Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) steht deshalb unter einer empfindlichen Strafe, weil es die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen des unschuldig Geschädigten erschwert oder unmöglich macht. Geschütztes Rechtsgut ist damit nicht die Strafverfolgung, sondern das private Feststellungs- und Beweissicherungsinteresse der Unfallbeteiligten und Geschädigten (BGH, Urt. v. 21.11.2012, Az. IV ZR 97/11).
Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; der Versuch ist nicht strafbar. Entsteht ein Schaden von bedeutendem Wert, droht die Entziehung der Fahrerlaubnis – § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nennt die Unfallflucht ausdrücklich als Regelbeispiel der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 69 StGB; Sperrfrist nach § 69a StGB). Die Schwelle des bedeutenden Fremdschadens setzt die Rechtsprechung überwiegend bei rund 1.500 Euro an; eine gesetzliche Festlegung gibt es nicht, sodass einzelne Gerichte höhere Werte zugrunde legen. Zudem darf der Haftpflichtversicherer beim Unfallflüchtigen Regress nehmen, nachdem er die Ansprüche des Geschädigten ausgeglichen hat (§ 86 VVG, § 6 KfzPflVV).
Der Unfallflüchtige muss bemerkt oder damit gerechnet haben, dass ein Unfall stattgefunden hat, bei dem er zumindest als Mitverursacher in Betracht kommt. Dies gilt selbst dann, wenn keine Berührung der Fahrzeuge stattgefunden hat.
Unfallbeteiligter ist nach § 142 Abs. 5 StGB jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Auf ein Verschulden kommt es nicht an; die bloße Möglichkeit der Mitverursachung genügt. Auf der subjektiven Tatseite ist Vorsatz erforderlich – bedingter Vorsatz reicht aus.
Der Beteiligte muss den Unfall und seine eigene Beteiligung also zumindest für möglich halten und billigend in Kauf nehmen. Wer den Anstoß tatsächlich nicht wahrgenommen hat, handelt nicht vorsätzlich und macht sich nicht nach § 142 Abs. 1 StGB strafbar.
Die Gerichte schließen die Wahrnehmbarkeit allerdings regelmäßig aus dem objektiven Unfallbild: Aus Anstoßintensität, Geräuschentwicklung, Erschütterung und Schadenbild wird auf die Kenntnis geschlossen. Je heftiger die Kollision, desto weniger überzeugt die Schutzbehauptung, man habe nichts bemerkt.
Kein Vertun gibt es, wenn die Kollision erhebliche Schäden verursacht hat, die der Fahrer hat wahrnehmen müssen, wie z. B. die Beschädigung des Straßenbanketts mitsamt der Zertrümmerung eines massiven, aus Beton bestehenden Auflagerings einer Schachtabdeckung sowie der Verformung des Einlaufsiebs (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.03.2025, Az. 11 U 143/23).
Wartepflicht und nachträgliche Feststellungen (§ 142 Abs. 2 und 3 StGB)
Wer an einem Unfall beteiligt ist, muss zunächst die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglichen. Ist keine feststellungsbereite Person zugegen – der klassische Parkrempler –, ist eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten. Wie lange, hängt von Tageszeit, Verkehrsdichte, Schadenhöhe und Örtlichkeit ab; in der Praxis werden je nach Fallgestaltung 15 bis 60 Minuten diskutiert. Das Hinterlassen eines Zettels an der Windschutzscheibe genügt der Strafnorm nicht und ersetzt die Wartepflicht nicht.
Wer sich nach Ablauf der Wartefrist – also erlaubt – oder entschuldigt entfernt, ist damit nicht aus der Pflicht.
Nach § 142 Abs. 2 StGB muss er die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen. Wie das geschieht, regelt § 142 Abs. 3 StGB: Der Beteiligte muss dem Berechtigten oder einer nahegelegenen Polizeidienststelle mitteilen, dass er an dem Unfall beteiligt war, und seine Anschrift, seinen Aufenthalt, das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angeben sowie dieses für Feststellungen für eine zumutbare Zeit zur Verfügung halten. Bei nächtlichen Unfällen ist die Nachholung bis in die frühen Vormittagsstunden des Folgetages regelmäßig noch unverzüglich (BGH, Urt. v. 21.11.2012, Az. IV ZR 97/11).
Ein unvorsätzliches Entfernen löst diese Nachholpflicht dagegen nicht aus: § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB erfasst nach dem Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG nur das berechtigte oder entschuldigte, nicht aber das unbemerkte Sich-Entfernen (BGH, Beschl. v. 15.11.2010, Az. 4 StR 413/10; BVerfG, Beschl. v. 19.03.2007, Az. 2 BvR 2273/06).
