Der Streit um die Werkstattrechnung ist so alt wie die Schadenpraxis selbst. Der Versicherer des Unfallgegners legt einen Prüfbericht vor, streicht Arbeitsschritte, hält Stundensätze oder Materialansätze für überhöht und zahlt nur einen Teil. Wer daraus schließt, der Geschädigte müsse die Differenz nun selbst tragen oder sich mit seiner Werkstatt auseinandersetzen, liegt im Haftpflichtschadenfall regelmäßig falsch. Mehrkosten, die eine sorgfältig ausgewählte Fachwerkstatt verursacht, gehen zulasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers. Dieses Risiko nennt die Rechtsprechung Werkstattrisiko.
Rechtlich folgt das aus § 249 BGB: Der Schädiger muss den Zustand herstellen, der ohne den Unfall bestünde, und statt der Reparatur kann der Geschädigte den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen. Welche Kosten „erforderlich“ sind, bemisst sich nicht am Wissen eines Kfz-Fachmanns, sondern daran, was der Geschädigte selbst erkennen und beeinflussen konnte (subjektbezogener Schadensbegriff). Seinen Anspruch kann er unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners richten (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG).
Das Werkstattrisiko betrifft die Reparaturkosten. Nutzungsausfall, Mietwagenkosten und Wertminderung folgen eigenen Regeln; für Mietwagenkosten hat der BGH eine Übertragung der Grundsätze ausdrücklich abgelehnt (dazu unten). Wer fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet, hat keine Werkstattrechnung. Die Frage nach dem Werkstattrisiko stellt sich dann nicht.
Die Grundlage hat der BGH bereits 1974 gelegt. Danach schuldet der Schädiger „bei der Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs als Herstellungsaufwand … grundsätzlich auch die Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat; die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten“ (BGH, Urt. v. 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73).
Die Begründung: Sobald der Geschädigte den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gegeben hat, kann er nicht mehr kontrollieren, was dort geschieht (BGH, Urt. v. 26.04.2022, Az. VI ZR 147/21; v. 16.11.2021, Az. VI ZR 100/20; v. 10.07.2007, Az. VI ZR 258/06; v. 02.12.1975, Az. VI ZR 249/73; AG Wolfratshausen, Urt. v. 31.01.2023, Az. 5 C 504/22; AG Oldenburg, Urt. v. 04.05.2022, Az. 7 C 7011/22; AG Erlangen, Urt. v. 17.10.2019, Az. 1 C 1012/19; AG Landau (Isar), Urt. v. 21.12.2017, Az. 4 C 318/17).
Mit fünf Urteilen vom 16.01.2024 hat der BGH diese Rechtsprechung bestätigt und fortentwickelt (Az. VI ZR 38/22, VI ZR 239/22, VI ZR 253/22, VI ZR 266/22 und VI ZR 51/23; Überblick in der Pressemitteilung Nr. 7/2024). Übergibt der Geschädigte sein Fahrzeug einer Fachwerkstatt, ohne dass ihn ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft, sind die Reparaturkosten im Verhältnis zum Schädiger auch dann vollständig zu ersetzen, wenn die Werkstatt zu viel Material oder Arbeitszeit angesetzt oder unsachgemäß oder unwirtschaftlich gearbeitet hat. Das gilt ausdrücklich auch für Rechnungspositionen über Arbeitsschritte, die gar nicht ausgeführt wurden, solange der Geschädigte das nicht erkennen konnte (BGH, Urt. v. 16.01.2024, Az. VI ZR 253/22). Instanzgerichte hatten das schon zuvor so gesehen und den Schädiger für ausreichend geschützt gehalten, wenn ihm mögliche Regressansprüche abgetreten werden (AG Bruchsal, Urt. v. 23.03.2023, Az. 4 C 165/22, zu unauffälligen Fehlabrechnungen; AG Coburg, Urt. v. 01.03.2023, Az. 18 C 4652/22).
