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Fahrerloses Fahren

Informationen
20.10.2026
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Das fahrerlose (autonome) Fahren ist die höchste Stufe des automatisierten Fahrens im engeren Sinne. Anders als beim teilautomatisierten, hochautomatisierten oder vollautomatisierten Fahren übernimmt das System während der gesamten Fahrt vom Start bis zum Ziel die gesamte Fahraufgabe selbst. Ein Fahrer ist nicht erforderlich, alle Insassen sind Passagiere. In der Norm SAE J3016 entspricht das Level 5. „Fahrerlos“ ist eine technische Stufenbezeichnung, kein Begriff des Straßenverkehrsgesetzes.

Das deutsche Recht erlaubt autonome Fahrfunktionen nur in einem festgelegten Betriebsbereich!

Das StVG regelt seit dem Gesetz zum autonomen Fahren von 2021 Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion (§ 1d StVG). Ein solches Fahrzeug erfüllt die Fahraufgabe ohne fahrzeugführende Person, allerdings nur innerhalb eines festgelegten Betriebsbereichs. Das ist ein örtlich und räumlich bestimmter öffentlicher Straßenraum (§ 1d Abs. 2 StVG), etwa die Strecke eines Shuttlebusses. Nach der Gesetzesbegründung entspricht die autonome Fahrfunktion deshalb dem Level 4 der SAE J3016 (BT-Drs. 21/3505, S. 32). Ein Fahren ohne räumliche Grenze, wie es Level 5 beschreibt, sieht das deutsche Recht derzeit nicht vor.

Für den Betrieb müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein (§ 1e Abs. 1 StVG). Das Fahrzeug braucht eine Betriebserlaubnis des Kraftfahrt-Bundesamtes oder eine EU-Typgenehmigung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426. Zudem muss die zuständige Behörde den Betriebsbereich genehmigt haben, und das Fahrzeug muss zugelassen sein.

An die Stelle des Fahrers tritt die Technische Aufsicht!

Kann das Fahrzeug die Fahrt nicht regelkonform fortsetzen, hält es selbständig an einer möglichst sicheren Stelle an und schaltet die Warnblinkanlage ein. Das Gesetz nennt das den risikominimalen Zustand (§ 1d Abs. 4 StVG). Die Technische Aufsicht muss die Fahrt nicht fortlaufend überwachen, muss aber eingreifen, wenn das System sie dazu auffordert. Sie gibt alternative Fahrmanöver frei und deaktiviert die autonome Fahrfunktion auf Anzeige des Systems. Wird das Fahrzeug in den risikominimalen Zustand versetzt, muss sie unverzüglich Kontakt zu den Insassen herstellen (§ 1f Abs. 2 StVG).

Achtung

Für Halter, etwa Verkehrsbetriebe oder Flottenbetreiber, bringt die Technik eigene Pflichten mit sich. Sie müssen die regelmäßige Wartung der Systeme sicherstellen und dafür sorgen, dass die Aufgaben der Technischen Aufsicht erfüllt werden (§ 1f Abs. 1 StVG).

Im EU-Recht werden Fahrzeuge, die sich ohne Überwachung durch einen Fahrer fortbewegen können, als „vollautomatisiert“ bezeichnet (Art. 3 Nr. 22 der Verordnung (EU) 2019/2144). Für Unfallgeschädigte bleibt es beim gewohnten Anspruchsgegner. Eine Fahrerhaftung scheidet mangels Fahrzeugführer aus, der Halter haftet aber verschuldensunabhängig aus der Betriebsgefahr (§ 7 StVG). Den Haftpflichtversicherer können Geschädigte direkt in Anspruch nehmen (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG). Beim Betrieb einer autonomen Fahrfunktion gelten zudem doppelte Haftungshöchstbeträge: zehn Millionen Euro für Personenschäden und zwei Millionen Euro für Sachschäden (§ 12 Abs. 1 Satz 1 StVG).

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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