Praktisch bedeutsam ist schließlich die tätige Reue nach § 142 Abs. 4 StGB: Ermöglicht der Beteiligte bei einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs – also im ruhenden Verkehr – mit nicht bedeutendem Sachschaden die Feststellungen innerhalb von 24 Stunden freiwillig nach, kann das Gericht die Strafe mildern oder von Strafe absehen. Das ist der klassische Ausweg beim Parkplatzunfall – aber nur dort, und nur bei geringem Schaden.

Auszug aus einer Pressemeldung des Polizeipräsidiums Krefeld vom 13.01.2026: „Kurz nachdem die Unfallaufnahme abgeschlossen war, meldete sich ein 35-Jähriger bei der Leitstelle und teilte mit, dass das Kennzeichen zu seinem Auto gehöre. Er erinnere sich daran, vor zwei Tagen leicht von der Fahrbahn abgekommen zu sein und ein Schlagloch passiert zu haben. Eine Kollision habe er jedoch nicht wahrgenommen. Ebenso wenig habe er die deutlichen Beschädigungen an seiner Fahrzeugfront bemerkt. Woher diese stammen könnten, konnte der Krefelder nicht sagen. Aufgrund der erheblichen Schäden wurde der Führerschein des Mannes sichergestellt. Ihn erwartet nun ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Verkehrsunfallflucht.” (Bildnachweis: Polizeipräsidium Krefeld)
Die Rechtsprechung sieht einen Unfall in jedem schädigenden Ereignis, das mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängt. Entscheidend ist der straßenverkehrsspezifische Gefahrenzusammenhang. Dieser ist nur gegeben, wenn sich ein verkehrstypisches Risiko verwirklicht. Dies gilt übrigens nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für Unfälle mit Radfahrern (AG München, Urt. v. 11.04.2022, Az. 941 Cs 442 Js 190826/21). Wann ein Verkehrsunfall vorliegt, beurteilen die Gerichte unterschiedlich.
Die Rechtsprechung sieht einen Unfall in jedem plötzlichen schädigenden Ereignis, das mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängt und zu einem nicht ganz unerheblichen Personen- oder Sachschaden führt. Entscheidend ist der straßenverkehrsspezifische Gefahrenzusammenhang. Dieser ist nur gegeben, wenn sich ein verkehrstypisches Risiko verwirklicht. Dies gilt übrigens nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für Unfälle mit Radfahrern (AG München, Urt. v. 11.04.2022, Az. 941 Cs 442 Js 190826/21). Wann ein Verkehrsunfall vorliegt, beurteilen die Gerichte im Grenzbereich uneinheitlich.
Zu unterscheiden sind zwei Ebenen:
In der Kfz-Haftpflichtversicherung bleibt der Versicherer dem Geschädigten gegenüber im Außenverhältnis eintrittspflichtig; er kann den Versicherungsnehmer im Innenverhältnis aber in Regress nehmen. Dieser Regress ist gedeckelt: Nach § 6 KfzPflVV beträgt er bei einer Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall – und darum handelt es sich bei der Unfallflucht – höchstens 2.500 Euro, bei einer besonders schwerwiegenden vorsätzlichen Verletzung (etwa in Verbindung mit Alkohol oder arglistiger Täuschung) höchstens 5.000 Euro.
In der Kaskoversicherung gibt es diese Begrenzung nicht: Hier droht bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung die vollständige Leistungsfreiheit, bei grober Fahrlässigkeit eine Kürzung nach der Schwere des Verschuldens (§ 28 Abs. 2 VVG).
Ob und wie sich das unerlaubte Entfernen vom Unfallort auf die Leistungspflicht des Kaskoversicherers auswirkt, hängt in erster Linie von den jeweiligen Vertragsbedingungen, insbesondere von der Ausgestaltung der Aufklärungs- und Schadenanzeigeobliegenheit (E.1.1 ff. AKB), ab.
Einem Urteil des OLG Saarbrücken zufolge kann es z. B. für eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit sprechen, „wenn der Versicherungsnehmer nach einem nächtlichen, nur durch einen erheblichen, auf nicht versicherten Ursachen beruhenden Fahrfehler zu erklärenden Verkehrsunfall keine Unbeteiligten hinzuzieht, das schwer beschädigte Fahrzeug mit Hilfe des herbeigerufenen Bruders des Mitfahrers von der Unfallstelle entfernt, den Vorfall erst zwei Tage später der Polizei meldet, ohne die Verzögerung plausibel zu erläutern und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die erforderlichen Feststellungen hätten nachgeholt werden können, lediglich den Abschleppdienst beauftragt und seinen Versicherungsmakler um eine Schadensmeldung bittet, von der ihm bewusst sein musste, dass sie den Versicherer so nur verzögert erreichen würde.”