Gegenüber dem Geschädigten regelmäßig nicht. Soweit der Schädiger das Werkstattrisiko trägt, klärt das Gericht im Prozess zwischen Geschädigtem und Schädiger gar nicht erst durch Beweisaufnahme, ob die einzelnen Rechnungspositionen tatsächlich nötig waren; darauf kommt es nicht an (BGH, Urt. v. 16.01.2024, Az. VI ZR 253/22). Damit laufen auch auf einen Prüfbericht gestützte Kürzungen ins Leere. Im Verfahren VI ZR 253/22 hatte der Versicherer seine Kürzung um 1.054,46 € gerade auf einen solchen Bericht gestützt.
Stellt sich während der Reparatur heraus, dass der Schaden umfangreicher ist als im Gutachten festgestellt, oder dauert die Reparatur länger, ändert das an der Risikoverteilung nichts (OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2019, Az. I-1 U 108/18; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 26.06.2018, Az. 5 U 85/17; AG Coburg, Urt. v. 14.10.2022, Az. 17 C 2275/22; AG Köln, Urt. v. 09.01.2019, Az. 265 C 72/18). Das AG München rechnet dem Werkstattrisiko folgerichtig auch Positionen zu, die im Schadengutachten noch gar nicht enthalten waren (Urt. v. 07.12.2022, Az. 311 C 11723/22). Das OLG München lässt den Versicherer selbst für Verzögerungen durch krankheitsbedingte Ausfälle in der Werkstatt einstehen (Urt. v. 25.01.2019, Az. 10 U 441/18).
Auch unnötige Zusatzarbeiten gehen zulasten des Schädigers (AG Bonn, Urt. v. 11.08.2023, Az. 112 C 61/23 m. w. N.; AG Lüdenscheid, Urt. v. 11.03.2021, Az. 96 C 341/20). Nach dem AG Hildesheim ist ihre Ersatzfähigkeit „nur ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn dem Dritten ein äußerst grobes Verschulden zur Last fällt“ (Urt. v. 28.02.2020, Az. 19 C 99/18, unter Verweis auf LG Hamburg, Urt. v. 04.06.2013, Az. 302 O 92/11, und LG Hagen, Urt. v. 04.12.2009, Az. 8 O 97/09). Wie oft Versicherer diese Grundsätze dennoch ignorieren, hat das AG Coburg in ungewöhnlicher Deutlichkeit festgehalten: „So hat alleine das Amtsgericht Coburg in den letzten Jahren zur identischen Streitproblematik Tausendfach (!) in Verfahren gegen die Beklagte entschieden, dass das Werkstattrisiko, wenn also die Werkstatt falsch, zu lange oder zu teuer repariert, nicht zu Lasten des Geschädigten und Auftraggebers geht, sondern dem Schädiger und damit der eintrittspflichtigen Versicherung zum Nachteil gereicht.“ (Beschl. v. 16.03.2022, Az. 15 C 400/22).
Nein. Der Schutz setzt mit der Erteilung des Reparaturauftrags ein (LG Saarbrücken, Urt. v. 22.10.2021, Az. 13 S 69/21; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 14.04.2021 und v. 27.02.2020, Az. 2 S 3589/19; AG Coburg, Urt. v. 09.05.2022, Az. 11 C 769/22; AG Duisburg, Urt. v. 11.04.2021, Az. 504 C 89/21). Der Geschädigte soll nach dem LG Köln „gerade vor den Mühen und Risiken einer Auseinandersetzung mit der Werkstatt geschützt werden, so dass die Beurteilung der Erforderlichkeit des für die Reparatur berechneten Betrages nicht von der Bezahlung durch den Geschädigten abhängen kann“ (Urt. v. 09.02.2022, Az. 13 S 91/22).
Zur Höhe genügt regelmäßig die Vorlage der Rechnung; der Versicherer kann die Erforderlichkeit nicht einfach pauschal bestreiten (BGH, Urt. v. 15.10.2013, Az. VI ZR 471/12). Entspricht die Rechnung im Wesentlichen dem zuvor eingeholten Gutachten, spricht das zusätzlich dafür, dass die Kosten erforderlich waren (BGH, Urt. v. 26.04.2022, Az. VI ZR 147/21; AG München, Urt. v. 29.04.2022, Az. 337 C 14892/21; v. 06.05.2021, Az. 344 C 2777/21).
