Der Augenscheinsbeweis ist in § 371 Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.
Er ist eine Form der Beweisaufnahme vor Gericht, bei der sich das Gericht selbst ein Bild von einer Sache, einem Ort oder einem Vorgang macht. Dabei kann es etwas sehen, hören, riechen oder ertasten.
Beispiele sind die Besichtigung eines Schadens, das Anhören von Geräuschen oder die Betrachtung von Fotos und Videos.
Im Gegensatz zum Zeugenbeweis stützt sich das Gericht dabei auf seine eigene Wahrnehmung und nicht auf die Aussagen anderer Personen.