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Verfolgungsverjährung im Bußgeldverfahren

Seit dem 1. Juli 2026 gelten längere Fristen!

Ist eine Ordnungswidrigkeit verjährt, darf sie nicht mehr verfolgt werden. Das klingt nicht nur logisch, sondern ist es auch. Aber wann verjähren Ordnungswidrigkeiten?
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18.06.2026
ca. 4 Minuten
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Bußgeldbescheid neben zerbrochenem Wecker
Titelbild: KI-generiert

Die Verfolgungsverjährung ist ein sogenanntes Verfahrenshindernis und führt dazu, dass die Bußgeldstelle die begangene Ordnungswidrigkeit (OWi) nach dem Eintritt der Verjährung weder ahnden noch einen Bußgeldbescheid erlassen kann. Ein bereits ergangener Bescheid ist auf den Einspruch des Betroffenen hin aufzuheben.

Gestaffelte Fristen nach § 31 Abs. 2 OWiG

Zunächst gilt, dass die Verjährungsfrist an das gesetzliche Höchstmaß der angedrohten Geldbuße gekoppelt ist und nicht an die Buße, die im Einzelfall festgesetzt wird.

Maßgeblich ist dabei der abstrakte, d.h. der im Gesetz festgelegte Bußgeldrahmen des Tatbestands. Bei nur fahrlässiger Begehung kann sich dieses Höchstmaß auf die Hälfte verringern (§ 17 Abs. 2 OWiG); dann ist der halbierte Betrag maßgeblich, was eine Tat in eine niedrigere Verjährungsstufe verschieben kann.

Die Verjährungsfristen betragen:

– 3 Jahre bei einer angedrohten Geldbuße von mehr als 15.000 Euro,

– 2 Jahre bei einer angedrohten Geldbuße von mehr als 2.500 bis 15.000 Euro,

– 1 Jahr bei einer angedrohten Geldbuße von mehr als 1.000 bis 2.500 Euro und

– 6 Monate bei allen übrigen Ordnungswidrigkeiten.

Verkehrsverstöße wie Geschwindigkeits-, Abstands- oder Rotlichtverstöße fallen in die unterste Stufe. Nach § 31 Abs. 2 OWiG wären das sechs Monate.

Bei Verkehrsverstößen nach § 24 Abs. 1 StVG verdrängt allerdings § 26 Abs. 3 StVG diese allgemeine Staffelung durch eine eigene Frist.

Beginn der Frist: § 31 Abs. 3 OWiG

Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald die Handlung beendet, d.h. der Tatbestand verwirklicht worden ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, läuft die Frist ab diesem Zeitpunkt. Bei einer typischen Verkehrs-OWi ist das schlicht der Tattag.

Frist für OWis im Straßenverkehr: § 26 Abs. 3 StVG

Für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG – die klassischen Verkehrsverstöße – bestimmt § 26 Abs. 3 StVG eine eigene Frist. Sie beträgt ab dem 1. Juli 2026 einheitlich sechs Monate. Hintergrund ist eine Gesetzesänderung durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl. 2026 I Nr. 142 vom 18.05.2026).

Bis zum 30.06.2026 bleibt alles beim Alten!

Für Verstöße bis zum 30. Juni 2026 gilt noch die frühere, zweistufige Regelung:

  • drei Monate, solange wegen der Tat weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach
  • sechs Monate.

Die dreimonatige Verjährung ist passé

Die dreimonatige Verjährung ist passé. Das Dreimonatsfenster, in dem bislang viele Verfahren verjährten, ist seit nach dem 1. Juli 2026 Geschichte. Wo Betroffene zuvor nach drei Monaten aufatmen konnten, haben Behörden jetzt sechs Monate Zeit.

Ein zentraler Prüfpunkt bleibt die Verjährung dennoch. Dies gilt insbesondere in Hinblick auf etwaige Unterbrechungen oder die Wirksamkeit der Zustellung des Bußgeldbescheids.

Unterbrechung der Verjährung: § 33 OWiG

Die Verfahrenshandlungen die die Verjährung unterbrechen, sind in § 33 Abs. 1 OWiG abschließend aufgezählt. Für Betroffene ist wichtig, dass die Frist nach jeder Unterbrechung neu zu laufen beginnt (§ 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Dies gilt insbesondere für die erste Anhörung des Betroffenen oder die Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). In der Praxis sind dies die Zustellung des Anhörungsbogens und der Erlass des Bußgeldbescheids (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG).

ACHTUNG

Beim Bußgeldbescheid wirkt die Unterbrechung nur, wenn er binnen zwei Wochen zugestellt wird. Geschieht dies nicht, ist der Zeitpunkt der Zustellung maßgeblich (siehe BGH, Beschl. v. 28.10.1999, Az. 4 StR 453/99).

Ein bloßer Zeugenfragebogen unterbricht die Verjährung gegenüber dem Tatfahrer dagegen in aller Regel nicht.

Eine Unterbrechung wirkt zudem nur gegenüber der Person, auf die sich die Handlung bezieht (§ 33 Abs. 4 OWiG).

Richtet sich eine Maßnahme daher allein gegen den Halter, führt dies nicht automatisch auch zur Unterbrechung auch gegenüber dem Fahrer.

Außerdem kann eine Unterbrechungshandlung, die inhaltlich oder formell mangelhaft ist, ihre Wirkung verlieren. Beispielhaft sei eine Einstellungsverfügung genannt, die ihren Aussteller nicht erkennen lässt.

Die absolute Grenze: § 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG

Ein wichtiger Aspekt ist, dass sich die Verjährung nicht beliebig hinausschieben lässt. So lässt sich eine Tat spätestens dann nicht mehr verfolgen, wenn seit dem Fristbeginn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens aber zwei Jahre, verstrichen ist. Dies gilt unabhängig von jeder Unterbrechung und bedeutet, dass die absolute Grenze für die gängigen Verkehrs-OWis damit regelmäßig bei zwei Jahren – gerechnet ab dem Tattag – liegt.

Zustellung und Verjährung

Wurde der Bußgeldbescheid erst zugestellt, nachdem die Verjährung schon eingetreten war, führt der Einspruch zur Einstellung des Verfahrens, da es ein Verfahrenshindernis gibt.

Die Kosten des Verfahrens trägt dann die Staatskasse. Seine notwendigen Auslagen – zu denen auch etwaige Anwaltskosten zählen – bekommt der Betroffene damit aber nicht automatisch zurück (§ 467 Abs. 3 StPO).

Allerdings kann die Erstattung der Auslagen nur versagt werden, wenn ein erheblicher Tatverdacht besteht und die Einstellung allein wegen eines Verfahrenshindernisses erfolgt.

Ob eine Verjährungslücke bestand, zeigt sich allerdings erst nach Akteneinsicht, die nur dem Anwalt gewährt wird. 

Fazit

Das Bußgeldverfahren mag manchen Betroffenen zunächst Blick einfach erscheinen. Bereits die obigen Ausführungen zeigen indes, dass es gerade dies eben nicht ist.

Es kommt auf die genauen Daten der Unterbrechungshandlungen und auf den Nachweis einer wirksamen Zustellung an – und gerade die Zustellung scheitert in der Praxis häufig z.B. weil der Bescheid in den Briefkasten einer Anschrift eingelegt wird, unter der der Betroffene nicht mehr wohnt (vgl. z.B. AG Erfurt, Beschl. v. 29.01.2026, Az. 63 OWi 780 Js 202372/25).

Sollten sie Sie einen Anhörungsbogen oder vielleicht sogar bereits einen Bußgeldbescheid erhalten haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren!

Voigt regelt!

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