Dann kommt es seit 2024 darauf an, wie der Anspruch geltend gemacht wird (BGH, Urt. v. 16.01.2024, Az. VI ZR 253/22, VI ZR 266/22 und VI ZR 51/23). Auf das Werkstattrisiko kann sich der Geschädigte dann nur berufen, wenn er Zahlung an die Werkstatt verlangt, Zug um Zug gegen Abtretung seiner etwaigen Ansprüche gegen die Werkstatt an den Schädiger. Verlangt er Zahlung an sich selbst, trägt er das Werkstattrisiko und muss im Streitfall beweisen, dass die abgerechneten Arbeiten ausgeführt wurden und erforderlich waren. Verlangt er Freistellung von der Werkstattforderung, bekommt er nur, was die Werkstatt nach dem Reparaturvertrag tatsächlich fordern darf. Der Hintergrund: Der Geschädigte soll am Unfall nicht verdienen. Er soll nicht den vollen Rechnungsbetrag vom Versicherer kassieren und der Werkstatt unter Hinweis auf eine Überhöhung nur einen Teil zahlen können (Bereicherungsverbot).
Achtung: In zwei der fünf Verfahren haben die Geschädigten ihren Anspruch nur gerettet, weil sie ihren Antrag nach einem Hinweis des BGH noch in der Revisionsinstanz auf Zahlung an die Werkstatt umgestellt hatten (VI ZR 253/22 und VI ZR 266/22). Wer eine offene Rechnung einklagt, sollte den Antrag von Anfang an so fassen.
Geschädigten fehlt in der Regel das Fachwissen, um einen Schaden selbst zutreffend zu beurteilen. Oberhalb der Bagatellschadengrenze dürfen sie deshalb einen unabhängigen Sachverständigen beauftragen; die Sachverständigenkosten trägt der Versicherer des Schädigers. Auf das Ergebnis dürfen sie sich verlassen. Der Geschädigte „darf … grundsätzlich darauf vertrauen, dass die in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das hierfür benötigte Material zur Schadensbeseitigung erforderlich sind und darf demgemäß … einer Werkstatt den Auftrag erteilen, gemäß Gutachten zu reparieren“ (AG Coburg, Urt. v. 16.02.2022, Az. 12 C 1956/21; ebenso AG Düsseldorf, Urt. v. 21.11.2014, Az. 37 C 11789/11).
Ein Gutachten ist allerdings keine Voraussetzung für den Schutz. Der Geschädigte darf darauf vertrauen, dass eine Fachwerkstatt keinen unwirtschaftlichen Reparaturweg wählt, und muss vor dem Auftrag kein Gutachten einholen. Überlässt er die Auswahl des Sachverständigen der Werkstatt („Schadenservice aus einer Hand“), begründet allein das kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden (BGH, Urt. v. 16.01.2024, Az. VI ZR 51/23). Trifft ihn keines von beiden, hat er Anspruch auf die Reparaturkosten im abgerechneten Umfang (LG Rostock, Urt. v. 08.01.2024, Az. 10 O 446/22). Die Werkstatt wählt er im Haftpflichtschadenfall selbst; auf Partner- oder Referenzwerkstätten des gegnerischen Versicherers muss er sich bei tatsächlicher Reparatur nicht verweisen lassen.
Werkstätten rechnen Stundenverrechnungssätze, UPE-Aufschläge, Verbringungskosten und Lackmaterial unterschiedlich ab. Marktforschung schuldet der Geschädigte nicht. Selbst wenn die Kosten deutlich über denen einer Referenzwerkstatt lagen, ist ihm kein Vorwurf zu machen, sofern sie im Gutachten kalkuliert waren und ihm eine Überhöhung nicht auffallen musste (AG Wangen/Allgäu, Urt. v. 25.02.2025, Az. 4 C 7/25).
Einzelne Rechnungspositionen müssen ohne konkreten Anlass nicht hinterfragt werden (AG Kassel, Urt. v. 12.09.2023, Az. 423 C 41/23), und einen Abgleich jeder einzelnen Position kann man von einem durchschnittlichen Auftraggeber nicht erwarten (AG Coburg, Urt. v. 11.10.2021, Az. 15 C 2304/21). Ein Mehraufwand von etwa 10 % gegenüber dem Gutachten liegt im Toleranzbereich und verlangt keine Rückfrage beim Versicherer (AG Wangen, Urt. v. 23.05.2020, Az. 4 C 131/20).
