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Haftungsverzichtserklärung

Informationen
27.04.2026

Vertragliche Vereinbarung, mit der ein Teilnehmer (z. B. Mitfahrer, Sportler) bei gefährlichen Aktivitäten – etwa Fahrten auf Rennstrecken oder riskanten Sportarten – auf Schadensersatzansprüche gegen Veranstalter, Fahrer oder andere Beteiligte verzichtet.

Rechtsgrundlage und Grenzen

Die Wirksamkeit richtet sich nach § 276 Abs. 3 BGB: Die Haftung für Vorsatz kann nicht im Voraus ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss für einfache Fahrlässigkeit ist grundsätzlich möglich, für grobe Fahrlässigkeit nur unter engen Voraussetzungen.

Formen

  • Ausdrücklich: schriftlich, z. B. durch Unterschrift vor der Aktivität; bei kommerziellen Angeboten erforderlich, muss klar und transparent formuliert sein.
  • Stillschweigend (konkludent): wird in Rechtsprechung und Literatur nur unter besonderen Umständen angenommen, insbesondere wenn alle Beteiligten die Risiken kennen (z.B. OLG Naumburg, Urt. v. 15. 2. 2013, Az. 10 U 33/12 zum Haftungsausschluss bei der gemeinsamen Ausübung besonders gefährlicher Sportarten im Falle einer Demonstrationsfahrt mit dem Rennmotorrad), freiwillig eingehen und der Schädiger keinen Versicherungsschutz hat, sodass ihn ein unzumutbares Haftungsrisiko träfe (eher bei Gefälligkeitsfahrten als bei kommerziellen Veranstaltungen).

Praxisbeispiele

Rennstreckenfahrten, Risikosportarten, Mitflüge in Polizeihubschraubern durch Nicht-Bedienstete.

Funktion

Begrenzung der zivilrechtlichen Haftung für typische Risiken gefährlicher Aktivitäten – im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

Dr. Wolf-Henning Hammer

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