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Kausalitätsgegenbeweis

Informationen
20.07.2026

Der Kausalitätsgegenbeweis ist der Nachweis des Schädigers, dass die haftungsbegründende Kausalität zwischen seinem Verhalten und dem Schaden im konkreten Fall nicht besteht.

Wo ist der Gegenbeweis wichtig?

Eine Rolle spielt der Gegenbeweis insbesondere dort, wo die Kausalität vermutet oder durch Beweiserleichterungen zugunsten des Geschädigten angenommen wird. Dies ist etwa im Rahmen des § 830 BGB bei Mittäterschaft, Beteiligung mehrerer sowie bei der Haftung für Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB der Fall.

Im Schadensrecht ist der Kausalitätsgegenbeweis insbesondere bei der sogenannten haftungsausfüllenden Kausalität von Bedeutung, wenn es darum geht, ob ein Zusammenhang zwischen der feststehenden Rechtsgutsverletzung und dem geltend gemachten Schaden besteht (§§ 823 ff. BGB). Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität muss der Geschädigte grundsätzlich darlegen und beweisen, dass der Schaden auf das haftungsbegründende Ereignis zurückzuführen ist; dabei gilt das sogenannte erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO

Der Kausalitätsgegenbeweis kommt dem Schädiger zu, wenn dieser behauptet, der Schaden wäre auch ohne das haftungsbegründende Ereignis eingetreten (sog. Reserveursache) oder ein anderer Kausalverlauf sei wahrscheinlicher. In diesen Fällen muss der Schädiger konkrete Anknüpfungstatsachen darlegen und beweisen, aus denen sich ergibt, dass der Schaden unabhängig von seiner Handlung eingetreten wäre oder durch eine andere Ursache verursacht wurde.

Gelingt der Gegenbeweis, entfällt die Haftung für den geltend gemachten Schaden (vgl. BAG, Urteil vom 26.09.2012 – 10 AZR 370/10)

Wann gilt der Gegenbeweis als erbracht?

Der Kausalitätsgegenbeweis ist erbracht, wenn der Schädiger nachweist, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten oder ohne sein Zutun eingetreten wäre, also der haftungsbegründende Ursachenzusammenhang fehlt 2. Typische Beispiele sind der Nachweis, dass ein Dritter oder ein unabwendbares Ereignis den Schaden verursacht hat oder dass die Pflichtverletzung für den konkreten Schaden nicht relevant war.

Der Kausalitätsgegenbeweis kann sowohl gegen

  • eine gesetzliche Vermutung als auch gegen
  • einen Anscheinsbeweis geführt werden kann; der Schädiger muss dann Tatsachen darlegen und beweisen, die den typischen Kausalverlauf entkräften oder ausschließen.

Die Rechtsprechung verlangt einen vollen Beweis der fehlenden Ursächlichkeit, wobei die Anforderungen im Einzelfall – etwa bei komplexen Geschehensabläufen – unterschiedlich streng sein können (vgl. BGH Beschl. v. 18.09.2008, Az. IX ZR 210/06; OLG Koblenz, Urt. v. 30.04.2014, Az. 5 U 1504/13).

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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