Behauptete Doppelberechnungen schaden nur, wenn sie tatsächlich vorliegen und für den Geschädigten offensichtlich waren. Braucht selbst der Versicherer, der täglich mit Schadenabrechnungen befasst ist, einen externen Sachverständigen, um sie aufzuspüren, kann davon keine Rede sein (AG Coburg, Urt. v. 20.09.2023, Az. 20 C 1793/23). Das Erstellen eines Farbmusters und das Anmischen des Farbtons sind zudem zwei Arbeitsschritte und keine Doppelberechnung (AG Ahaus, Urt. v. 18.09.2024, Az. 15 C 78/24).
Das Werkstattrisiko entfällt, soweit den Geschädigten ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft, er die Werkstatt also erkennbar schlecht ausgewählt oder offensichtliche Unregelmäßigkeiten übergangen hat (BGH, Urt. v. 26.04.2022, Az. VI ZR 147/21; AG Forchheim, Urt. v. 03.12.2019, Az. 70 C 530/19). Dass eine Rechnung im Nachhinein höher erscheint als die einer anderen Werkstatt, reicht dafür nicht.
Der BGH verlangt außerdem eine gewisse Plausibilitätskontrolle der Preise, die die Werkstatt bei Vertragsschluss fordert oder später berechnet (BGH, Urt. v. 23.04.2024, Az. VI ZR 348/21). Der Geschädigte muss also Auffälligkeiten hinterfragen, die ihm ohne Fachwissen ins Auge springen. Im entschiedenen Fall waren für Corona-Desinfektionsmaßnahmen 157,99 € abgerechnet; ersatzfähig waren nur geschätzte 33,18 €. Den Ausschlag gab, dass es um Kosten des täglichen Lebens ging, die jeder Erwachsene während der Pandemie aus eigener Anschauung kannte. Für technische Positionen wie Arbeitszeiten, Lackmaterial oder die Wahl des Reparaturwegs fehlt dem Laien genau dieses Erfahrungswissen. Gegen Kürzungen solcher Positionen unter Berufung auf die Desinfektionsentscheidung ist das der zentrale Einwand.
Nicht erfasst sind Arbeiten, die nur bei Gelegenheit der Unfallreparatur mitausgeführt wurden, etwa die Beseitigung eines Altschadens. Dass die reparierten Schäden vorhanden und unfallbedingt waren, muss weiterhin der Geschädigte vortragen und beweisen (BGH, Urt. v. 16.01.2024, Az. VI ZR 253/22).
Verzögert sich die Reparatur, weil Ersatzteile nicht lieferbar sind, müssen Geschädigte weder bei anderen Werkstätten noch beim Hersteller selbst nach Teilen suchen. Ohne gegenteilige Anhaltspunkte dürfen sie sich darauf verlassen, dass die beauftragte Werkstatt alle Möglichkeiten zur zeitnahen Beschaffung ausschöpft (OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.03.2021, Az. 1 U 77/20). Hat die Werkstatt die Teile sofort bestellt und verzögert sich die Lieferung aus Gründen außerhalb ihres Einflusses, geht das nicht zulasten des Geschädigten (LG Lübeck, Urt. v. 15.01.2021, Az. 17 O 345/19; AG Velbert, Urt. v. 12.12.2023, Az. 17 C 102/23; AG Münster, Urt. v. 27.09.2022, Az. 7 C 1174/22). Das gilt erst recht, wenn die Werkstatt auf Nachfrage mitgeteilt hat, die Teile kämen in allernächster Zeit (OLG Celle, Urt. v. 13.09.2023, Az. 14 U 19/23). Nach dem AG Gifhorn sind Geschädigte „nicht gehalten nachzufragen, wie lange die Reparatur in Anspruch nehmen wird und ob Ersatzteile vorhanden sind“ (Urt. v. 01.04.2022, Az. 33 C 639/21).
