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Tilgungsfrist

Informationen
26.05.2026

Die Tilgungsfrist bezeichnet den Zeitraum, nach dessen Ablauf die im Fahreignungsregister (FAER) gespeicherten Eintragungen von Amts wegen zu löschen sind. Rechtsgrundlage ist § 29 StVG.

Die Löschung aus dem Register erfolgt nicht unmittelbar mit Eintritt der Tilgungsreife, sondern erst nach Ablauf der einjährigen Überliegefrist gemäß § 29 Abs. 6 StVG.

Tilgungsfristen im Überblick (§ 29 Abs. 1 StVG)

Die Tilgungsfristen sind in § 29 Abs. 1 StVG abschließend geregelt. Folgende Fristen existieren:

– Zwei Jahre und sechs Monate

Diese Frist gilt bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die

  • in der einschlägigen Rechtsverordnung (Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist, oder
  • in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist und kein Fall der fünfjährigen Frist vorliegt.

– Fünf Jahre

Die fünfjährige Tilgungsfrist gilt bei:

  • Straftaten – vorbehaltlich der zehnjährigen Frist
  • Ordnungswidrigkeiten, die als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten mit zwei Punkten bewertet sind
  • Von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen
  • Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, Aufbauseminar, besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung

– Zehn Jahre

Die längste Tilgungsfrist beträgt zehn Jahre. Sie gilt bei:

  • Straftaten, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist
  • Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Abs. 3 Nr. 5–8 StVG

Sonderfall: Verkürzung durch Rechtsverordnung

Die Tilgungsfristen können gemäß § 29 Abs. 1 S. 5 StVG durch Rechtsverordnung verkürzt werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht. Dieser Sonderfall spielt insbesondere bei Entscheidungen eine Rolle, die nach § 2a StVG (Fahrerlaubnis auf Probe) oder auf Grundlage medizinisch-psychologischer Gutachten ergangen sind.

Beginn der Tilgungsfrist

Grundsatz: Die Tilgungsfrist beginnt gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG mit dem Datum der Rechtskraft bzw. Unanfechtbarkeit der Entscheidung.

Differenzierte Regelungen nach Art der Entscheidung

Das Gesetz sieht für einzelne Entscheidungstypen abweichende Anknüpfungspunkte vor:

  • Strafgerichtliche Verurteilungen und Strafbefehle: Fristbeginn ist der Tag der Rechtskraft.
  • Aufbauseminare, Fahreignungsseminare und verkehrspsychologische Beratungen: Fristbeginn ist der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

Ausnahme: Fahrerlaubnisentzug und verwandte Maßnahmen

Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB oder einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis bestimmt § 29 Abs. 5 StVG eine Sonderregelung: Die Tilgungsfrist beginnt erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Erfolgt keine Neuerteilung, beginnt die Frist spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde.

Ausnahme: Verbote für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge

Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 5 S. 2 StVG erst fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

Keine Tilgungshemmung seit der Punktereform

Seit der Reform des Punktesystems im Jahr 2014 gibt es keine Tilgungshemmung mehr. Jede Eintragung im Fahreignungsregister (FAER) läuft vollständig unabhängig von anderen Eintragungen. Neue Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten haben damit keinen Einfluss auf den Lauf der Tilgungsfrist älterer Einträge.

Übergangsregelungen: Für Alteintragungen, die vor der Punktereform 2014 entstanden sind, gelten die Übergangsregelungen des § 65 StVG. Diese können im Einzelfall dazu führen, dass auf Alteintragungen noch das frühere Recht anzuwenden ist. Betroffene mit Eintragungen aus der Zeit vor der Reform sollten dies anwaltlich prüfen lassen.

Überliegefrist (§ 29 Abs. 6 StVG)

Nach Eintritt der Tilgungsreife beginnt die einjährige Überliegefrist gemäß § 29 Abs. 6 StVG. Die Eintragung bleibt in dieser Zeit zwar noch im Register gespeichert, darf aber nur noch zu folgenden Zwecken verwendet werden:

Zudem werden Eintragungen nicht gelöscht, solange der Betroffene im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist. Während dieser verlängerten Speicherung gelten die vorstehenden Nutzungsbeschränkungen der Überliegefrist entsprechend (§ 29 Abs. 6 StVG).