Dasselbe gilt für wahrheitswidrige Angaben im Fragebogen zum Unfallhergang (OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.02.2025, Az. 5 U 42/24).
Grundsätzlich entfällt die Leistungspflicht des Versicherers nach § 28 Abs. 2 VVG, wenn der Versicherungsnehmer oder der berechtigte Fahrer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat.
Beweislast und Kausalitätsgegenbeweis
Die Beweislast ist geteilt: Der Versicherer muss die Obliegenheitsverletzung und den Vorsatz beweisen.
Gelingt ihm das, kann sich der Versicherungsnehmer nach § 28 Abs. 3 VVG durch den Kausalitätsgegenbeweis entlasten – er muss darlegen und beweisen, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Dieser Weg ist ihm allerdings versperrt, wenn er arglistig gehandelt hat. Genau deshalb ist der Arglistvorwurf – wie im Fall des OLG Saarbrücken – die eigentlich gefährliche Weichenstellung. Behauptet der Versicherer grobe Fahrlässigkeit, obliegt es umgekehrt dem Versicherungsnehmer, das Fehlen groben Verschuldens darzulegen.
Das Argument des Unfallschocks steht auf schwachen Beinen!
Wer behauptet, er habe beim Verlassen der Unfallstelle einen „posttraumatischen psychischen Schock mit Erinnerungslücken” erlitten und daher seine Aufklärungsobliegenheit nicht schuldhaft verletzt, kann nur dann mit einer Berücksichtigung dieser Behauptung rechnen, wenn ausreichend gesicherte Erkenntnisse zu seinem damaligen physischen und psychischen Zustand vorliegen und die – gebotene – Würdigung der Gesamtumstände einen solchen Schluss nahelegt.
Eine bloß eingeschränkte Steuerungsfähigkeit ist ohne Bedeutung. Denn solange kein Zustand einer Zurechnungsunfähigkeit im Sinne von § 827 BGB vorliegt, ein Ausschluss der Wahrnehmungsfähigkeit oder der freien Willensbestimmung also noch nicht eingetreten ist, bleibt ein vorsätzliches Handeln möglich (BGH, Urt. v. 09.11.2005, Az. IV ZR 146/04 (berichtigter Leitsatz); s. a. BGH, Urt. v. 17.11.1966, Az. II ZR 156/64; v. 22.11.1962, Az. II ZR 79/60; OLG Saarbrücken, Urt. v. 31.07.2024, Az. 5 U 102/23).
Strafrechtlich gilt nichts anderes: Schuldunfähigkeit setzt § 20 StGB voraus – ein bloßer „Schockzustand” oder eine Panikreaktion genügt dafür regelmäßig nicht (vgl. BGH, Urt. v. 09.11.2005, Az. IV ZR 146/04).
Unfallflucht ist nicht auf Kraftfahrzeuge beschränkt!
Der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist nicht auf die Führer von Kraftfahrzeugen beschränkt. § 142 Abs. 1 StGB ist als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen (AG Brandenburg, Urt. v. 28.04.2025, Az. 31 C 159/24 m. w. N.) und betrifft alle Unfallbeteiligten.
Es können sich daher z. B. auch Fußgänger und Radfahrer strafbar machen, wenn sie den Unfallort verlassen, bevor sie zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung ihrer Person, ihres Fahrzeugs und der Art ihrer Beteiligung durch ihre Anwesenheit und durch die Angabe, dass sie an dem Unfall beteiligt sind, ermöglicht haben, oder ohne eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet zu haben, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen (hierzu: AG München, Urt. v. 11.04.2022, Az. 941 Cs 442 Js 190826/21).
Es muss ein unmittelbarer Bezug zum Unfallort bestehen!
Strafbar ist nur das Entfernen vom Unfallort selbst, d. h. von einem Ort, der einen unmittelbaren Bezug zur Unfallstelle aufweist. Wer sich nicht von dort, sondern von einem anderen, weiter entfernten Ort entfernt, verwirklicht nicht den Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Maßgeblich ist, ob am erreichten Ort noch feststellungsbereite Personen zu erwarten sind. Das OLG Düsseldorf hat den räumlich-zeitlichen Zusammenhang bei fünf bis zehn Minuten Weiterfahrt und rund drei Kilometern innerorts verneint (Beschl. v. 01.10.2007, Az. III-2 Ss 142/07 – 69/07 III).
