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Straftaten im Straßenverkehr

Informationen
17.04.2026
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Die wichtigsten Straftatbestände im Straßenverkehr sind in Deutschland im Strafgesetzbuch (StGB) und im Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt.

Zu den zentralen Straftaten im Straßenverkehr zählen insbesondere:

Tatbestände des Strafgesetzbuches (StGB)

§ 142 StGB / Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht)

Verlassen des Unfallortes, ohne die Feststellung der eigenen Person, des Fahrzeugs und der Art der Unfallbeteiligung ermöglicht zu haben.

“Wer sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, ohne die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung zu ermöglichen, begeht eine Straftat”

§ 222 StGB / Fahrlässige Tötung; § 229 StGB / Fahrlässige Körperverletzung

Bei Verkehrsunfällen mit Todesfolge oder mit Körperverletzungen kann eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung vorliegen.

§ 315b StGB / Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Zerstören von Anlagen oder Fahrzeugen, Bereiten von Hindernissen oder ähnliche gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr.

“Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er

  1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
  2. Hindernisse bereitet oder
  3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”

§ 315c StGB / Gefährdung des Straßenverkehrs

Fahren unter Alkohol-/Drogeneinfluss oder bei körperlichen/geistigen Mängeln mit konkreter Gefährdung für Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte.

“Wer ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge Alkoholgenusses, anderer berauschender Mittel oder geistiger/körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder grob verkehrswidrig und rücksichtslos bestimmte Verkehrsregeln verletzt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet”

§ 315d StGB / Illegale Kraftfahrzeugrennen

Durchführung oder Teilnahme an nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen auf öffentlichen Straßen – mit erhöhter Strafandrohung bei Gefährdung.

“(1) Wer im Straßenverkehr

  1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
  2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
  3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 316 StGB / Trunkenheit im Verkehr

Führen eines Fahrzeugs im fahruntüchtigen Zustand infolge Alkohols oder anderer berauschender Mittel. Die Tat ist auch ohne konkrete Gefährdung strafbar.

“Wer ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, macht sich strafbar “

§ 323c StGB / Unterlassene Hilfeleistung

Wer bei einem Unglücksfall keine zumutbare Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und möglich wäre, macht sich strafbar.

(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.”

Tatbestände des Straßenverkehrsgesetzes (StVG)

§ 21 StVG / Fahren ohne Fahrerlaubnis

Führen eines Kraftfahrzeugs ohne die erforderliche Fahrerlaubnis oder trotz eines bestehenden Fahrverbots.

“(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
  2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

  1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
  2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
  3. vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.”

§ 22 StVG / Kennzeichenmissbrauch

Missbräuchliche Verwendung von Kennzeichen, z.B. Anbringen gefälschter, entstempelter oder fremder Kennzeichen an einem Fahrzeug.

“(1) Wer in rechtswidriger Absicht

  1. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen,
  2. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht,
  3. das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,

wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die gleiche Strafe trifft Personen, welche auf öffentlichen Wegen oder Plätzen von einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger Gebrauch machen, von denen sie wissen, dass die Kennzeichnung in der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art gefälscht, verfälscht oder unterdrückt worden ist.”

Tatbestände des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG)

§ 6, § 30 PflVG / Führen eines unversicherten Fahrzeugs

Das Führen oder Zulassen eines Kraftfahrzeugs ohne vorgeschriebene Haftpflichtversicherung ist strafbar.

“(1) Es ist verboten, ein Fahrzeug zu gebrauchen, für das die nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherung nicht besteht.”

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

Dr. Wolf-Henning Hammer

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