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Zurechnungszusammenhang

Informationen
27.08.2026

Der Zurechnungszusammenhang beantwortet die Frage, ob ein eingetretener Schaden dem Schädiger rechtlich zugerechnet werden kann. Nicht jeder durch eine Handlung verursachte Schaden führt automatisch zu einer Haftung. Entscheidend ist vielmehr, ob sich gerade die Gefahr verwirklicht hat, vor der die verletzte Rechtsnorm schützen soll. 

Ein haftungsrechtlich relevanter Zurechnungszusammenhang liegt vor, wenn zwischen einer schädigenden Handlung oder Unterlassung und dem eingetretenen Schaden nicht nur eine tatsächliche Ursache-Wirkungs-Beziehung besteht, sondern auch eine rechtliche Verantwortung für den Schaden. Maßgeblich ist, dass sich im konkreten Schaden die Gefahr realisiert hat, deren Vermeidung Zweck der verletzten Norm ist. 

Während die Kausalität lediglich fragt, ob eine Handlung für den Schaden ursächlich war, prüft der Zurechnungszusammenhang, ob dieser Schaden dem Schädiger auch rechtlich zugerechnet werden soll. Die Prüfung erfolgt insbesondere über den sogenannten Schutzzweckzusammenhang. Danach haftet der Schädiger nur für solche Schäden, deren Eintritt nach Sinn und Zweck der verletzten Norm verhindert werden sollte. 

Die Zurechnung entfällt, wenn sich im Schaden lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht oder wenn der Schaden außerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegt. Ob ein Zurechnungszusammenhang besteht, ist stets anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. 

Beispiel aus der Rechtsprechung 

Steigt ein Autofahrer nach einem von einem Dritten verursachten Auffahrunfall bei Eisglätte aus seinem Fahrzeug, um den Schaden zu begutachten, und stürzt dabei, sind die Verletzungen dem Unfall zuzurechnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich hier gerade die besondere Gefahr verwirklicht, die durch die Unfallsituation geschaffen wurde (BGH, Urt. v. 26.04.2005, Az. VI ZR 168/04). 

Anders kann es liegen, wenn sich lediglich ein alltägliches, von der verletzten Norm nicht erfasstes Risiko verwirklicht. So hat das OLG Stuttgart einen Zurechnungszusammenhang bei einem Bandscheibenvorfall infolge einer ruckartigen Bewegung nach einer Unfallnachricht verneint (Beschl. v. 07.08.2012, Az. 13 U 78/12). 

Meinungsstand 

Rechtsprechung und herrschende Literatur verstehen den Zurechnungszusammenhang als normative Haftungsbegrenzung. Der Bundesgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass die Haftung dort ihre Grenze findet, wo sich nicht die vom Schädiger geschaffene Gefahr verwirklicht, sondern lediglich ein unabhängiges allgemeines Lebensrisiko. Auch wenn mehrere Ursachen zusammentreffen, bleibt die Zurechnung grundsätzlich bestehen, solange die durch das haftungsbegründende Ereignis geschaffene Gefahrenlage fortwirkt. 

Zusammenfassung 

Ein Schaden ist dem Schädiger rechtlich zuzurechnen, wenn er innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegt und sich gerade die Gefahr verwirklicht hat, vor der diese Norm schützen soll. Der Zurechnungszusammenhang bildet damit eines der zentralen Kriterien für die Haftung im Schadensersatzrecht. 

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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