So hat z. B. das LG Potsdam mit Urteil vom 24.05.2022, Az. 13 S 18/21 ausgeführt, dass ein Schädiger, der sich vom Unfallort entfernt, ohne die Polizei zu benachrichtigen, zwar gegen seine Aufklärungspflicht gemäß E.1.2 AKB verstoße.
Da der Schädiger im konkreten Fall aber einen Zettel mit Kontaktdaten am Fahrzeug des Geschädigten angebracht habe, habe er jedoch alles Notwendige getan, „um das Interesse der Versicherung an einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Aufklärung des Unfallhergangs und seiner Folgen nicht zu beeinträchtigen”, weshalb ein Regress nicht gerechtfertigt sei. Ein Verstoß gegen § 142 StGB scheidet – und mangels entsprechender vertraglicher Vereinbarung damit auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht – immer dann aus, wenn ein Dritter weder am Unfall beteiligt noch dadurch geschädigt worden ist (Brandenburgisches OLG, Urt. v. 16.11.2006, Az. 12 U 72/06).
Für einen anderen Sachverhalt hat das LG Lübeck (Beschl. v. 07.09.2021, Az. 4 Qs 164/21) festgestellt, dass das Entfernen nicht vom Unfallort selbst, sondern von einem anderen Ort, an welchem der Täter erstmals von dem Unfall erfuhr, nicht den Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt.
In dem zu beurteilenden Sachverhalt hatte eine Autofahrerin bei einem Abbiegevorgang mit ihrem Anhänger einen gegenüber dem Einmündungsbereich geparkten Pkw gestreift, auf einer Länge von 190 cm starke Schrammen, Dellen und Schmutzrückstände hinterlassen und war weitergefahren. Den Unfall hatte sie – ihrer Aussage zufolge – nicht bemerkt. Nachdem sie sich ca. 260 Meter vom Unfallort entfernt hatte, wurde sie von einem Zeugen auf den Unfall angesprochen. Mit diesem kehrte sie zum Unfallort zurück und versprach, sich um die Angelegenheit zu kümmern. Nach einer Wartezeit von zehn Minuten fuhr sie indes nach Hause, ohne weitere Maßnahmen veranlasst zu haben.
Der BGH hat mit Beschluss vom 15.11.2010, Az. 4 StR 413/10 festgestellt, dass „das Entfernen nicht vom Unfallort selbst, sondern von einem anderen Ort, an welchem der Täter erstmals vom Unfall erfahren hat, … nicht den Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt (BGH, Beschluss vom 30. August 1978 – 4 StR 682/77, BGHSt 28, 129, 131). Auch eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB scheidet aus, da das unvorsätzliche Verlassen des Unfallorts nicht vom Wortlaut der Norm erfasst wird (BVerfG, NZV 2007, 368).”
Der Unfall muss einen Bezug zum Straßenverkehr aufweisen!
Der erforderliche Bezug des Unfallhergangs zum Straßenverkehr lässt sich als Ansatzpunkt zunächst regelmäßig am erkennbaren äußeren Erscheinungsbild oder an der faktischen Funktionalität des unfallauslösenden Vorgangs in Bezug auf den Straßenverkehr festmachen. Wird der Schaden durch ein phobiebedingtes „panisches” Öffnen einer Tür eines noch völlig bewegungslosen, ausgeschalteten Kraftfahrzeugs verursacht, liegt der Bezug zum Bild des Unfalls im Straßenverkehr fern, sofern das Fahrzeug sich weder in Bewegung noch zu diesem Zweck in Betrieb oder bereits gestartet war (AG Calw, Urt. v. 07.03.2024, Az. 8 Cs 33 Js 364/24).
Auch zur Unfallflucht ist Beihilfe möglich!
Eine psychische Beihilfe (§ 27 StGB) zur Unfallflucht kann vorliegen, wenn sich z. B. ein Bei- oder Mitfahrer mit dem Fahrzeugführer auf eine gemeinsame Flucht verständigt und ihn hierdurch in seinem Entschluss bestärkt, sich vom Ort des durch ihn verursachten Verkehrsunfalls zu entfernen.
