Die wichtigsten Straftatbestände im Straßenverkehr sind in Deutschland im Strafgesetzbuch (StGB) und im Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt.
Zu den zentralen Straftaten im Straßenverkehr zählen insbesondere:
Verlassen des Unfallortes, ohne die Feststellung der eigenen Person, des Fahrzeugs und der Art der Unfallbeteiligung ermöglicht zu haben.
“Wer sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, ohne die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung zu ermöglichen, begeht eine Straftat”
Bei Verkehrsunfällen mit Todesfolge oder mit Körperverletzungen kann eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung vorliegen.
Zerstören von Anlagen oder Fahrzeugen, Bereiten von Hindernissen oder ähnliche gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr.
“Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
Fahren unter Alkohol-/Drogeneinfluss oder bei körperlichen/geistigen Mängeln mit konkreter Gefährdung für Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte.
“Wer ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge Alkoholgenusses, anderer berauschender Mittel oder geistiger/körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder grob verkehrswidrig und rücksichtslos bestimmte Verkehrsregeln verletzt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet”
Durchführung oder Teilnahme an nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen auf öffentlichen Straßen – mit erhöhter Strafandrohung bei Gefährdung.
“(1) Wer im Straßenverkehr
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Führen eines Fahrzeugs im fahruntüchtigen Zustand infolge Alkohols oder anderer berauschender Mittel. Die Tat ist auch ohne konkrete Gefährdung strafbar.
“Wer ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, macht sich strafbar “
Wer bei einem Unglücksfall keine zumutbare Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und möglich wäre, macht sich strafbar.
“(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.”
Führen eines Kraftfahrzeugs ohne die erforderliche Fahrerlaubnis oder trotz eines bestehenden Fahrverbots.
“(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer
Missbräuchliche Verwendung von Kennzeichen, z.B. Anbringen gefälschter, entstempelter oder fremder Kennzeichen an einem Fahrzeug.
“(1) Wer in rechtswidriger Absicht
wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die gleiche Strafe trifft Personen, welche auf öffentlichen Wegen oder Plätzen von einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger Gebrauch machen, von denen sie wissen, dass die Kennzeichnung in der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art gefälscht, verfälscht oder unterdrückt worden ist.”
Das Führen oder Zulassen eines Kraftfahrzeugs ohne vorgeschriebene Haftpflichtversicherung ist strafbar.
“(1) Es ist verboten, ein Fahrzeug zu gebrauchen, für das die nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherung nicht besteht.”