Verwertungsverbot nach Löschung (§ 29 Abs. 7 StVG)

Nach erfolgter Löschung einer Eintragung gilt ein Verwertungsverbot gemäß § 29 Abs. 7 StVG. Die Tat und die darauf bezogene Entscheidung dürfen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden. Dies betrifft insbesondere die Beurteilung der Fahreignung und gilt auch dann, wenn die Eintragung noch in den Fahrerlaubnisakten vorhanden ist.

Ausnahmen vom Verwertungsverbot

Das Verwertungsverbot ist zwar grundsätzlich absolut. Dessen ungeachtet unterliegt es aber zwei gesetzlich geregelten Ausnahmen:

  • Eintragung als Grundlage einer noch gespeicherten Maßnahme: Ist die gelöschte Eintragung als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Abs. 3 Nr. 5, 6 oder 8 StVG genannt, darf sie insoweit weiterverwendet werden. Die Maßnahme selbst bleibt trotz Tilgung der zugrunde liegenden Eintragung wirksam.
  • Strafgerichtliche Entscheidungen für Strafzwecke: Für strafgerichtliche Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden, gelten vorrangig die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG). Das Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 StVG gilt insoweit nicht; maßgeblich sind die tilgungs- und verwertungsrechtlichen Vorschriften des BZRG.

Eine über die genannten Zwecke hinausgehende Verwertung – etwa zur Beurteilung der Fahreignung oder als Grundlage behördlicher Eignungszweifel – bleibt dagegen unzulässig.

Ausnahmen: Dauerhafte Speicherung (§ 29 Abs. 2 StVG)

Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn

  • die Erteilung einer Fahrerlaubnis dauerhaft, d.h. für immer untersagt ist, oder
  • das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, dauerhaft untersagt ist (§ 29 Abs. 2 StVG). In diesen Ausnahmefällen bleibt die Eintragung unbefristet im Register gespeichert.

Übersicht: Fristen, Sonderfälle und Ausnahmen

Frist / Regelung Anwendungsfall / Besonderheit
2,5 Jahre OWi mit 1 Punkt (verkehrssicherheitsbeeinträchtigend) oder mit Fahrverbot
5 Jahre Straftaten (ohne Entziehung), OWi mit 2 Punkten, Seminarteilnahmen, bestimmte Verbote
10 Jahre Straftaten mit Fahrerlaubnisentzug oder isolierter Sperre; Maßnahmen/Verzichte nach § 28 Abs. 3 Nr. 5–8 StVG

Verkürzung möglich: Entscheidungen aufgrund körperlicher/geistiger Mängel oder fehlender Befähigung (§ 29 Abs. 1 S. 5 StVG)

Keine Löschung: Dauerhaftes Fahrerlaubnisverbot oder Verbot des Gebrauchmachens von ausl. Fahrerlaubnis (§ 29 Abs. 2 StVG)

Alteintragungen / Übergangsrecht: § 65 StVG beachten

FAQ

Wie lange dauert die Tilgungsfrist im Fahreignungsregister?

Die Tilgungsfristen betragen nach § 29 Abs. 1 StVG zwei Jahre und sechs Monate (bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt oder Fahrverbot), fünf Jahre (bei Straftaten ohne Fahrerlaubnisentzug sowie Ordnungswidrigkeiten mit zwei Punkten) oder zehn Jahre (bei Straftaten mit Fahrerlaubnisentzug oder isolierter Sperre). Hinzu kommt jeweils eine einjährige Überliegefrist, nach der die Löschung tatsächlich erfolgt.

F: Wann beginnt die Tilgungsfrist?

Die Tilgungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung (§ 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG). Bei Seminarteilnahmen gilt der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung (§ 29 Abs. 4 Nr. 4 StVG). Sonderregeln gelten bei Fahrerlaubnisentzug oder -verzicht: Dort beginnt die Frist erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft (§ 29 Abs. 5 StVG).

F: Was passiert nach Ablauf der Tilgungsfrist?

Nach Eintritt der Tilgungsreife beginnt eine einjährige Überliegefrist (§ 29 Abs. 6 StVG). Während dieser Zeit darf die Eintragung nur noch für bestimmte Zwecke verwendet werden – etwa für Maßnahmen der Fahrerlaubnis auf Probe oder Auskünfte an den Betroffenen. Nach Ablauf der Überliegefrist wird die Eintragung gelöscht. Ab diesem Zeitpunkt gilt ein absolutes Verwertungsverbot (§ 29 Abs. 7 StVG): Die Tat darf bei der Beurteilung der Fahreignung nicht mehr herangezogen werden.

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Ansprechpartner

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Silvio Groth

Niederlassungsleiter

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht


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