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Aufklärungsobliegenheit

Informationen
04.02.2026

Die Aufklärungsobliegenheit verpflichtet den Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls, alles zu tun, was der Aufklärung des Sachverhalts und der Minderung des Schadens dient. Fragen des Versicherers zu den Umständen des Schadensfalls, zum Umfang des Schadens und zur Leistungspflicht sind wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Die Musterbedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 2015) regeln dies unter E.1.1.3.

Wie weit reicht die Aufklärungsobliegenheit?

Zweck der Aufklärungsobliegenheit ist es, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sachgerechte Entscheidungen über den Versicherungsfall zu treffen. Der Versicherungsnehmer muss deshalb auch über solche mit dem Schadenereignis zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, aus denen sich eine Leistungsfreiheit des Versicherers ergeben kann (BGH, Urt. v. 16.11.2005, Az. IV ZR 307/04). Welchen Inhalt eine durch Leistungsfreiheit sanktionierte Obliegenheit im Sinne von § 28 Abs. 2 VVG hat, ergibt sich grundsätzlich aus dem Versicherungsvertrag und den ihm zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (BGH, Urt. v. 01.12.1999, Az. IV ZR 71/99).

Eine Verletzung scheidet aus, wenn der Versicherungsnehmer Umstände nicht mitteilt, die dem Versicherer bereits bekannt sind, etwa weil ein Vorschaden schon im Rahmen der Kaskoversicherung reguliert wurde und deshalb beim Versicherer aktenkundig ist. Auf eine bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme kommt es dagegen nicht an: Der Versicherungsnehmer kann sich nicht darauf berufen, dass der Versicherer sich die Kenntnis anderweitig, etwa durch eine Dateiabfrage, hätte verschaffen können (BGH, Urt. v. 17.01.2007, Az. IV ZR 106/06).

Muss man wiederholen, was der Versicherer schon weiß?

Achtung: Die Kenntnis vom Vorschaden als solchem genügt nicht in jedem Fall. Das OLG Stuttgart hat einen Kaskoversicherer für leistungsfrei gehalten, dem die Vorschäden bekannt waren, der aber trotz mehrfacher Nachfrage keine Angaben dazu erhielt, wie sie repariert worden waren. Nach Auffassung des Gerichts bleibt das Aufklärungsinteresse bestehen, solange die Art der Reparatur offen ist, weil sich ohne diese Angaben der Wiederbeschaffungswert nicht bestimmen lässt. Der Versicherer muss sich die fehlenden Informationen auch nicht selbst bei Dritten beschaffen (OLG Stuttgart, Urt. v. 06.08.2026, Az. 7 U 117/25).

Das Hanseatische OLG Bremen geht in dieselbe Richtung. Eine Versicherungsnehmerin hatte auf ausdrückliche Nachfrage erklärt, ihr sei kein Vorschaden bekannt, obwohl ihr Kaufvertrag Vorschäden auswies. Auch ohne eigenes Interesse an der Art der Vorschäden beim Kauf war sie spätestens auf die Nachfrage hin „verpflichtet, sich bei dem Voreigentümer genauer über die ihr offenbarten Vorschäden zu erkundigen“. Bekannte und vermeintlich fachgerecht reparierte Vorschäden sind danach auch dem Sachverständigen des Versicherers offenzulegen (OLG Bremen, Beschl. v. 14.06.2023, Az. 3 U 41/22).

Hinweis: Es kommt deshalb darauf an, ob dem Versicherer noch Angaben fehlen, die er für die Prüfung seiner Leistungspflicht braucht; das bloße Vorhandensein eines Vorschadens sagt darüber wenig. Weiß er bereits alles, was er für die Regulierung braucht, kann sein Aufklärungsinteresse entfallen.

Angaben Dritter werden zugerechnet!

Überlässt der Versicherungsnehmer die Schadenabwicklung einem Dritten, muss er sich dessen Erklärungen und Wissen zurechnen lassen; rechtlich lehnt sich das an § 166 BGB an. Der Dritte ist dann Wissenserklärungsvertreter. Einen förmlichen Auftrag verlangt das OLG Stuttgart nicht, es genügt, dass er mit der Aufgabe betraut war (OLG Stuttgart, Urt. v. 06.08.2026, Az. 7 U 117/25; dort der Lebensgefährte der Versicherungsnehmerin). Dasselbe kann für Autohäuser und Werkstätten gelten, die für ihre Kunden die Korrespondenz mit dem Kaskoversicherer führen.

Vorsatz muss der Versicherer beweisen!