Wie weit das reicht, zeigt ein Urteil des LG Chemnitz: Es sprach einem Geschädigten Nutzungsausfallentschädigung für 42 Tage zu, weil sich die Lieferung eines Ersatzteils für den beschädigten Stoßfänger verzögert hatte. Als technischer Laie musste der Geschädigte nicht annehmen, dass er das Fahrzeug mit beschädigtem Stoßfänger als sicherheitsrelevantem Bauteil weiter nutzen durfte; wegen möglicher rechtlicher Nachteile bei einer Kontrolle oder einem weiteren Unfall war ihm das auch nicht zumutbar (Urt. v. 28.07.2023, Az. 2 O 1207/22).
Anmerkung: Will der Versicherer die fehlenden Ersatzteile selbst liefern, setzt das voraus, dass der Kunde der Werkstatt den Auftrag insoweit entzieht. Das ist eine Teilkündigung des Werkvertrags. Die Werkstatt kann dann nach § 648 BGB die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen, also auch die entgangene Marge auf die Teile. Diesen Betrag kann der Kunde als Folge des Eingriffs wiederum vom Versicherer ersetzt verlangen.
Er kann es versuchen, aber nicht auf Kosten des Geschädigten. Ob ein Regress Erfolg hat, hängt davon ab, ob der Werkstatt taEr kann es versuchen, aber nicht auf Kosten des Geschädigten. Ob der Regress Erfolg hat, hängt davon ab, ob der Werkstatt tatsächlich ein Fehler nachgewiesen wird (dazu unten). Der Geschädigte muss dem Versicherer auf Verlangen seine etwaigen Ansprüche gegen die Werkstatt abtreten, und der Versicherer darf seine Zahlung davon abhängig machen (BGH, Urt. v. 16.01.2024, Az. VI ZR 253/22; v. 15.10.1991, Az. VI ZR 314/90; LG Saarbrücken, Urt. v. 14.03.2024, Az. 13 S 38/23; v. 22.10.2021, Az. 13 S 69/21; AG Gifhorn, Urt. v. 25.10.2024, Az. 33 C 192/24; AG München, Urt. v. 20.10.2023, Az. 345 C 15331/23). Hintergrund ist auch hier, dass der Geschädigte am Unfall nicht verdienen soll (Vorteilsausgleich). Den Streit über die Rechnung tragen danach Versicherer und Werkstatt untereinander aus; der Geschädigte ist daran nicht mehr beteiligt.
Umgekehrt kann der Versicherer selbst haften, wenn er in den Reparaturweg eingreift. Schaltet sich ein bei ihm angestellter Kfz-Sachverständiger ohne Rücksprache mit dem Geschädigten in die Reparatur ein und setzt aus Kostengründen einen technisch unzureichenden Reparaturweg durch, haftet er für einen daraus entstehenden weiteren Schaden persönlich aus Delikt mit (BGH, Urt. v. 07.07.2020, Az. VI ZR 308/19). In dem entschiedenen Fall kam es nach der abgespeckten Reparatur zu einem erneuten Motorschaden.
Dieser Schutz gilt nur für den Geschädigten selbst. Lässt sich die Werkstatt den Anspruch ihres Kunden abtreten und verlangt anschließend selbst Zahlung vom Versicherer, kann sie sich auf das Werkstattrisiko nicht berufen. Sie muss dann beweisen, dass die abgerechneten Arbeiten ausgeführt wurden und erforderlich waren (BGH, Urt. v. 16.01.2024, Az. VI ZR 38/22 und VI ZR 239/22). Rechtlich stützt der BGH das auf den Gedanken des § 399 BGB: Der besondere Schutz hängt an der Person des Geschädigten und geht mit der Abtretung nicht über. Der Schädiger hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der Geschädigte sein Gläubiger bleibt, denn nur dann liegen der Schadensersatzanspruch und die Gegenansprüche gegen die Werkstatt in einer Hand. Die früher umstrittene Frage (vgl. LG Köln, Urt. v. 14.04.2021, Az. 9 S 77/19) ist damit entschieden.
