Nach einem Verkehrsunfall fallen neben den großen Schadenspositionen viele kleine Aufwendungen für die Abwicklung an.
Dies können Telefonate mit dem Versicherer, der Werkstatt und dem Sachverständigen sein. Hinzu kommen, Kosten für Porto und Kopien, etc..
Diese Beträge einzeln zu belegen, kostet mehr Mühe, als sie wert sind. Die Rechtsprechung erkennt sie deshalb pauschal und ohne Einzelnachweis an. Gebräuchlich sind auch die Bezeichnungen allgemeine Kostenpauschale, Auslagenpauschale, Nebenkostenpauschale und Schadenspauschale; „Unkostenpauschale” ist sprachlich ungenau, aber fest eingebürgert.
Die Berechtigung folgt aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB: Die Pauschale zählt zum Herstellungsaufwand, den der Schädiger zu ersetzen hat (OLG Celle, Urt. v. 16.06.2021, Az. 14 U 152/20). Ihre Höhe schätzt das Gericht nach § 287 ZPO. Abgedeckt sind die üblichen Erledigungskosten, also Telefon-, Porto- und Fahrtkosten „und Ähnliches” (BGH, Beschl. v. 13.02.2007, Az. VI ZB 39/06).
Je nach Gerichtsbezirk werden zwischen 20 und 30 Euro zugesprochen.
Der wiederkehrende Einwand der Versicherer, wegen Flatrates und gesunkener Telefonkosten sei die Pauschale zu kürzen, verfängt nicht: Sie deckt nicht allein Kommunikationskosten ab, erfasst sind auch Fahrt- und sonstiger Erledigungsaufwand (OLG Celle, Az. 14 U 152/20). Eine centgenaue Umrechnung ist mit dem Schätzcharakter des § 287 ZPO ohnehin nicht zu vereinbaren.
Erstattet wird nur eine Pauschale je Unfall, unabhängig von der Zahl der beschädigten Sachen. Prozessual ist die Unkostenpauschale keine Nebenforderung nach § 4 Abs. 1 ZPO, sondern eine Hauptforderung. Das wirkt sich aus, wenn der Streit knapp an der Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) liegt: Der Pauschalbetrag erhöht Streitwert und Beschwer und kann die Berufung erst eröffnen (BGH, BEschl. v. 13.02.2007, Az. VI ZB 39/06).
Siehe auch: Verkehrsunfall, Materieller Schaden, Sachverständigenkosten, Nutzungsausfallentschädigung