Vorsätzliches Handeln kann dem Versicherungsnehmer nur vorgeworfen werden, wenn er seine Obliegenheit kennt und deren Verletzung will (AG Köln, Urt. v. 21.09.2020, Az. 142 C 270/16). Die Beweislast trägt der Versicherer. Das gilt schon für den objektiven Tatbestand: Auch die Kenntnis des Versicherungsnehmers von den mitzuteilenden Umständen hat der Versicherer zu beweisen (OLG Brandenburg, Urt. v. 31.08.2020, Az. 11 U 70/17; BGH, Beschl. v. 12.12.2007, Az. IV ZR 40/06; Urt. v. 13.12.2006, Az. IV ZR 252/05).

Psychische Beeinträchtigungen muss der Versicherungsnehmer nachweisen!

Mit beliebigen Behauptungen kann sich der Versicherungsnehmer allerdings nicht entlasten. Die Berufung auf einen „posttraumatischen psychischen Schock mit Erinnerungslücken“ beim Verlassen des Unfallorts reicht nicht aus, wenn gesicherte Feststellungen zum damaligen physischen und psychischen Zustand fehlen und die Gesamtumstände einen solchen Schluss nicht nahelegen (OLG Saarbrücken, Urt. v. 31.07.2024, Az. 5 U 102/23).

Wann liegt Arglist vor?

Arglistig handelt, wer bewusst und gewollt gegen die Obliegenheit verstößt und dabei zumindest billigend in Kauf nimmt, das Verhalten des Versicherers zu dessen Nachteil zu beeinflussen. Der Versicherungsnehmer muss also einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgen und wissen, dass sein Verhalten die Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann (LG Stuttgart, Urt. v. 16.02.2022, Az. 4 S 276/20; vgl. BGH, Urt. v. 04.05.2009, Az. IV ZR 62/07; Urt. v. 21.11.2012, Az. IV ZR 97/11; LG Hechingen, Urt. v. 11.10.2017, Az. 3 S 24/17). Arglist kann nach dem BGH auch dann vorliegen, wenn an sich berechtigte Ansprüche lediglich schneller und einfacher durchgesetzt werden sollen (BGH, Urt. v. 16.06.1993, Az. IV ZR 145/92).

Arglistig handelt etwa, wer in Kenntnis gegenteiliger Ausführungen eines Sachverständigen ausdrücklich erklärt, alle Vorschäden seien beseitigt, und erst im laufenden Verfahren einräumt, dass dies nicht vollständig der Fall war. Nach § 28 Abs. 2 S. 1 VVG i. V. m. E.2.1 AKB führt das zur vollständigen Leistungsfreiheit (LG Münster, Urt. v. 01.08.2024, Az. 115 O 144/23). Das OLG Stuttgart geht noch einen Schritt weiter: Eine aktive Täuschung ist nicht erforderlich. Es genügt, berechtigte Fragen bewusst unbeantwortet zu lassen, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden (OLG Stuttgart, Urt. v. 06.08.2026, Az. 7 U 117/25). Vergessen, Erinnerungslücken oder fehlende Unterlagen begründen für sich genommen dagegen noch keine Arglist.

Was droht bei Verletzung der Aufklärungsobliegenheit?

Die Folgen einer Obliegenheitsverletzung treten nicht von selbst ein. Sie hängen „von der Entschließung des Versicherers ab, die gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erklären ist“ (BGH, Urt. v. 26.01.2005, Az. IV ZR 239/03). Das Gesetz staffelt sie nach dem Verschulden. Bei Vorsatz wird der Versicherer leistungsfrei (§ 28 Abs. 2 S. 1 VVG). Bei grober Fahrlässigkeit darf er seine Leistung nur im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat (§ 28 Abs. 2 S. 2 VVG). Einfache Fahrlässigkeit bleibt folgenlos. Kein Alles-oder-nichts also!

Auch bei Vorsatz bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war (§ 28 Abs. 3 S. 1 VVG). Dieser Kausalitätsgegenbeweis setzt nicht voraus, „dass der Beweispflichtige jede denktheoretisch mögliche oder vom Versicherer ins Blaue hinein aufgestellte Sachverhaltsvariante ausschließt“ (LG Stuttgart, Urt. v. 16.02.2022, Az. 4 S 276/20; OLG Hamm, Beschl. v. 28.02.2018, Az. 20 U 188/17). Bei Arglist ist er ausgeschlossen (§ 28 Abs. 3 S. 2 VVG).