Was das bedeutet, zeigt der Fall VI ZR 239/22: Der Versicherer strich die Position „Arbeitsplatzwechsel“ über 227,31 € mit dem Einwand, die Werkstatt verfüge über eine eigene Lackiererei. Die klagende Werkstatt konnte nicht beweisen, dass der Arbeitsschritt ausgeführt worden war, und verlor. Im Verfahren VI ZR 38/22 muss das Berufungsgericht nun die Kosten fremdvergebener Lackierarbeiten überprüfen; die Werkstatt hatte dem Versicherer nur eine geschwärzte Rechnung der Lackiererei vorgelegt.
Wie weit eine Werkstatt im Regress des Versicherers haftet, sehen die Gerichte unterschiedlich. Nach dem LG Saarbrücken muss sie den Kunden auf einen deutlich günstigeren Reparaturweg hinweisen, wenn er sich aus den Herstellervorgaben ergibt, auch wenn das Gutachten den teureren Weg vorsieht. Unterlässt sie das, haftet sie nach § 280 Abs. 1 BGB, selbst wenn die abgerechneten Stunden tatsächlich geleistet wurden. Im entschiedenen Fall musste sie dem Haftpflichtversicherer 1.050,81 € erstatten (Urt. v. 30.10.2025, Az. 13 S 18/25).
Das AG Duisburg-Hamborn verlangt deutlich weniger: Wer nach einem Gutachten beauftragt wird, soll nach Gutachten reparieren. Hinweisen muss die Werkstatt nur auf offensichtliche Fehler des Sachverständigen, denn dieser gilt als der Fachkundigere. Beruft sich der Versicherer lediglich pauschal auf einen Prüfbericht, reicht das für einen Regress nicht; er muss zu jeder beanstandeten Position die konkreten Herstellervorgaben darlegen (Urt. v. 27.08.2025, Az. 23 C 105/25; Berufung beim LG Duisburg, Az. 7 S 19/25). Verurteilt wurde die Werkstatt dort trotzdem: Ihre Rechnung lag rund 3.300 € über dem Gutachten, und sie konnte nicht erklären, warum die Mehrkosten vom Auftrag gedeckt waren.
Für die Praxis heißt das: Wer mit Abtretungen arbeitet oder mit einem Regress rechnen muss, sollte jede Rechnungsposition belegen können, etwa mit Fotos der Arbeitsschritte, Arbeitskarten mit Zeiterfassung und ungeschwärzten Fremdleistungsrechnungen. Ein Gutachten, das den Reparaturumfang vor Beginn der Arbeiten festlegt, erleichtert diesen Nachweis und erschwert Rechnungskürzungen wie Regressforderungen; einen Freibrief bietet es nach dem LG Saarbrücken allerdings nicht (zum Unterschied siehe unseren Beitrag Reparaturablaufplan oder Gutachten?). Zeigt sich während der Reparatur Mehraufwand oder ein günstigerer Reparaturweg nach Herstellervorgaben, gehört das vor der Ausführung zum Kunden, gegebenenfalls zum Sachverständigen (Nachbesichtigung), und in die Akte. Für Sachverständige, die sich ihre Honorarforderung abtreten lassen, gilt dasselbe wie für Werkstätten (BGH, Urt. v. 12.03.2024, Az. VI ZR 280/22).
Für Sachverständige ja: Der BGH hat die Grundsätze auf überhöhte Kostenansätze eines vom Geschädigten beauftragten Kfz-Sachverständigen übertragen (Sachverständigenrisiko; BGH, Urt. v. 12.03.2024, Az. VI ZR 280/22). Für Mietwagen nein: Mietpreise kann der Geschädigte in der Regel einfach ermitteln und vergleichen, deshalb muss er sich dort selbst erkundigen (Mietwagenrisiko; BGH, Urt. v. 19.05.2026, Az. VI ZR 67/25).
Auf Heilbehandlungskosten hat das OLG Naumburg die Grundsätze übertragen. Es sah keinen Grund, dem Unfallverursacher das Risiko für rechts- und sachwidriges Verhalten eines Krankenhauses abzunehmen, wenn die Krankenkasse eines schwer verletzten Unfallopfers Erstattung der Behandlungskosten vom Kfz-Haftpflichtversicherer verlangt (Urt. v. 06.07.2023, Az. 9 U 125/22; vgl. BGH, Urt. v. 19.01.2021, Az. VI ZR 125/20; AG Aichach, Urt. v. 26.05.2020, Az. 101 C 177/20).
