Nach einem Schaden ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Schadensereignisses und zur Feststellung des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers dienen kann. Bei einem Kfz-Unfall bedeutet dies, dass er den Haftpflichtversicherer des versicherten Fahrzeugs über den Unfall zu informieren und an der Aufklärung mitzuwirken hat.
Geregelt ist diese Anzeige- und Aufklärungsobliegenheit sowohl im Gesetz als auch den Versicherungsbedingungen: maßgeblich sind § 28 VVG sowie die Klauseln E.1.1 und E.1.3 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Nach E.1.3 AKB muss der Versicherungsnehmer alles tun, was zur Aufklärung des Schadenereignisses und des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist (z.B. BGH, Beschl. v. 21.03.2018, Az. IV ZR 248/17; Urt. v. 24.10.2012, Az. XII ZR 40/11.
Vom Grundsatz her kann die Anzeige sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Allerdings sehen die AKB für die Schadenanzeige die Textform vor (E.1.1.1 AKB), und der Versicherer kann verlangen, dass seine Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses in Textform beantwortet werden (E.1.3 AKB).
Die Anzeige darf sich in keinem Fall auf die bloße Mitteilung des Unfalls beschränken, sondern muss darüber hinausgehen.
Nach E.1.1.1 AKB ist jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung führen kann, im Regelfall innerhalb einer Woche anzuzeigen. Diese Wochenfrist ist nicht gesetzlich vorgegeben, sondern folgt aus den AKB; einzelne Bedingungswerke können sie abweichend ausgestalten. Verstößt der Versicherungsnehmer schuldhaft gegen die Pflicht, das Schadensereignis rechtzeitig anzuzeigen, liegt eine Verletzung seiner vertraglichen Obliegenheiten vor.
Welche Rechtsfolgen eine solche Obliegenheitsverletzung hat, richtet sich nach § 28 VVG und setzt eine entsprechende Sanktionsregelung im Vertrag voraus (E.6.1 AKB); fehlt eine wirksame vertragliche Regelung, bleibt die Verletzung folgenlos. Das früher geltende „Alles-oder-Nichts-Prinzip” wurde mit der VVG-Reform aufgegeben und durch ein nach dem Verschulden abgestuftes Modell ersetzt: Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer leistungsfrei (§ 28 Abs. 2 Satz 1 VVG), bei grober Fahrlässigkeit darf er seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen (§ 28 Abs. 2 Satz 2 VVG); einfache Fahrlässigkeit lässt den Anspruch dagegen unberührt.
Für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit ist der Versicherungsnehmer beweispflichtig. Selbst bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit die Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war (Kausalitätsgegenbeweis, § 28 Abs. 3 VVG) — es sei denn, der Versicherungsnehmer hat arglistig gehandelt.
Eine vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer nach dem Versicherungsfall bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit setzt zusätzlich voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat (§ 28 Abs. 4 VVG). Fehlt diese Belehrung, kann sich der Versicherer auf die Leistungsfreiheit nicht berufen. Auf Pflichten, die spontan und unmittelbar nach dem Schadenereignis zu erfüllen sind, muss dagegen nicht gesondert hingewiesen werden.
In der Kfz-Haftpflichtversicherung bleibt der Versicherer dem geschädigten Dritten gegenüber auch bei einer Obliegenheitsverletzung zur Leistung verpflichtet, weil es sich um eine Pflichtversicherung handelt. Im Innenverhältnis kann er den Versicherungsnehmer (bzw. den Fahrer) jedoch in Regress nehmen und bereits erbrachte Versicherungsleistungen zurückfordern — allerdings der Höhe nach begrenzt: bei einer Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall grundsätzlich bis 2.500 €, bei besonders schwerwiegender vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht bis 5.000 € (§ 6 KfzPflVV; E.7 AKB) (vgl. AG Köln, Urt. v. 21.09.2020, Az.: 142 C 270/16).
In der Kaskoversicherung existiert kein geschädigter Dritter. Die schuldhafte Verletzung der Anzeige- oder Aufklärungsobliegenheit führt hier nach den vorstehenden Maßstäben unmittelbar zur — gegebenenfalls quotalen — Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer, ohne die für die Haftpflicht geltende betragsmäßige Begrenzung. Auch hier ist der Unfallschaden im Regelfall binnen Wochenfrist zu melden. Wer den Verkehrsunfall stattdessen erst über ein Jahr später bei der Versicherung anzeigt, kann leer ausgehen (vgl. OLG Braunschweig, Beschl. v. 16.01.2020, Az.: 11 U 131/19).
Behauptet der Versicherer, der Versicherungsnehmer habe seine Anzeigeobliegenheit verletzt, ist er hierfür beweispflichtig.