Der Fremdschaden ist insbesondere in Zusammenhang mit § 142 StGB, (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort / Unfallflucht) von Bedeutung. Ein Fremdschaden liegt vor, wenn nicht nur Eigentum des Unfallverursachers, sondern auch fremdes Eigentum beschädigt wird.
Für die Beurteilung, ob ein Fremdschaden vorliegt, ist nicht allein auf das zivilrechtliche, sondern auf das wirtschaftliche Eigentum abzustellen.
So handelt es sich bei einem Dienstfahrzeug etwa regelmäßig um ein fremdes Fahrzeug, da es sich im wirtschaftlichen Eigentum des Dienstherrn oder Arbeitgebers befindet, selbst wenn es vom Arbeitnehmer geführt wird
(vgl. VG Dresden, Urt. v. 05.02.2020, Az. 10 K 372/16.D).
Beschädigt ein berechtigter Fahrer ein Fahrzeug, das im Eigentum eines Dritten steht (z. B. der Lebensgefährtin oder des Arbeitgebers) und von diesem gehalten wird, liegt grundsätzlich ein Fremdschaden vor, sofern keine vertragliche Verpflichtung zum Schadensausgleich besteht oder naheliegt. Dies gilt etwa bei der Nutzung eines fremden Fahrzeugs im privaten oder dienstlichen Kontext (z.B. LG Berlin, Urt. v. 26.08.2004, Az. 17 S 10/04; LG Düsseldorf, Beschl. v. 27.07.2021, Az. LG Düsseldorf, Az. 8 Qs, Az. 121 Js 547/21 – 30/21).
Schäden an Leasingfahrzeugen sind differenziert zu betrachten: Besteht nach den AGB des Leasingvertrages regelmäßig eine Verpflichtung des Leasingnehmers, für Schäden am Fahrzeug einzustehen, kann hinsichtlich des Schadens kein Fremdschaden angenommen werden (z.B. OLG Celle, Urt. v. 25.04.2019, Az. 8 U 210/08).
Vor diesem Hintergrund ist § 142 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen. Die Norm schützt insbesondere die Interessen der durch einen Unfall geschädigten Dritten und dient der Sicherung zivilrechtlicher Ersatzansprüche (vgl. AG Brandenburg, Urteil vom 28.04.2025, Az. 31 C 159/24).