Das „Recht auf Reparatur“ bezeichnet die Änderungen des Kaufrechts durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren. Sie gelten für Kaufverträge, die seit dem 31. Juli 2026 geschlossen werden.
Öffentlich wahrgenommen werden vor allem die neuen Reparaturpflichten der Hersteller (§§ 479a ff. BGB). Für den Kfz-Bereich sind sie weitgehend ohne Bedeutung, weil Kraftfahrzeuge nicht zu den erfassten Produktgruppen gehören. Autohäuser, Werkstätten und den Gebrauchtwagenhandel treffen die Änderungen im allgemeinen Gewährleistungsrecht, also in der Mängelhaftung beim Verkauf von Neu- und Gebrauchtwagen, Teilen und Zubehör an Verbraucher.
Grundlage ist die Warenreparatur-Richtlinie (EU) 2024/1799, die zugleich die Warenkaufrichtlinie (EU) 2019/771 ändert. Der Bundestag hat das Umsetzungsgesetz am 25. Juni 2026 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses beschlossen (BT-Drs. 21/5923; BT-Drs. 21/6693; Verfahrensübersicht), der Bundesrat hat am 10. Juli 2026 zugestimmt. Das Gesetz wurde am 22. Juli 2026 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 212) und ist am 23. Juli 2026 in Kraft getreten.
Auf den ersten Blick geht es um Waschmaschinen, Kühlschränke und Smartphones. Zu unterscheiden sind zwei Regelungskomplexe:
Für den Kfz-Handel ist deshalb der zweite Komplex entscheidend.
Neben Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit gehört nun auch die Reparierbarkeit zur üblichen Beschaffenheit einer Sache (§ 434 Abs. 3 S. 2 BGB). Nicht jedes nicht reparierbare Teil ist damit mangelhaft. Maßstab ist, welche Reparierbarkeit bei Sachen der gleichen Art üblich ist und vom Käufer erwartet werden kann. Bleibt das Fahrzeug dahinter zurück, liegt ein Sachmangel vor.
Achtung: Auch im Verbrauchsgüterkauf kann von dieser Erwartung abgewichen werden, allerdings nur unter den Voraussetzungen des § 476 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Verbraucher muss vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass die Reparierbarkeit hinter dem Üblichen zurückbleibt, und die Abweichung muss ausdrücklich und gesondert vereinbart werden. Eine Klausel in den AGB genügt dafür nicht. Für ältere Gebrauchtfahrzeuge mit eingeschränkter Ersatzteilversorgung ist das die maßgebliche Gestaltungsmöglichkeit.
Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung (Reparatur) und Ersatzlieferung liegt beim Käufer (§ 439 Abs. 1 BGB). Ist eine Art der Nacherfüllung unmöglich, wie die Ersatzlieferung beim individuell ausgewählten Gebrauchtwagen regelmäßig, beschränkt sich der Anspruch auf die andere. Im Verbrauchsgüterkauf muss die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen; zu berücksichtigen sind die Art der Ware und der Zweck, für den der Verbraucher sie benötigt (§ 475 Abs. 6 S. 1 BGB). Diese Vorgabe galt schon bisher. Bei überregionalem Verkauf sollte vorab geklärt sein, wo die Nacherfüllung durchgeführt wird. Neu ist, dass der Verkäufer bei der Ersatzlieferung eine überholte Ware nur liefern darf, wenn der Verbraucher dies ausdrücklich verlangt hat (§ 475 Abs. 6 S. 4 BGB).
Bevor der Verkäufer die Nacherfüllung durchführt, muss er den Verbraucher darüber informieren, dass dieser zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen kann und dass sich bei einer Nachbesserung die ursprüngliche Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate verlängert (§ 475 Abs. 4 BGB). Geeigneter Zeitpunkt ist regelmäßig die erste Mängelanzeige. Ein allgemeiner Hinweis in AGB oder im Kaufvertrag reicht nach dem Zweck der Regelung nicht aus. Erforderlich ist eine Mitteilung auf die Mängelanzeige hin, die im Streitfall nachweisbar sein muss.
Gerichtlich geklärt ist das noch nicht, die besseren Gründe sprechen aber dafür. Die Informationspflicht knüpft an die bevorstehende Nacherfüllung an, nicht daran, ob beide Arten der Nacherfüllung tatsächlich möglich sind; § 475 Abs. 4 BGB enthält keine Ausnahme für den Fall, dass eine Ersatzlieferung ausscheidet. Eine teleologische Reduktion setzte eine planwidrige Regelungslücke voraus, für die weder Wortlaut noch Normzweck einen Anhalt bieten. Zudem beruht die Vorschrift auf einer vollharmonisierenden Richtlinie, was einer einschränkenden Auslegung zusätzlich Grenzen setzt. In der Praxis lässt sich die offene Frage ohne Risiko entschärfen: Der Betrieb informiert auch beim Gebrauchtwagen und erklärt im selben Schreiben, dass er eine Ersatzlieferung wegen Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) oder unverhältnismäßiger Kosten (§ 439 Abs. 4 BGB) verweigert.
Anders dürfte es liegen, wenn der Betrieb den Mangel bestreitet und jede Nacherfüllung ablehnt. Dann steht keine Nacherfüllung bevor, an die die Informationspflicht anknüpfen könnte. Wird später doch nachgebessert, ist die Information vor dieser Nachbesserung nachzuholen.
