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Fahrerlaubnisregister

Informationen
10.08.2026
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Fahrerlaubnisregister werden sowohl bei den örtlichen Fahrerlaubnisbehörden (örtliche Fahrerlaubnisregister, § 48 Abs. 1 StVG) als auch beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg geführt. Das beim Kraftfahrt-Bundesamt geführte Register ist das Zentrale Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 2 StVG).

Welche Daten in den Fahrerlaubnisregistern gespeichert werden, regelt § 50 StVG (s.a. § 63 Nr. 2 StVG).

In beiden Registern – dem örtlichen wie dem Zentralen Fahrerlaubnisregister – werden nach § 50 Abs. 1 StVG gespeichert:

– der Familien- oder Geburtsname, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, der Doktorgrad, das Geschlecht sowie Tag und Ort der Geburt (§ 50 Abs. 1 Nr. 1 StVG);
– nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 63 Nr. 2 StVG) Daten über Erteilung und Registrierung (einschließlich des Umtauschs oder der Registrierung einer deutschen Fahrerlaubnis im Ausland), über Bestand, Art, Umfang, Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Änderung der Fahrerlaubnis, das Datum des Beginns und des Ablaufs der Probezeit, Nebenbestimmungen zur Fahrerlaubnis, Angaben über Führerscheine und deren Geltung einschließlich der Ausschreibung zur Sachfahndung, sonstige Berechtigungen, ein Kraftfahrzeug zu führen, sowie Hinweise auf Eintragungen im Fahreignungsregister, die die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen berühren (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 StVG).

Ausschließlich in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern dürfen darüber hinaus gespeichert werden (§ 50 Abs. 2 StVG):

  • die Anschrift und – soweit vom Antragsteller angegeben – die E-Mail-Adresse der betroffenen Person, ihre Staatsangehörigkeit sowie die Art des Ausweisdokuments (§ 50 Abs. 2 Nr. 1 StVG);
  • nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 63 Nr. 2 StVG) Daten über die Versagung, Entziehung, den Widerruf und die Rücknahme der Fahrerlaubnis, den Verzicht auf die Fahrerlaubnis, isolierte Sperren, Fahrverbote sowie die Beschlagnahme, Sicherstellung und Verwahrung von Führerscheinen, ferner Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 StVG (Fahrerlaubnis auf Probe) und § 4 Abs. 5 StVG (Fahreignungs-Bewertungssystem) sowie Verbote oder Beschränkungen, ein Fahrzeug zu führen (§ 50 Abs. 2 Nr. 2 StVG).

Im Zentralen Fahrerlaubnisregister werden zusätzlich zu den Daten nach § 50 Abs. 1 StVG der Grund des Erlöschens der Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnisklasse, die Dauer der Probezeit einschließlich der Restdauer nach vorzeitiger Beendigung, Beginn und Ende einer Hemmung der Probezeit sowie die Behörde gespeichert, die die Fahrerlaubnisakte führt (§ 50 Abs. 3 StVG).

Die örtlichen Fahrerlaubnisregister werden schrittweise durch das Zentrale Fahrerlaubnisregister abgelöst. Ein örtliches Register darf nicht mehr geführt werden, sobald die Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 StVG vorliegen – insbesondere die Übernahme des Datenbestandes (§ 50 Abs. 1 StVG) in das Zentrale Fahrerlaubnisregister, die Übernahme der getroffenen Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 und § 4 Abs. 5 StVG in das Fahreignungsregister sowie die Möglichkeit, die aus den zentralen Registern mitzuteilenden Daten im automatisierten Verfahren abzurufen. Ist dieser Punkt erreicht, gelten § 50 Abs. 1 und Abs. 2 StVG für das örtliche Register nur noch für die vor dem 1. Januar 1999 gespeicherten Altdaten (§ 50 Abs. 4 i.V.m. § 65 Abs. 2a StVG).

Ein Verzeichnis mit den Anschriften der örtlichen Fahrerlaubnisbehörden kann hier abgerufen werden.

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

Dr. Wolf-Henning Hammer

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