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Mietwagen nach Unfall: Zählt das Angebot des Versicherers?

Beim Ersatz von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen, verweisen Versicherer regelmäßig auf eigene, angeblich günstigere Vermittlungsangebote und kürzen dann die Kosten. Das Amtsgericht Kassel hat  mit Urteil vom 15.07.2026, Az. 435 C 325/ herausgearbeitet, wann ein solches Angebot die Erstattung begrenzt und wann nicht. Dabei hat es klargestellt, dass ein Mietwagenangebot des Versicherers nur dann relevant ist, wenn es konkret, verbindlich und ohne zusätzlichen Aufwand nutzbar ist.
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21.09.2026
ca. 3 Minuten
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Beschädigter PKW mit Rechnung und Nachzahlungsbetrag

Beim Ersatz von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen, verweisen Versicherer regelmäßig auf eigene, angeblich günstigere Vermittlungsangebote und kürzen dann die Kosten. Das Amtsgericht Kassel hat  mit Urteil vom 15.07.2026, Az. 435 C 325/26 herausgearbeitet, wann ein solches Angebot die Erstattung begrenzt und wann nicht. Dabei hat es klargestellt, dass ein Mietwagenangebot des Versicherers nur dann relevant ist, wenn es konkret, verbindlich und ohne zusätzlichen Aufwand nutzbar ist.

Was war passiert?

Nachdem der PKW der späteren Klägerin bei einem Unfall beschädigt worden war, stand er fünf Tage lang in der Werkstatt. Dass der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners (§ 115 VVG) Mietwagenkosten schuldet, war dem Grunde nach unstreitig. Strittig war allerdings die Höhe. Der Versicherer des Unfallgegners hatte auf die Forderung der Geschädigten in Höhe von 258,61 Euro zwar vorgerichtlich 184,30 Euro gezahlt. Die Zahlung der Differenz in Höhe von 74,31 € verweigerte sie jedoch und berief sich auf ein Vermittlungsschreiben vom Unfalltag.

Muss das Angebot des Versicherers angenommen werden?

Wenn Geschädigte einen berechtigten Anspruch auf einen Mietwagen haben, müssen sie, als Folge der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB unnötige Kosten vermeiden. Einzelfallabhängig kann es daher es geboten sein, ein günstigeres Angebot des Versicherers anzunehmen. Dieses muss jedoch ohne weiteres zugänglich sein, selbst bei einem Sondertarif (BGH, Urt. v. 12.02.2019, Az. VI ZR 141/18).

Das AG Kassel hat hier die gleichen Maßstäbe angelegt, die beim Restwert für Kaufangebote gelten: Das Angebot muss rechtsverbindlich sein und sich ohne zusätzlichen Aufwand annehmen lassen. Ein bloßer Hinweis genügt nicht.

In dem zu entscheidenden Sachverhalt fehlte es daran gleich in mehrfacher Hinsicht. So blieb unter anderem offen, ob der Wagen am Wohnort oder in der Werkstatt bereitstehen würde, obwohl Wege- und Wartezeiten Aufwand bedeuten. Anstelle einer Mietstation gab es nur eine Telefonnummer außerhalb der Region. Von einer Zusage eines verfügbaren, aufpreisfreien Fahrzeugs und einem erkennbaren Vermieter konnte keine Rede sein.

Welcher Preis gilt?

Die Höhe der erforderlichen Kosten (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) schätzt das Gericht nach § 287 ZPO. Als Grundlagen kommen hier u. a. die Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Marktpreisspiegel, zwei Marktübersichten zu Mietwagenpreisen, in Betracht, auch wenn sie weit auseinanderliegen. Legt der Versicherer des Unfallgegners konkrete günstigere Internetangebote vor, können Abschläge gerechtfertigt sein (BGH, Urt. v. 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11).

Das AG Kassel und das Landgericht Kassel rechnen regelmäßig mit dem Durchschnitt beider Listen, in der Praxis „Fracke-Modell“ genannt.

Im vorliegenden Fall enthielt der Fraunhofer-Marktpreisspiegel für das Unfallfahrzeug keinen passenden Wert. Deshalb griff das Gericht allein auf die Schwacke-Liste zurück. Diese ergab laut Vortrag des Versicherers 258,61 € für das Postleitzahlengebiet 34 und fünf Tage. Nach Abzug der Vorauszahlung hatte der Versicherer daher 74,31 € nachzuzahlen.

Warum musste die Geschädigte Prozesskosten tragen

Dass die Klägerin weitere Mietwagenkosten zugesprochen bekam, konnte jedoch nicht verhindern, dass sie 73 % der Prozesskosten selber tragen musste. Dies war darauf zurückzuführen, dass sie deutlich mehr verlangt hatte, als das Gericht für berechtigt hielt. Zudem konnte sie auf das konkrete Bestreiten des Versicherers hin keine Unterlagen, insbesondere keine Fassung der Schwacke-Liste, vorlegen, die ihre Forderung gestützt hätten.

Was wird ersetzt und welche Abzüge sind möglich?

Zusätzlich zu ersetzen sind tatsächlich angefallene, erforderliche Nebenleistungen wie Winterreifen (BGH, Urt. v. 05.03.2013, Az. VI ZR 245/11), Zustellung und Abholung, ein Zusatzfahrer oder Vollkaskoschutz für den Mietwagen (LG Wuppertal, Urt. v. 08.07.2021, Az. 9 S 41/21). Wer gleichwertig mietet, muss sich für den geschonten eigenen Wagen meist 3 bis 5 % abziehen lassen (AG Köln, Urt. v. 04.06.2021, Az. 271 C 37/21: 4 %; OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.03.2019, Az. 1 U 74/18: 5 %). Wer eine Klasse tiefer mietet, muss keinen Abzug hinnehmen (OLG Hamm, Urt. v. 18.03.2016, Az. 9 U 142/15).

Praxistipp

Bei Vermittlungsangeboten aus dem Schadensmanagement der Versicherer ist entscheidend, ob das Angebot konkret und sofort nutzbar ist. In diesem Fall kann es die Erstattung begrenzen.

Geschädigte sollten das Schreiben daher aufbewahren und festhalten, was fehlt: Standort und Verfügbarkeit des Fahrzeugs, Vermieter, Fahrzeugklasse, Zuschläge, Lieferbedingungen.

Dass ein günstigeres Angebot ohne weiteres zugänglich war, muss der Versicherer beweisen. Wer höhere Mietwagenkosten verlangt, als in der Liste angegeben sind, muss dagegen selbst eine tragfähige Schätzgrundlage vorlegen (zur Beweislastverteilung BGH, Az. VI ZR 245/11). Die Unkostenpauschale für Telefon und Porto ist ohnehin zu erstatten.

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