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GAP-Deckung (Differenzkasko)

Informationen
29.09.2026

Wer ein geleastes Fahrzeug durch Totalschaden oder Diebstahl verliert, geht oft davon aus, die Vollkasko erledige den Rest. Das Problem ist allerdings, dass die Kaskoversicherung nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und Selbstbeteiligung ersetzt.

Rechnet der Leasinggeber dann nach dem Leasingvertrag ab und verlangt den Ablösewert, d.h. den Betrag, der die volle Amortisation einschließlich des kalkulierten Gewinns deckt, kann eine Lücke entstehen, die die Kaskoversicherung nicht abdeckt (vgl. BGH, Urt. v. 09.09.2020, Az. VIII ZR 389/18). In den ersten Vertragsjahren überschreitet dieser Betrag häufig den Marktwert des Fahrzeugs. Die GAP-Deckung (englisch „gap“, Lücke), in Versicherungsbedingungen oft „Differenzkasko“ genannt, ist ein Zusatzbaustein zur Vollkasko, der diese Lücke schließt.

Wie groß kann die finanzielle Lücke nach einem Totalschaden sein?

Beispiel: Nach einem Totalschaden beziffert der Leasinggeber den Ablösewert auf 24.800 Euro. Der Sachverständige ermittelt einen Wiederbeschaffungswert von 21.000 Euro und einen Restwert von 3.500 Euro. Der Kaskoversicherer zahlt 21.000 Euro abzüglich 3.500 Euro Restwert und 500 Euro Selbstbeteiligung, also 17.000 Euro. Den Erlös aus dem Wrack erhält der Leasinggeber als Eigentümer. er erhält 20.500 Euro. Die restlichen 4.300 Euro fordert er vom Leasingnehmer. Davon entfallen 3.800 Euro auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Ablösewert und 500 Euro auf die Selbstbeteiligung. Da nicht alle Tarife diese Lücke mitversichern, besteht – trotz des Vorhandenseins einer Vollkaskoversicherung – ein reales Verlustrisiko.

Wem steht die Leistung aus der GAP-Deckung zu?

Die Kaskoversicherung eines Leasingfahrzeugs ist im Kern eine Versicherung für fremde Rechnung (§ 43 VVG), da sie das Eigentum des Leasinggebers schützt. Für die Differenzkasko (GAP-Versicherung) gilt das nicht. Dem BGH zufolge deckt sie allein das Risiko des Leasingnehmers ab, dem Leasinggeber die Ablösesumme zu schulden, wohingegen die Kasko nur den in aller Regel niedrigeren Wiederbeschaffungswert ersetzt (BGH, Urt. v. 08.10.2014, Az. IV ZR 16/13).

Eine Leasinggesellschaft, die sich die Ansprüche von 13 ehemaligen Kunden hatte abtreten lassen, ging deshalb mit ihrer Forderung von rund 43.400 Euro leer aus.

Wann entsteht ein Anspruch auf die GAP-Deckung?

Der Anspruch entsteht erst, wenn der Leasinggeber den Leasingnehmer tatsächlich auf den Ablösewert in Anspruch nimmt. Die vom BGH geprüfte Klausel verlangte die Vorlage von Leasingvertrag, Leasingabrechnung, Ablöseberechnung und Endabrechnung des gegnerischen Haftpflichtversicherers. Die Leistungen des Unfallgegners werden also angerechnet. Verzichtet der Leasinggeber auf die Differenz, bleibt nichts zu ersetzen. So lag es im BGH-Fall: Die Leasingverträge sahen einen Verzicht vor, wenn die Kaskoleistung binnen drei Monaten eingeht (Vorinstanz OLG Bamberg, Urt. v. 13.12.2012, Az. 1 U 85/12).

Wann ist eine GAP-Deckung trotz Verzichtsklausel im Leasingvertrag sinnvoll?

Vor dem Abschluss sollte man die Leasingbedingungen lesen. Manche Verträge enthalten eine eigene Verzichtsklausel, knüpfen sie aber daran, dass weder GAP-Deckung noch Neupreisentschädigung besteht und binnen sechs Monaten ein neuer Vertrag mit demselben Leasinggeber geschlossen wird (so die Klausel in BGH, Az. VIII ZR 389/18). Wer ohnehin beim selben Leasinggeber ein Anschlussfahrzeug nehmen würde, zahlt mit der GAP-Prämie womöglich für einen Schutz, den er sonst ohne Aufpreis hätte.

Kann eine Neupreisentschädigung die GAP-Lücke schließen?

Auch eine Vollkasko mit Neupreisentschädigung kann die Lücke schließen, manchmal sogar mit Überschuss. Den Teil, der Wiederbeschaffungs- und Ablösewert übersteigt, hat der BGH dem Leasingnehmer zugesprochen, nicht der Leasinggesellschaft (Az. VIII ZR 389/18; siehe Neuwertspitze).

Die Neupreisentschädigung greift allerdings nur innerhalb einer vertraglich bestimmten Frist nach Erstzulassung. Zudem darf der Versicherer darf die Auszahlung des Mehrbetrags davon abhängig machen, dass das Geld binnen zwei Jahren in eine Reparatur oder ein anderes Fahrzeug fließt. Ist diese Frist abgelaufen, bleibt nur die GAP-Deckung.

Gibt es eine GAP-Deckung auch für finanzierte Fahrzeuge?

Viele Versicherer bieten den Baustein auch für kreditfinanzierte Fahrzeuge an. Ersetzt wird dann die offene Darlehensrestschuld abzüglich der Kaskoentschädigung. Einzelne Bedingungen setzen marktübliche Zins- und Laufzeitkonditionen voraus und nehmen Positionen wie Ab- und Anmeldekosten oder die Prämie einer Restschuldversicherung aus. Was ersetzt wird, ergibt sich allein aus dem Bedingungswortlaut. Unklare Klauseln gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Versicherers.

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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