Als Messort wir die Stelle bezeichnet, an der die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs mit einem bauartzugelassenen und geeichten Gerät erfasst wird. Vereinfacht könnte man auch sagen, es ist der Ort, an dem das Messgerät / der Blitzer steht.
Darüber hinaus fixiert der Messort aber auch den Ort des Geschwindigkeitsverstoßes und bestimmt zugleich, welche zulässige Höchstgeschwindigkeit (§ 3 StVO) dort galt. Im Bußgeldverfahren entspricht der Messort dem Tatort.
Festgehalten wird der Messort im Messprotokoll, das Angaben über die Straße, die Fahrtrichtung des gemessenen Fahrzeugs sowie Stations- oder Kilometerangabe enthält, sodass die Messung einem bestimmten Streckenabschnitt und der dort geltenden Beschilderung zugeordnet werden kann. Die Begriffe Messort und Messstelle werden meist synonym verwendet.
Welche Angaben zum Messort in einem Urteil erforderlich sind, hängt vom Messverfahren ab.
Bei standardisierten Messverfahren genügen grundsätzlich Messverfahren, gemessener Wert und Toleranzabzug.
Eine gesonderte Darstellung von Messort und Messstrecke ist im Regelfall nicht erforderlich (siehe Urteilsgründe (§ 267 StPO i. V. m. § 71 OWiG) im Regelfall nicht (BGH, Urt. v. 19.08.1993, Az. 4 StR 927/92).
Erheblich wird der Messort erst, wenn er Auswirkungen auf Schuldspruch oder die Rechtsfolge hat.
Ist strittig, welche Höchstgeschwindigkeit am Messort angeordnet war, muss der Tatrichter Feststellungen zum befahrenen Abschnitt treffen. Gegebenenfalls muss er dafür einen Beschilderungsplan hinzuziehen. Entscheidende Aspekte sind das Zeichen 274 nach § 41 StVO und der Sichtbarkeitsgrundsatz des § 39 StVO.
Weitere Aspekte sind der Abstand zwischen geschwindigkeitsregelndem Verkehrszeichen und der Messstelle.
Die Verkehrsüberwachungsrichtlinien der Länder sehen hier einen Regelabstand vor (verbreitet 150 m, in Bayern 200 m).
Dies jedoch lediglich sogenanntes Innenrecht und daher ohne Außenwirkung ist, die führt die Unterschreitung des Abstands nicht zur Unverwertbarkeit. Sie kann aber den Schuldgehalt mindern und ein Absehen vom Fahrverbot (§ 25 StVG) rechtfertigen.
Eine fehlerhafte Aufstellung am Messort, ein ungeeigneter Standort, optische Störquellen oder Reflexionen, können die Vermutung der Richtigkeit entfallen lassen. Die Messung ist dann individuell zu prüfen.
Diese Beurteilung setzt Einsicht in Messprotokoll, Falldatensatz und vorhandene Rohmessdaten voraus, durchsetzbar über die Akteneinsicht im Bußgeldverfahren (BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020, Az. 2 BvR 1616/18).