Einzelfallabhängig ist auch eine Verurteilung wegen eines mittäterschaftlich begangenen unerlaubten Entfernens vom Unfallort möglich (§ 25 Abs. 2 StGB). Voraussetzung dafür ist, dass die Mitfahrer selbst wartepflichtig sind (vgl. zur Wartepflicht eines Mitfahrers, dessen Verhalten nach den Umständen zu dem Unfall beigetragen haben kann, BGH, Urt. v. 22.07.1960, Az. 4 StR 232/60).
Fahrerlaubnisrechtliche und weitere Folgen
Neben Strafe und Regress treffen den Unfallflüchtigen weitere Sanktionen:
• Punkte im Fahreignungsregister: Die Unfallflucht wird nach Anlage 13 zu § 40 FeV mit zwei Punkten bewertet; wird zugleich die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre angeordnet, sind es drei Punkte.
• Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperrfrist nach §§ 69, 69a StGB bei bedeutendem Fremdschaden – ansonsten kommt ein Fahrverbot nach § 44 StGB in Betracht.
• Fahranfänger: Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist eine schwerwiegende Zuwiderhandlung (A-Verstoß) nach Anlage 12 zu § 2a StVG. Folge sind Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre und die Anordnung eines Aufbauseminars (§ 2a StVG).
• Bei kleineren Schäden und ohne Voreintragungen kommt eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO in Betracht – gegebenenfalls gegen Auflage oder gegen freiwilligen Verzicht auf die Fahrerlaubnis.
Amtsgericht Dortmund, Beschl. v. 01.08.2022, Az. 729 Cs-266 Js 575/22-42/22
Bei einem freiwilligen Verzicht auf die Fahrerlaubnis ist eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO möglich.
Amtsgericht Kerpen, Urt. v. 05.04.2005, Az. 22 C 369/04
Nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich nicht strafbar, wer nach einem Unfall eine Unterredung über den Schadenausgleich barsch beendet, dann aber länger am Unfallort verbleibt als der Unfallgegner. In diesen Fällen scheidet auch eine Strafbarkeit gemäß § 142 Abs. 2 Nr. 1 StGB aus, da keine Wartepflicht mehr besteht, wenn der feststellungsberechtigte Unfallgegner bereits die Unfallstelle verlassen hat.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.10.2007, Az. III-2 Ss 142/07 – 69/07 III
Das vorsatzlose Sich-Entfernen vom Unfallort begründet nicht die Pflichten gemäß § 142 Abs. 2 und 3 StGB. Den Straftatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht auch der Unfallbeteiligte, der den Unfall nicht bemerkt, deshalb seine Fahrt zunächst fortsetzt, aber noch innerhalb eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem Unfallgeschehen von diesem erfährt. Ein solcher räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht nicht mehr, wenn der Unfallbeteiligte nach dem Unfall innerorts fünf bis zehn Minuten weitergefahren ist und in dieser Zeit etwa drei Kilometer zurückgelegt hat, ehe er von dem Unfallgeschehen Kenntnis erlangt.
BGH, Beschl. v. 15.11.2010, Az. 4 StR 413/10
Das Entfernen nicht vom Unfallort selbst, sondern von einem anderen Ort, an welchem der Täter erstmals vom Unfall erfahren hat, erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB (BGH, Beschl. v. 30.08.1978, Az. 4 StR 682/77). Auch eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB scheidet aus, da das unvorsätzliche Verlassen des Unfallorts nicht vom Wortlaut der Norm erfasst wird (BVerfG, Beschl. v. 19.03.2007, Az. 2 BvR 2273/06).
Kommt der Versicherungsnehmer, der sich nach einem Verkehrsunfall erlaubt vom Unfallort entfernt hat, seiner Pflicht zur unverzüglichen Ermöglichung nachträglicher Feststellungen nicht rechtzeitig nach, informiert er jedoch stattdessen seinen Versicherer zu einem Zeitpunkt, zu dem er durch Mitteilung an den Geschädigten eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 StGB noch hätte abwehren können, so begründet allein die unterlassene Erfüllung der Pflicht nach § 142 Abs. 2 StGB keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit (Fortführung des Urteils v. 01.12.1999, Az. IV ZR 71/99).
r Feststellungen nicht rechtzeitig nach, informiert er jedoch statt dessen seinen Versicherer zu einem Zeitpunkt, zu dem er durch Mitteilung an den Geschädigten eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 StGB noch hätte abwehren können, so begründet allein die unterlassene Erfüllung der Pflicht nach § 142 Abs. 2 StGB keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit (Fortführung des Urteils v. 01.12.1999, Az. IV ZR 71/99).