Vertragliche Vereinbarung, mit der ein Teilnehmer (z. B. Mitfahrer, Sportler) bei gefährlichen Aktivitäten – etwa Fahrten auf Rennstrecken oder riskanten Sportarten – auf Schadensersatzansprüche gegen Veranstalter, Fahrer oder andere Beteiligte verzichtet.
Rechtsgrundlage und Grenzen
Die Wirksamkeit richtet sich nach § 276 Abs. 3 BGB: Die Haftung für Vorsatz kann nicht im Voraus ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss für einfache Fahrlässigkeit ist grundsätzlich möglich, für grobe Fahrlässigkeit nur unter engen Voraussetzungen.
Formen
Praxisbeispiele
Rennstreckenfahrten, Risikosportarten, Mitflüge in Polizeihubschraubern durch Nicht-Bedienstete.
Funktion
Begrenzung der zivilrechtlichen Haftung für typische Risiken gefährlicher Aktivitäten – im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.