Wird die Nacherfüllung durch Nachbesserung geleistet, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche kraft Gesetzes einmalig um zwölf Monate (§ 475e Abs. 5 BGB). Der Wortlaut stellt nicht auf eine Wahl des Verbrauchers ab. Im Gebrauchtwagenhandel ist deshalb damit zu rechnen, dass die Verlängerung auch dann eintritt, wenn die Nachbesserung die einzig mögliche Form der Nacherfüllung war. Kennzeichen der Regelung:
Beispiel Gebrauchtwagen: Die Verjährung ist wirksam auf zwölf Monate verkürzt (§ 476 Abs. 2 BGB). Nach acht Monaten wird ein Mangel nachgebessert. Die Frist endet dann nicht nach zwölf, sondern erst nach insgesamt 24 Monaten ab Übergabe. Beim Neufahrzeug verlängert sich die gesetzliche Frist entsprechend von 24 auf 36 Monate.
Die Vermutung des § 477 BGB wird nicht erweitert. Zeigt sich ein Mangel später als ein Jahr nach Gefahrübergang, muss der Verbraucher beweisen, dass er bereits bei Übergabe vorlag. Im verlängerten Zeitraum liegt die Beweislast damit beim Kunden. Das ist die zentrale Verteidigungslinie des Betriebs.
Wird der Verkäufer im verlängerten Zeitraum in Anspruch genommen, kann er unter den Voraussetzungen der §§ 445a, 445b BGB bei seinem Lieferanten Rückgriff nehmen; diese Ansprüche verjähren frühestens zwei Monate nach Erfüllung gegenüber dem Kunden. Der Rückgriff setzt allerdings den Verkauf einer neu hergestellten Sache voraus (§ 445a Abs. 1 BGB). Beim Gebrauchtwagen trägt der Händler das Risiko der verlängerten Haftung deshalb allein.
Ein Verstoß gegen die Informationspflicht kann auch wettbewerbsrechtlich relevant sein. Geschäftliche Handlungen sind auch Verhaltensweisen nach Vertragsschluss (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG), also auch die Reaktion auf eine Mängelanzeige. Ob § 475 Abs. 4 BGB eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG ist, haben die Gerichte noch nicht entschieden; die Einordnung erscheint jedenfalls vertretbar. Abmahnungen durch Mitbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände und qualifizierte Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) sind deshalb nicht auszuschließen. Auch deshalb sollte der Hinweis in jedem Einzelfall nachweisbar erteilt werden.
Bislang ging es im Gutachten meist um die Frage, ob ein Mangel vorliegt. Künftig verlagert sich der Streit auf die Tatsachen rund um die Reparatur. Ob ein Fahrzeug die übliche Reparierbarkeit aufweist (§ 434 Abs. 3 S. 2 BGB), hängt von der Verfügbarkeit von Ersatzteilen, von Lieferzeiten, vom Zugang zu Reparatur- und Diagnoseinformationen des Herstellers und davon ab, ob sich ein Defekt durch Austausch eines einzelnen Teils beheben lässt oder nur durch den Tausch ganzer Baugruppen. Dieselben Tatsachen entscheiden, welche Frist für eine Nachbesserung angemessen ist und ob sie für den Verbraucher mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden war (§ 475 Abs. 6 S. 1 BGB).
Offen ist, ob auch die wirtschaftliche Reparierbarkeit, also das Verhältnis der Reparaturkosten zum Fahrzeugwert, zur üblichen Beschaffenheit gehört. Für eine Einbeziehung ließe sich anführen, dass der Käufer üblicherweise eine Reparatur erwartet, die im Verhältnis zum Wert der Sache sinnvoll ist. Dagegen spricht, dass § 434 Abs. 3 S. 2 BGB an die Beschaffenheit der Sache anknüpft, während das Gesetz Kostenfragen der Nacherfüllung in § 439 Abs. 4 BGB regelt. Gerichtliche Entscheidungen fehlen. Für den Betrieb folgt daraus eine Dokumentationsaufgabe: Wer im Gewährleistungsfall Teileanfragen, Bestellungen und Lieferzeiten festhält, schafft die Grundlage, auf der ein Gutachten den Einwand überlanger oder unmöglicher Reparatur widerlegen kann.
Zusammenfassung und Fazit
Für Autohäuser und Werkstätten begründet das „Recht auf Reparatur“ keine Reparaturpflicht nach Art der §§ 479a ff. BGB. Es verschiebt aber die Gewichte im Gewährleistungsrecht. Die Nachbesserung, für den Verkäufer bisher meist der günstigere Weg der Nacherfüllung, führt nun zu einer einmaligen Verlängerung der Verjährung um zwölf Monate, beim Gebrauchtwagen mit wirksam verkürzter Frist von zwölf auf 24 Monate ab Übergabe. Vorgeschaltet ist eine Hinweispflicht bei der ersten Mängelanzeige. Die Reparierbarkeit selbst ist zur Beschaffenheitsfrage geworden, über die im Streitfall Tatsachen zu Teileversorgung und Instandsetzung entscheiden. Unverändert bleibt die Beweislast: Nach Ablauf eines Jahres muss der Kunde beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag.
Hinweis: Das Gesetz ist im BGBl. 2026 I Nr. 212 verkündet. Soweit die konsolidierten Fassungen der verlinkten Vorschriften (insbesondere § 434 Abs. 3 S. 2, § 475 Abs. 4 und 6, § 475e Abs. 5 BGB, Art. 229 § 72 EGBGB) noch nicht nachgeführt sind, ist der verkündete Wortlaut maßgeblich.