In der Kaskoversicherung gelten andere Regeln. Mit Urteil vom 09.09.2026 hat der BGH die bis dahin höchstrichterlich ungeklärte Frage entschieden, wer hier das Werkstattrisiko trägt: in der Regel der Versicherungsnehmer (BGH, Urt. v. 09.09.2026, Az. IV ZR 235/25; Pressemitteilung Nr. 165/2026). Ein Vollkaskoversicherer hatte die Werkstattrechnung bis auf 389,01 € beglichen; ein vom Amtsgericht eingeholtes Gutachten bestätigte, dass mehrere Positionen überhöht waren. Die nach Ziff. A.2.6.2 AKB zu erstattenden „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ umfassen nach dem BGH keine Positionen, die wegen überhöhter Ansätze, unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise unangemessen, überflüssig oder mangels tatsächlicher Ausführung unberechtigt sind. Entscheidend sei allein das vertragliche Leistungsversprechen; die Vorschriften des Schadensersatzrechts und die Grundsätze aus VI ZR 42/73 seien auf die Kaskoversicherung nicht übertragbar.
Die Instanzrechtsprechung, die das Werkstattrisiko auch in der Kasko beim Versicherer gesehen hatte, ist damit überholt (z. B. LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 24.01.2022, Az. 2 S 4702/21; AG Hagen, Urt. v. 29.05.2020, Az. 11 C 141/19). Diese Gerichte hatten sich auf den Auslegungsmaßstab des BGH gestützt, wonach ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer Ersatz der Aufwendungen erwartet, die ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Betroffener in seiner Lage für eine fachgerechte Reparatur tätigen würde (BGH, Urt. v. 11.11.2015, Az. IV ZR 426/14). Der BGH zieht aus demselben Maßstab jetzt den umgekehrten Schluss.
Der BGH hat seine Aussage selbst eingeschränkt: Sie gilt jedenfalls dann, wenn der Versicherungsnehmer keine Weisungen des Versicherers zur Auswahl oder Beauftragung der Werkstatt befolgt hat. Wer auf Veranlassung seines Kaskoversicherers eine Partnerwerkstatt beauftragt hat, kann deshalb weiterhin geltend machen, dass deren Fehler nicht zu seinen Lasten gehen. Es kommt außerdem auf die konkret vereinbarten Bedingungen an, die nicht in jedem Vertrag dem Wortlaut der Musterbedingungen folgen. Und eine Kürzung muss inhaltlich stimmen: Im BGH-Fall stand die Überhöhung erst aufgrund eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens fest. Soweit die Werkstatt tatsächlich zu viel berechnet hat, richtet sich der Anspruch gegen sie. Werkstätten sollten den Reparaturumfang im Kaskofall deshalb vor Beginn der Arbeiten mit dem Versicherer abstimmen und diese Abstimmung dokumentieren.
Hinweis: Für Ansprüche gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer ändert das Kaskourteil nichts. Dort gilt das Werkstattrisiko nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats unverändert. Kürzt ein gegnerischer Haftpflichtversicherer unter Berufung auf IV ZR 235/25, geht das fehl.
Mietwagen nach dem Unfall: Was steht dem Geschädigten zu? (BGH v. 19.05.2026, Az. VI ZR 67/25)
Preissteigerungen gehen in der Regel zu Lasten des Schädigers! (BGH v. 18.02.2020, Az. VI ZR 115/19)
Das Werkstattrisiko trägt der gegnerische Versicherer! (OLG Düsseldorf v. 09.03.2021, Az. 1 U 77/20)
Versicherer müssen sich am Geschädigten orientieren! (AG Kassel v. 14.05.2021, Az. 435 C 449/21)
Das Werkstattrisiko trägt der Versicherer (AG München v. 12.05.2017, Az. 332 C 5641/17)
Werkstattwahl und Werkstattrisiko
Werkstattrisiko: Versicherung muss zahlen