
Daten allein gewinnen keinen Prozess. Ein Speicherwert muss ausgelesen und vom Gericht gewürdigt werden. Vorher steht aber die Frage, ob er überhaupt in den Prozess eingeführt werden darf.
Ob eine Behauptung bewiesen ist, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung (§ 286 ZPO). Aufgezeichnete Daten sind dabei zunächst nur Zahlen. Welches Tempo und welcher Lenkeinschlag zu welchem Zeitpunkt anlagen, kann ein Richter aus einem Speicherauszug nicht selbst ablesen. Er beauftragt deshalb einen Sachverständigen (§§ 402 ff. ZPO), der die Werte ausliest und dem Unfallhergang zuordnet. Die rechtliche Bewertung bleibt beim Gericht.
Videoaufnahmen nimmt das Gericht dagegen selbst in Augenschein (§ 371 ZPO). Hier kommt der Sachverständigen erst dann in Spiel, wenn etwa aus den Bildern eine Geschwindigkeit errechnet werden soll (§ 372 Abs. 1 ZPO).
Im Verfahren vor dem Landgericht Frankenthal (Urteil vom 14.08.2026 – 4 O 221/23) gab es kein Video, nur Zahlen. Sie genügten. Der Sachverständige schloss anhand der aufgezeichneten Lenkdaten die vom Gegner behaupteten „Schlenker“ des Wartepflichtigen aus und wies dem Bevorrechtigten 131 km/h nach. Erlaubt waren 70 km/h.
Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Urteil vom 15.05.2018 – VI ZR 233/17 klargestellt, dass Aufzeichnungen im Zivilprozess selbst dann nicht automatisch unverwertbar sind, wenn sie datenschutzrechtlich angreifbar sind.
In dem Verfahren ging es u.a. um die Frage der Verwertbarkeit der Aufnahmen einer Dashcam, die permanent und anlasslos gefilmt hatte. Der Senat wertete dies zwar Verstoß gegen das damalige Bundesdatenschutzgesetz. Da er die datenschutzrechtlichen Bedenken aber dem Interesse an der Klärung schadensersatzrechtliche Aspekte unterordnete, war das Video trotzdem verwertbar.
Aus einer rechtswidrigen Beweiserhebung folgt im Zivilprozess kein Verwertungsverbot von selbst. Das Gericht wägt im Einzelfall das Persönlichkeitsrecht des Gegners gegen das Beweisinteresse der Partei ab, die den Unfallhergang nachweisen muss. Den Ausschlag gab beim BGH, dass sich der Unfall im öffentlichen Straßenraum ereignete, wo jeder Verkehrsteilnehmer ohnehin von anderen wahrgenommen wird, und dass Unfallbeteiligte wegen der Schnelligkeit des Geschehens häufig in Beweisnot geraten. Die Entscheidung haben wir seinerzeit ausführlich besprochen (BGH: Dashcam-Aufzeichnung nach Abwägung verwertbar).
Für den Ereignisdatenspeicher dürfte dieser Gedanke erst recht zutreffen. Denn ertens zeichnet er nur anlassbezogen auf und zweitens nur in einem kurzen Fenster um die Kollision. Anders als die Dashcam ist er zudem gesetzlich vorgeschrieben: Nach Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/2144 müssen alle neu zugelassenen Pkw und leichten Nutzfahrzeuge seit dem 07.07.2024 damit ausgerüstet sein, und die erfassten Daten sind anonymisiert und gegen Manipulation geschützt zu speichern. In der Abwägung wiegt das Persönlichkeitsrecht des Gegners damit deutlich leichter.
Am stärksten wirken objektive Daten beim Anscheinsbeweis. Kommt es an einer Einmündung zur Kollision, spricht der erste Anschein gegen den Wartepflichtigen. Schließlich hat er die Vorfahrt missachtet (§ 8 StVO).
Voraussetzung dafür, dass der Anschein standhält ist allerdings ein typischer Geschehensablauf. Nähert sich der Bevorrechtigte mit 131 statt 70 km/h, ist der Ablauf alles andere als typisch. Mit einer so groben Überschreitung musste der Wartepflichtige in dem zu beurteilenden Sachverhalt beim Anfahren nicht rechnen. Insoweit durfte er sich daher auf den Vertrauensgrundsatz stützen.
Nachdem das Landgericht die Verursachungsbeiträge und die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge nach § 17 StVG gegeneinander abgewogen hatte, kam es auf eine Quote von 80 zu 20 zulasten des Rasers. Die Aufzeichnung schnitt damit in beide Richtungen. Sie nahm dem Wartepflichtigen den „Schlenker“-Vorwurf und hielt dem Bevorrechtigten sein Tempo vor.
Der Speicher hält nur ein kurzes Zeitfenster fest und kann überschrieben werden. Wer nach einem Unfall auf die Fahrdaten angewiesen sein könnte, sollte das Auslesen früh veranlassen und den Vorgang dokumentieren lassen. Die Hoffnung, „die Blackbox zeigt schon alles“, ersetzt keine Beweissicherung. Droht der Verlust der Daten, lässt sich der Speicherinhalt über ein selbständiges Beweisverfahren sichern (§ 485 ZPO).
Schon das Auslesen wirft eigene Rechtsfragen auf, etwa wer auf den Speicher zugreifen darf oder ob die Ermittlungsbehörden Fahrzeug und Daten beschlagnahmen (§ 94 StPO, im Bußgeldverfahren in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG). Die Daten selbst ergreifen keine Partei. Sie helfen dem, der im Recht ist, und überführen den, der sich verschätzt hat. Ihre Auswertung gehört deshalb in fachkundige Hände, bevor der gegnerische Versicherer die Deutung übernimmt.
Ihr Unfallgegner beruft sich auf Zeugen oder auf technische Daten, die angeblich gegen Sie sprechen?