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Unfall beim Einfädeln! Wer haftet?

LG Hamburg, Urteil vom 03.07.2026, Az. 306 O 375/25

Nicht nur LKW-Fahrer kennen die Situation: Der Beschleunigungsstreifen endet und plötzlich schiebt sich ein PKW direkt vor das eigene Fahrzeug oder es steht schräg davor. Bei einer Kollision, liegt die Hauptverantwortung dann regelmäßig beim Einfädelnden. Ein Urteil des Landgerichts Hamburg zeigt aber, dass auch der fließende Verkehr nicht blind auf seine Vorfahrt vertrauen darf.
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23.07.2026
ca. 3 Minuten
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Auto vor dicht folgendem LKW auf Autobahn
Titelbild: KI-generiert

Als ein Autofahrer von der Beschleunigungsspur auf den durchgehenden Fahrstreifen einer Autobahn wechseln wollte, kollidierte er mit einem LKW auf dem Hauptfahrstreifen.

Im Prozess vor dem Landgericht Hamburg ging es – neben dem Schadensersatz an sich – insbesondere um die Haftungsverteilung nach § 7 StVG und § 17 StVG.

Zwei Fragen standen dabei im Mittelpunkt:

  • Wie schwer wog der Vorfahrtverstoß des Einfädelnden?
  • Musste der Lkw-Fahrer das querstehende Fahrzeug rechtzeitig erkennen?

§ 18 Abs. 3 StVO: Die durchgehende Fahrbahn hat Vorfahrt.

Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen gilt, dass der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt hat (§ 18 Abs. 3 StVO). Wer vom Beschleunigungsstreifen auf die Fahrbahn wechseln will, muss daher besonders sorgfältig sein und sich so in den fließenden Verkehr einordnen, dass er diesen weder behindert noch gefährdet.

Kommt es dann während des Einfädelvorgangs zur Kollision, spricht der Anscheinsbeweis zunächst gegen den Einfahrenden. Dies war bei dem Autofahrer der Fall und da er den Anschein nicht erschüttern konnte, traf ihn zunächst schon von daher das überwiegende Verschulden.

Mitverschulden des Lkw-Fahrers und erhöhte Betriebsgefahr?

Es gab jedoch eine Besonderheit in diesem Fall. Anders als in vergleichbaren Entscheidungen blieb es hier jedoch nicht bei der Alleinhaftung des Einfädelnden. Vielmehr sah das Gericht beim Lkw-Fahrer ein Mitverschulden wegen eines Verstoßes gegen die Sorgfaltspflicht gemäß § 1 Abs. 2 StVO. Er hätte das stehende Klägerfahrzeug bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen und reagieren können. Hinzu kam die erhöhte Betriebsgefahr des Lkws, die in die Abwägung einfloss.

Das Ergebnis: Eine Haftungsquote von 60 Prozent zulasten der Klägerin und 40 Prozent zulasten der Halter-, Fahrer- und Versicherungsseite (Direktanspruch nach § 115 VVG).

Wie ist das Urteil einzuordnen?

Grundsätzlich legt die Rechtsprechung bei Unfällen mit Einfädelnden strenge Maßstäbe an.

So hat z.B. das OLG Hamm entschieden, dass derjenige, der vom Beschleunigungsstreifen einfährt grundsätzlich allein haftet. Die Konsequenz ist, dass selbst die Betriebsgefahr eines Lkws bei einem erheblichen Verstoß vollständig zurück treten kann (OLG Hamm, Beschl. v. 19.05.2020, Az. 9 U 23/20).

Der Bundesgerichtshof tendiert in dieselbe Richtung. Bei einem Auffahrunfall spricht der Anscheinsbeweis zwar grundsätzlich gegen den Auffahrenden. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Vorausfahrende – unmittelbar vor dem Unfall – die Spur gewechselt hat (BGH, Urt. v. 13.12.2016, Az. VI ZR 32/16).

Das OLG Frankfurt lehnte den Anscheinsbeweis hingegen ab und kam zu einer hälftigen Verteilung der Haftung. Ausschlaggebend war, dass nicht abschließend geklärt werden konnte, ob die Kollision auf einen Wechsel vom Beschleunigungsstreifen oder auf einen Wechsel in die Gegenrichtung zurückging (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 29.03.2016, Az. 16 U 139/15).

Fazit und  Zusammenfassung

Das LG Hamburg liegt dazwischen. Es hält am Anscheinsbeweis gegen den Einfädelnden fest, lässt aber die Betriebsgefahr des Lkw und ein Aufmerksamkeitsdefizit spürbar in die Quote einfließen.

Wer in einen Einfädelunfall verwickelt ist, sollte Nachweise zur Endstellung des Fahrzeugs, zur Sicht- und Erkennbarkeitssituation und zur Reaktionsmöglichkeit des nachfolgenden Verkehrs sammeln.

Das weitere Prozedere, d. h. sowohl die Verteidigung als auch die Durchsetzung eigener Ansprüche, ist unsere Sache!

Auch bei Unfällen auf der Autobahn gilt: Kontaktieren Sie uns!

Voigt regelt.

FAQ

Wer hat Vorfahrt beim Auffahren auf die Autobahn über den Beschleunigungsstreifen?

Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat Vorfahrt. Das ergibt sich aus § 18 Abs. 3 StVO und gilt auf Autobahnen ebenso wie auf Kraftfahrstraßen. Wer einfädelt, muss sich in eine ausreichend große Lücke einordnen und darf den fließenden Verkehr weder gefährden noch zum Abbremsen zwingen. Ein Recht, sich das Einfädeln zu erzwingen, gibt es nicht – auch nicht am Ende des Beschleunigungsstreifens.

Wann ist ein Einfädelvorgang abgeschlossen?

Der Einfädelungsvorgang ist erst dann abgeschlossen, wenn das Fahrzeug vollständig und geordnet auf dem Hauptfahrstreifen fährt. Steht oder rollt das Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt noch schräg zwischen Beschleunigungs- und Hauptfahrstreifen, ist der Vorgang nicht beendet.

So war es auch in dem hier zugrundeliegenden Fall. Das Fahrzeug stand quer zwischen den Fahrstreifen. Der Fahrstreifenwechsel war deshalb noch nicht abgeschlossen.

Was sollte man nach einem Unfall beim Einfädeln als Erstes tun?

Die an einer Unfallstelle durchzuführenden Maßnahmen ergeben sich aus § 34 Abs. 1 StVO.

Sie sind in folgender Reihenfolge durchzuführen:


1. Unverzüglich anhalten (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO).
2. Den Verkehr sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite fahren (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO).
3. Sich über die Unfallfolgen vergewissern (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 StVO).
4. Verletzten helfen (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 StVO i.V.m. § 323c StGB).
5.Angaben gegenüber anderen Beteiligten und Geschädigten machen (§ 34 Abs. 1 Nr. 5 StVO).
6. Am Unfallort bleiben, bis die Feststellungen ermöglicht wurden, oder eine angemessene Zeit warten bzw. die Feststellungen nachträglich ermöglichen (§ 34 Abs. 1 Nr. 6 und 7 StVO)

Soweit dies gefahrlos möglich ist, sollte die Endstellung beider Fahrzeuge fotografiert werden, bevor die Fahrbahn geräumt wird. Diese Bilder sind für die Frage, ob der Einfädelvorgang abgeschlossen war, oft ausschlaggebend.

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