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Unfall auf der Rennstrecke: BGH verhandelt über die Rennklausel!

Der Bundesgerichtshof verhandelt heute über die Rennklausel in der Unfallversicherung. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob ein Sturz bei einer Rennstreckenveranstaltung ohne Wertung vom Versicherungsschutz erfasst ist.
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13.10.2026
ca. 2 Minuten
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Titelbild: KI-generiert

Sind Fahrten auf einer Rennstrecke bereits ein Rennen? Über diese Frage verhandelt der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs heute (Az. IV ZR 251/25, Pressemitteilung Nr. 167/2026). Den Fall haben wir bereits im September in unserem Beitrag „Rennklausel in der Unfallversicherung: BGH entscheidet“ ausführlich vorgestellt.

Was steht heute auf dem Prüfstand?

Ein Motorradfahrer stürzte bei einer Fahrtveranstaltung auf einer Rennstrecke. Platzierungen oder Wertungen waren nicht vorgesehen. Der Unfallversicherer verweigert dennoch Leistungen. Er beruft sich auf Ziffer 5.1.5 AUB 2012. Danach sind Veranstaltungen ausgeschlossen, „bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt“.

Das Landgericht Bielefeld hatte der Klage stattgegeben (Urt. v. 21.02.2024, Az. 22 O 77/22), das Oberlandesgericht Hamm sie aber abgewiesen (Urt. v. 29.10.2025, Az. 20 U 51/24). Nach dessen Auffassung genügt es für den Risikoausschluss, dass die Teilnehmer die für sie jeweils noch beherrschbare Höchstgeschwindigkeit anstreben. Ein Wettbewerb mit Wertung sei dafür nicht erforderlich.

Warum lohnt sich der Blick nach Karlsruhe?

Bestätigt der BGH die Auffassung des OLG Hamm, könnte der Versicherungsschutz bei zahlreichen Trackdays und Fahrertrainings auf Rennstrecken infrage stehen, sofern die Versicherungsbedingungen eine vergleichbare Klausel enthalten. Folgt er dagegen dem Landgericht Bielefeld, käme es auf die Ausgestaltung der jeweiligen Veranstaltung an und nicht darauf, wie schnell einzelne Teilnehmer fahren.

Welche Argumente aus Sicht der Klägerin für eine engere Auslegung der Rennklausel sprechen, erläutern wir in unserem Beitrag Rennklausel in der Unfallversicherung: BGH entscheidet.

Die Entscheidung des BGH vom 13.10.2026:

Die Revision der Klägerin hatte im Wesentlichen Erfolg. Die Auslegung von Nr. 5.1.5 AUB 2012 ergibt, dass der Risikoausschluss im Streitfall keine Anwendung findet. Dieser ist so zu verstehen, dass eine Fahrtveranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einen auf Verabredung oder Ankündigung beruhenden Wettkampf erfordert, bei dem Platzierung und Sieg von der Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit abhängen.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnimmt dem Wortlaut der Klausel, dass maßgeblich ist, worauf es bei der Fahrtveranstaltung ankommt, und nicht, worauf es dem einzelnen Teilnehmer bei seiner Fahrt ankommt. Der Versicherungsnehmer kann dies nur so verstehen, dass es bei der Fahrtveranstaltung auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt, wenn die Veranstaltung ein von der Geschwindigkeit der Teilnehmer abhängiges Ergebnis hat. Es genügt daher nicht, wenn die Streckenbedingungen oder die verwendeten Fahrzeuge die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ermöglichen und daher zu erwarten ist, dass die meisten Teilnehmer diese auch erreichen wollen und deswegen an der Fahrt teilnehmen. Das Gebot der engen Auslegung von Risikoausschlussklauseln verbietet es, darauf abzustellen, ob die Fahrtveranstaltung einem Rennen derart angenähert ist, dass in ähnlicher Weise Gefahren drohen.

Der Senat hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung gegen das klagestattgebende Urteil hinsichtlich der Hauptforderungen zurückgewiesen. Nur für die Höhe der Verzugszinsen ist es teilweise bei der Klageabweisung verblieben, während die Sache zur Feststellung des Verzugsbeginns in geringem Umfang an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist.

Quelle: BGH

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