Schwer zu führen ist der Entlastungsbeweis etwa für den, der nach dem Diebstahl seines Fahrzeugs das Vorhandensein eines Nachschlüssels zunächst verschweigt und dessen Übersendung anschließend von der Zahlung der Versicherungsleistung abhängig macht (OLG Dresden, Beschl. v. 10.03.2024, Az. 4 U 226/64). Unter besonderen Umständen kann die Versagung der gesamten Leistung jedoch rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Verlust des Versicherungsschutzes für den Versicherungsnehmer eine besondere Härte darstellen würde.

Ohne Belehrung keine Leistungsfreiheit!

Bei Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls setzt jede vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat (§ 28 Abs. 4 VVG). Die Belehrung darf in einem Schadenfragebogen stehen, muss sich dort aber durch Platzierung und drucktechnische Gestaltung so vom übrigen Text abheben, dass sie nicht zu übersehen ist (BGH, Urt. v. 09.01.2013, Az. IV ZR 197/11). Fehlt sie oder genügt sie diesen Anforderungen nicht, scheiden Leistungsfreiheit wegen Vorsatzes und Kürzung wegen grober Fahrlässigkeit aus. Bei Arglist hält die überwiegende Auffassung die Belehrung dagegen für entbehrlich.

Wann endet die Aufklärungsobliegenheit?

Die Aufklärungsobliegenheit besteht nur, solange der Versicherer noch prüfungs- und damit verhandlungsbereit ist. Lehnt er die Leistung endgültig ab, enden die Verhandlungen, in denen er auf die Angaben eines gutgläubigen Versicherungsnehmers angewiesen ist, und mit ihnen die Obliegenheit (BGH, Urt. v. 13.03.2013, Az. IV ZR 110/11).

Hinweis: Wer behauptet, seine Auskunftsobliegenheit erfüllt und etwa den Fragebogen rechtzeitig zurückgesandt zu haben, muss wenigstens einen ungefähren Zeitraum nennen und angeben können, „auf welches der vielfachen Schreiben … er reagiert habe“. Der pauschale Vortrag, eine ausgefüllte Schadenmitteilung übersandt zu haben, genügt nicht (AG Bremen, Urt. v. 04.11.2022, Az. 3 C 184/20).

Wie lange muss am Unfallort gewartet werden?

Zur Aufklärungsobliegenheit gehört auch, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Wie lange zu warten ist, hängt von den Umständen ab und muss nach Erforderlichkeit und Zumutbarkeit angemessen sein. Das OLG Karlsruhe formuliert: „Die Bestimmung der Angemessenheit der Wartezeit ist abhängig von dem voraussichtlichen Eintreffen feststellungsbereiter Personen. … Je größer das Ausmaß des Schadens ist, desto länger ist grundsätzlich auch die Wartefrist.“ Zu berücksichtigen ist auch das Interesse des Unfallbeteiligten, den Unfallort frühzeitig zu verlassen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.01.2022, Az. 12 U 267/21; s. a. KG, Beschl. v. 23.11.2023, Az. 14 U 142/23).

Dementsprechend hatte derselbe Senat eine Verletzung verneint, nachdem ein Versicherungsnehmer nach einem nächtlichen Alleinunfall mit blutender Kopfverletzung und einem Fremdschaden von rund 200 Euro den Unfallort ohne Wartezeit zur ärztlichen Abklärung verlassen und die Polizei am nächsten Morgen telefonisch unterrichtet hatte (OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.08.2020, Az. 12 U 53/20).

Achtung: Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist nicht ohne Weiteres arglistig. Einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass wer sich unerlaubt entfernt, stets einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, gibt es nicht (LG Stuttgart, Urt. v. 16.02.2022, Az. 4 S 276/20; LG Hechingen, Urt. v. 11.10.2017, Az. 3 S 24/17; LG Duisburg, Urt. v. 15.03.2013, Az. 7 S 104/12; vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 10.02.2016, Az. 5 U 75/14; LG Karlsruhe, Urt. v. 13.04.2017, Az. 20 S 101/16).

Was gilt beim Nachtrunk?

Nach einem alkoholbedingten Unfall hat sich der Versicherungsnehmer für eine polizeilich angeordnete, nicht durch Nachtrunk verfälschte Blutprobe bereitzuhalten. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung umfasst die vertragliche Aufklärungspflicht diese Verpflichtung, weil es für Sachaufklärung und Verschuldensabwägung auf eine einwandfreie Bestimmung der Blutalkoholkonzentration ankommt, die schon bei geringem Nachtrunk nicht mehr durchführbar ist. Wer sie durch Nachtrunk erschwert, verletzt die Obliegenheit so gravierend, dass der Kaskoversicherer die Leistung verweigern darf (OLG Braunschweig, Beschl. v. 28.02.2022, Az. 11 U 176/20).

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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