach Ablauf der Überliegefrist von einem Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife gemäß § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG, gilt ein striktes Verwertungsverbot (§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVG): Die Tat und die zugehörige Entscheidung dürfen nicht mehr zu Lasten des Betroffenen verwertet werden.
Dieses Verwertungsverbot erfasst sämtliche behördlichen Maßnahmen, die zu Lasten des Betroffenen gehen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme genannt ist (vgl. § 29 Abs. 7 Satz 2 StVG). Die Rechtsprechung bestätigt diesen Grundsatz ausdrücklich (VG Düsseldorf, Beschl. v. 11.03.2022, Az. 6 L 247/22).
Für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG grundsätzlich der Punktestand zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit maßgeblich. Ist eine Eintragung jedoch wegen Ablaufs der Überliegefrist gelöscht worden, steht dies der Verwertung zum Zwecke einer Fahrerlaubnisentziehung entgegen – und zwar auch dann, wenn die Löschung erst zum Zeitpunkt der Entziehungsentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde eingetreten war und nicht bereits zu dem in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG bezeichneten Zeitpunkt vorlag.
Der Grundsatz des § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG, wonach spätere Verringerungen des Punktestandes aufgrund von Tilgungen unberücksichtigt bleiben, ist auf die Löschung nach Ablauf der Überliegefrist nicht analog anzuwenden. Das absolute Verwertungsverbot nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG hat insoweit Vorrang. Rechtsprechung und Kommentarliteratur stimmen darin überein, dass eine nach Ablauf der Überliegefrist gelöschte Eintragung bei keiner behördlichen Maßnahme mehr berücksichtigt werden darf (OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.02.2017, Az. 12 ME 240/16).
Die Überliegefrist betrifft ausschließlich Eintragungen nach:
Alle übrigen Eintragungen im FAER werden unmittelbar nach Eintritt der Tilgungsreife gelöscht – für sie gibt es keine Überliegefrist.
Sobald eine Eintragung nach Ablauf der Überliegefrist gelöscht ist, besteht ein striktes Verwertungsverbot. Die Behörde darf diese Eintragung weder bei der Fahrerlaubnisentziehung noch bei anderen belastenden Maßnahmen heranziehen.
Die Tilgungsfrist bestimmt, wann eine Eintragung tilgungsreif wird. Die Überliegefrist ist der sich daran anschließende einjährige Zeitraum, in dem die Eintragung zwar noch gespeichert ist, aber nur noch eingeschränkt genutzt werden darf (hierzu: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.07.2025, Az. 12 ME 60/25).