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Anwaltskosten / Rechtsanwaltskosten

Informationen
02.10.2026

Wer nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall einen Anwalt beauftragt, muss dessen Kosten in der Regel nicht selbst tragen. Trotzdem hören Geschädigte vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners häufig, ein Anwalt sei überflüssig, der Fall sei schließlich einfach.

Die Anwaltskosten gehören jedoch grundsätzlich zum Schaden, den der Schädiger nach § 249 BGB ersetzen muss. Der Geschädigte kann sie unmittelbar beim Haftpflichtversicherer des Unfallgegners geltend machen. Die Ersatzpflicht aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG und § 1 PflVG erstreckt sich auch auf die Rechtsanwaltskosten (AG Rheine, Urt. v. 31.08.2020, Az. 10 C 30/20). Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Nicht erstattungsfähig sind die Kosten nur ausnahmsweise in einem einfach gelagerten Fall. Bei Verkehrsunfällen nimmt die Rechtsprechung einen solchen Fall nur selten an.

Wann ist ein Unfall „einfach gelagert“?

Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Fall nur dann einfach gelagert, wenn die Haftung dem Grunde und der Höhe nach so klar ist, dass der Geschädigte keinen vernünftigen Zweifel haben muss, dass der Versicherer vollständig zahlt. Mit Urteil vom 29.10.2019 (Az. VI ZR 45/19) hat der BGH diese Grenze eng gezogen. Jedenfalls im Hinblick auf die Schadenshöhe ist die Abwicklung eines Verkehrsunfalls mit zwei beteiligten Fahrzeugen regelmäßig kein einfach gelagerter Fall. Auch ein Gutachten, mit dem der Geschädigte seine Positionen selbst beziffern könnte, ändert daran nichts. Schon die fiktiven Reparaturkosten und die Sachverständigenkosten, deren Höhe häufig umstritten ist, sprechen gegen einen einfachen Fall.

In dem zugrunde liegenden Fall stand die volle Haftung des Unfallgegners fest. Geklagt hatte ein international tätiges Autovermietungsunternehmen. Das Berufungsgericht hatte darauf verwiesen, dass nahezu jede Schadensposition in Rechtsprechung und Lehre „seit Jahren intensiv und kontrovers diskutiert“ werde. Keine noch so geschäftsgewandte Partei könne die „namenlose Fülle“ der bundesweit vertretenen Rechtsprechungsansichten überblicken. Anders liege es allenfalls, wenn der Geschädigte über die Kenntnisse eines Fachanwalts für Verkehrsrecht verfüge. Der BGH hat diese Würdigung gebilligt.

Die Instanzgerichte sehen das ebenso. Nach dem OLG Frankfurt (Urt. v. 02.12.2014, Az. 22 U 171/13) ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen von vornherein als erforderlich anzusehen: „Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.“

Das AG München (Urt. v. 31.05.2021, Az. 343 C 110/21) sieht Verkehrsunfälle unter Beteiligung von zwei oder mehr Kraftfahrzeugen grundsätzlich nicht als einfach gelagerte Fälle an. Das AG Köln verweist seit Jahren auf den Streit über die Schadenshöhe, etwa um Nutzungsausfallentschädigung, Mietwagenkosten und Sachverständigenkosten. Das gilt auch dann, wenn die Haftung unstreitig ist (Urt. v. 09.09.2020, Az. 274 C 67/20; Urt. v. 20.01.2011, Az. 261 C 360/10; Urt. v. 15.03.2007, Az. 266 C 448/06).

Gilt das auch für Unternehmen, Flotten und Behörden?

Ja. Ist der Fall nicht einfach gelagert, muss der Geschädigte die Schadensabwicklung nicht selbst übernehmen. Das gilt nach dem BGH für Privatpersonen, Behörden und Unternehmen gleichermaßen. Auch umfangreiche Erfahrungen und Fachkenntnisse bei der Abwicklung von Unfallschäden schließen die Erforderlichkeit anwaltlicher Hilfe nicht aus. So durfte das Autovermietungsunternehmen im BGH-Fall einen Anwalt beauftragen, obwohl Unfallschäden zu seinem Tagesgeschäft gehören. Wie Versicherer gerade Flottenbetreibern die Anwaltskosten streitig machen, zeigt unser Beitrag Flottenbetreiber und Mietwagenunternehmen haben Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten!

Das LG Düsseldorf (Urt. v. 25.05.2022, Az. 2b O 178/21) wendet diese Grundsätze auch an, wenn die öffentliche Hand den Schaden verursacht und selbst reguliert. Im entschiedenen Fall ging es um einen Unfall mit einem Polizeifahrzeug.

Das AG Düsseldorf (Urt. v. 22.12.2021, Az. 41 C 140/21) hat einem Unternehmen die Anwaltskosten schon für die erstmalige Geltendmachung zugesprochen. Dem Unternehmen fehlte eine Rechtsabteilung, „die sich auf die Abwicklung von verkehrsrechtlichen Schadensfällen und die Prüfung von Ansprüchen spezialisiert hat“.

Nach dem AG Niebüll (Urt. v. 06.12.2021, Az. 10 C 273/21) darf auch ein Geschädigter, der mit Unfallabwicklungen vertraut ist, vernünftige Zweifel haben, ob der Versicherer ohne Weiteres zahlt. Das gilt erst recht, wenn er neben den Reparaturkosten auch Sachverständigenkosten, eine merkantile Wertminderung und die Auslagenpauschale verlangt.

Müssen Geschädigte die Zahlung des Versicherers abwarten?

Nein. Der Geschädigte darf den Anwalt schon mit der ersten Anmeldung des Schadens beauftragen. Nach dem BGH muss er nicht erst abwarten, wie der Haftpflichtversicherer auf die Geltendmachung des Anspruchs reagiert (Urt. v. 29.10.2019, Az. VI ZR 45/19). Weil die Anwaltskosten Teil des Schadens selbst sind, setzt ihre Erstattung auch keinen Verzug des Versicherers voraus (AG Leer, Urt. v. 12.03.2019, Az. 700 C 189/18).

Nach dem OLG Hamm (Urt. v. 19.06.2008, Az. 6 U 48/08) darf ein Anwalt auch für einen außergerichtlichen Güteversuch eingeschaltet werden, wenn dieser nicht von vornherein aussichtslos ist. Die Kosten dafür trägt der gegnerische Versicherer.

Hinweis für Werkstätten und Autohäuser

Streicht der Versicherer etwa Verbringungskosten oder UPE-Aufschläge aus der Reparaturrechnung, landet der Streit um die Differenz häufig zwischen Betrieb und Kunde. Betriebe können ihre Kunden schon bei der Schadenaufnahme darauf hinweisen, dass bei voller Haftung des Unfallgegners auch der Anwalt vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners bezahlt wird.

Ein früh eingeschalteter Anwalt macht alle Positionen von Anfang an vollständig geltend und tritt Kürzungen des Versicherers entgegen, bevor sie zum Streit mit der Werkstatt werden. Das schützt die Rechnung des Betriebs und erspart ihm, offene Restbeträge beim eigenen Kunden einzufordern. Dem Kunden sichert es Positionen, die er ohne Hilfe oft übersieht, etwa die Nutzungsausfallentschädigung oder die merkantile Wertminderung.

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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