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Straßenbaulast

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30.07.2026
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Der Begriff der Straßenbaulast bezeichnet die Gesamtheit der öffentlich-rechtlichen Pflichten, die ihrem Träger hinsichtlich Bau, Unterhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Erweiterung und sonstiger Verbesserung einer öffentlichen Straße sowie der Sicherstellung ihrer Verkehrssicherheit obliegen (vgl. BGH, Urt. v. 30.04.1953, Az. III ZR 377/51; Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Beschl. v. 20.05.2020, Az. 9 LC 138/17).

Sie umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Aufgaben, einschließlich der Abführung von Oberflächenwasser und der Erhaltung, soweit dies zur gefahrlosen Benutzung erforderlich ist. Im Einzelfall kann zwar z.B. die Reinigungspflicht vertraglich übertragen werden. Sofern sie der Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustands dient, bleibt sie aber grundsätzlich Teil der Straßenbaulast (OVG Lüneburg, s.o. )

Die Straßenbaulast ist in den Straßengesetzen der Länder geregelt und wird regelmäßig von Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Bund, Länder, Gemeinden) als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit wahrgenommen. Sie kann sich auf einzelne Straßenteile (z. B. Fahrbahn, Gehwege, Parkplätze) unterschiedlich verteilen und umfasst auch die Verkehrssicherungspflicht.

Sie begründet grundsätzlich eine Amtspflicht gegenüber der Allgemeinheit, nicht gegenüber einzelnen Straßenbenutzern; Ansprüche richten sich daher nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und nicht nach § 823 BGB (BGH, Urt. v. 05.07.1990, Az. III ZR 217/89; v. 15.10.1974, Az.VI ZR 181/73.

Die Straßenbaulast ist vom bloßen Eigentum an der Straße zu unterscheiden. Insbesondere kann sie unabhängig vom Eigentum bestehen und bei einem Wechsel des Trägers auf den neuen Träger übergehen (vgl. BGH Urt. v. 13.06.2017, Az. VI ZR 395/16.

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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