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Haftungsschaden

Informationen
01.10.2026

Als Haftungsschaden wird der Schaden bezeichnet, der dem Besitzer einer gemieteten oder geleasten Sache bei deren Beschädigung dadurch entsteht, dass er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet ist. Er steht neben dem Schaden aus dem Entzug der Nutzung, den der Besitzer etwa als Nutzungsausfallentschädigung geltend machen kann (vgl. BGH, Urt. v. 29.01.2019, Az. VI ZR 481/17, m.w.N.).

Praktisch bedeutsam wird der Haftungsschaden vor allem beim Leasing. Leasingverträge verpflichten den Leasingnehmer regelmäßig, Schäden am Fahrzeug auf eigene Rechnung instand setzen zu lassen. Der Substanzschaden betrifft zwar das Eigentum des Leasinggebers; die Reparaturkosten treffen aufgrund der vertraglich übernommenen Instandsetzungspflicht jedoch den Leasingnehmer. Darin liegt sein eigener Haftungsschaden. Soweit ihn die Instandsetzungspflicht nach dem Leasingvertrag tatsächlich trifft, kann er diesen Haftungsschaden in Höhe der Reparaturkosten im eigenen Namen gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners geltend machen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.06.2016, Az. I-1 U 158/15). Dasselbe gilt für ein finanziertes Fahrzeug, das der Bank zur Sicherheit übereignet wurde, wenn der Darlehensvertrag den Käufer verpflichtet, Schäden auf eigene Kosten beseitigen zu lassen.

Mehrwertsteuer: Es zählt die Steuerstellung des Leasingnehmers!

Ist der Leasingnehmer oder Darlehensnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, gehört die auf die Reparaturkosten entfallende Mehrwertsteuer zum Haftungsschaden. Maßgeblich ist seine steuerliche Stellung, denn er ist Inhaber des geltend gemachten Anspruchs. Dass das Fahrzeug einem vorsteuerabzugsberechtigten Leasinggeber oder einer Bank gehört, ändert daran nichts. Würde man auf den Eigentümer abstellen, bliebe der private Leasingnehmer auf der Mehrwertsteuer sitzen, die er als Auftraggeber der Werkstatt bezahlen muss.

Versicherer regulieren in diesen Fällen dennoch immer wieder nur netto und verweisen auf den Eigentümer. Die Berufungskammer des LG Coburg ist dem in mehreren Urteilen vom 28.05.2021 entgegengetreten. Im Fall eines finanzierten Fahrzeugs hat sie ausgeführt: „Von einer finanzierenden Bank, der das Sicherungseigentum übertragen wurde, kann nicht ernstlich verlangt werden, dass sie vertraglich verpflichtet wird, sämtliche Reparaturkosten für das Fahrzeug zu tragen, obwohl sie nicht im Besitz der Sache und auch nicht Nutznießer der Sache ist.“ (LG Coburg, Urt. v. 28.05.2021, Az. 32 S 7/21). Für ein Leasingfahrzeug hat die Kammer am selben Tag ebenso entschieden (LG Coburg, Urt. v. 28.05.2021, Az. 33 S 10/21). Der Bundesgerichtshof hat die Frage bislang nicht entschieden.

Achtung: Mehrwertsteuer nur bei tatsächlicher Reparatur!

Der Haftungsschaden knüpft an die Reparaturpflicht gegenüber dem Leasinggeber an, nicht an einen abstrakt berechneten Betrag. Hat der Leasingnehmer diese Pflicht übernommen, ist ihm ohne Zustimmung des Leasinggebers eine fiktive Abrechnung verwehrt (BGH, Urt. v. 29.01.2019, Az. VI ZR 481/17). Die Mehrwertsteuer wird zudem nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB). In der Praxis wird der geltend gemachte Haftungsschaden deshalb regelmäßig durch die Reparaturrechnung nachgewiesen.

Hinweis für Werkstätten

Die Reparaturrechnung sollte auf den Leasingnehmer als Auftraggeber ausgestellt werden. Vorgaben des Leasingvertrags, etwa zur Reparatur in einem herstellergebundenen Fachbetrieb, sind zu beachten.

Verwandte Stichwörter: Leasing, Fiktive Abrechnung, Reparaturkosten, Nutzungsausfallentschädigung, Wertminderung

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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